Der Beklagte mietete ab dem 01.03.2010 eine Eigentumswohnung des
Klägers. In dem von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll ist
vermerkt, dass dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden.
Das Mietverhältnis endete einvernehmlich am 31.05.2010. Der Beklagte gab
nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Kläger die
Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert
hatte, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht
darlegen könne, verlangte diese mit Schreiben vom 21.07.2010 vom Kläger
die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 Euro für den aus
Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage.
Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang
zu beauftragen. Der Kläger hat den verlangten Betrag nicht gezahlt; die
Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht.
Der Kläger begehrt vom Beklagten unter Abzug von dessen Mietkautionsguthaben Zahlung von zuletzt 1.367,32 Euro nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 968 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, der Beklagte habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe. Dem Kläger sei durch die Inanspruchnahme seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden, der die Kosten der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei. Es komme aber nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB könne der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg.
Nach Auffassung des BGh kann die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liege insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehle es hier.
VorinstanzenAG Heidelberg, Urt. v. 31.08.2012 - 27 C 221/10
LG Heidelberg, Urt. v. 24.06.2013 - 5 S 52/12
juris
Der Kläger begehrt vom Beklagten unter Abzug von dessen Mietkautionsguthaben Zahlung von zuletzt 1.367,32 Euro nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 968 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ausgeführt, der Beklagte habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe. Dem Kläger sei durch die Inanspruchnahme seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden, der die Kosten der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei. Es komme aber nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB könne der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage.
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten hatte Erfolg.
Nach Auffassung des BGh kann die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liege insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehle es hier.
VorinstanzenAG Heidelberg, Urt. v. 31.08.2012 - 27 C 221/10
LG Heidelberg, Urt. v. 24.06.2013 - 5 S 52/12
Gericht/Institution: | BGH |
Erscheinungsdatum: | 05.03.2014 |
Entscheidungsdatum: | 05.03.2014 |
Aktenzeichen: | VIII ZR 205/13 |
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