Das LSG Essen hat entschieden, dass Mutter und Stiefvater eines
Antragstellers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in
einem sozialgerichtlichen Prozess kein Zeugnisverweigerungsrecht im
Bezug auf familiäre Vermögensangelegenheiten haben.
Der Kläger, ein Langzeitarbeitsloser aus Köln, macht beim SG Köln Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber dem Jobcenter Köln geltend. Dieses lehnte Leistungen ab, weil der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Das Einkommen seines Stiefvaters decke auch den Bedarf des Klägers. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, er könne keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner Mutter und seines Stiefvaters machen. Das SG Köln wollte die Mutter und den Stiefvater als Zeugen vernehmen. Diese beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verwandte bzw. Ehegatten von Verwandten.
Das Sozialgericht hatte festgestellt, dass weder die Mutter noch der Stiefvater ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Das LSG Essen hat dies bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist grundsätzlich jeder verpflichtet, vor Gericht als Zeuge auszusagen, es sei denn, das Gesetz räumt ihm ausdrücklich ein Recht ein, die Aussage zu verweigern. Grundsätzlich hätten zwar in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies gelte jedoch nicht, wenn es um familiäre Vermögensangelegenheiten geht. Unter derartige familiäre Vermögensangelegenheiten falle auch die Frage, über welches Einkommen bzw. Vermögen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verfügen, wenn dieses gegebenenfalls auf den "Hartz IV"-Anspruch anzurechnen sei.
Die Entscheidung sei aufgrund der großen Zahl familiärer Bedarfsgemein-schaften von hoher praktischer Relevanz.
Die Beschlüsse sind rechtskräftig.
juris
Der Kläger, ein Langzeitarbeitsloser aus Köln, macht beim SG Köln Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber dem Jobcenter Köln geltend. Dieses lehnte Leistungen ab, weil der Kläger nicht hilfebedürftig sei. Das Einkommen seines Stiefvaters decke auch den Bedarf des Klägers. Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, er könne keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner Mutter und seines Stiefvaters machen. Das SG Köln wollte die Mutter und den Stiefvater als Zeugen vernehmen. Diese beriefen sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Verwandte bzw. Ehegatten von Verwandten.
Das Sozialgericht hatte festgestellt, dass weder die Mutter noch der Stiefvater ein Zeugnisverweigerungsrecht haben.
Das LSG Essen hat dies bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist grundsätzlich jeder verpflichtet, vor Gericht als Zeuge auszusagen, es sei denn, das Gesetz räumt ihm ausdrücklich ein Recht ein, die Aussage zu verweigern. Grundsätzlich hätten zwar in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies gelte jedoch nicht, wenn es um familiäre Vermögensangelegenheiten geht. Unter derartige familiäre Vermögensangelegenheiten falle auch die Frage, über welches Einkommen bzw. Vermögen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verfügen, wenn dieses gegebenenfalls auf den "Hartz IV"-Anspruch anzurechnen sei.
Die Entscheidung sei aufgrund der großen Zahl familiärer Bedarfsgemein-schaften von hoher praktischer Relevanz.
Die Beschlüsse sind rechtskräftig.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen |
Erscheinungsdatum: | 10.11.2014 |
Entscheidungsdatum: | 28.10.2014 |
Aktenzeichen: | L 19 AS 1880/14 B, L 19 AS 1906/14 B |
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