Von Stefan Vetter
Büro Berlin
Berlin. Jeden Monat müssen weit mehr als 10 000 Hartz-IV-Empfänger ein Darlehen beim Jobcenter aufnehmen, um Anschaffungen zu finanzieren. Linke und Grüne sehen darin einen Beweis, dass der monatliche Regelsatz in Höhe von 382 Euro viel zu knapp bemessen ist.
Eigentlich soll der Hartz-IV-Satz den Bedarf an Anschaffungen abdecken. Doch die Stütze reicht dafür häufig nicht aus. Nach einer aktuellen Datenübersicht der Bundesagentur für Arbeit (BA) wurde im Jahresdurchschnitt 2012 bundesweit pro Monat 16 833 Hilfebedürftigen ein Anspruch auf ein Darlehen gewährt. Im Jahresdurchschnitt 2007 waren es noch 12 873 Hilfebedürftige pro Monat gewesen. Auch der Darlehensbetrag ist deutlich gestiegen. 2007 waren es im Durchschnitt 216 Euro pro Fall. 2012 wurden durchschnittlich 298 Euro ausbezahlt.
Für die Wohnungsausstattung einschließlich notwendiger Haushaltsgeräte wie Kühlschrank oder Waschmaschine sind im Sozialgesetzbuch exakt 7,58 Prozent der monatlichen Unterstützung vorgesehen. Macht beim Regelsatz von 382 Euro für einen Einpersonen-Haushalt 28,96 Euro. Dem vermeintlich unbekümmerten Geldausgeben hat das Sozialgesetzbuch durch strenge Rückzahlungsbedingungen einen Riegel vorgeschoben.
Nach Einschätzung der arbeitsmarktpolitischen Sprecherin der Linken, Sabine Zimmermann, belegen die Daten der Bundesagentur, „dass die Höhe der Hartz-IV-Regelsätze nicht ausreicht, um die Grundsicherung des Lebensunterhalts zu gewähren“. Auch Brigitte Pothmer (Grüne) sagte, dass „der Regelsatz zu gering ist“.
Quelle
Anmerkung:
Nach §§ 24 Abs. 1 S. 1, 42a Abs. 1 SGB II kann die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis, soweit im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung erbringen und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen (§ 24 Abs. 1 S. 3 SGB II).
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass von der Vorschrift des § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II nur einmalige, nicht laufende oder wiederkehrende Bedarfe erfasst werden, die vom Regelbedarf i.S.v. § 20 Abs. 1 S. 1 SGB II mit umfasst werden (vgl. BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R, Rn 16 m.w.N.).
§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB II schreibt zwingend vor, dass bei einem unabweisbaren Bedarf die Leistungen nur als Darlehen gewährt werden können, eine zuschussweise Leistung ist nicht vorgesehen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Darlehensgewährung nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II ist der Leistungsträger in der Wahl der Form der Darlehensgewährung frei. Er kann das Darlehen durch einen Verwaltungsakt oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gewähren
Falls der Leistungsträger die Form eines Verwaltungsakts wählt, kann er das Darlehen mit Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X), die u.a. die Darlehensmodalitäten regeln, bewilligen oder in einem ersten Schritt durch einen Grundbescheid entscheiden, ob er ein Darlehen gewährt und in einem zweiten Schritt mit dem Darlehensnehmer durch einen weiteren Verwaltungsakt oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages die Darlehensmodalitäten regeln.
Aus der Gewährung eines Darlehens folgt die Rückzahlungspflicht eines Darlehensnehmers, da diese der Rechtsnatur eines Darlehens immanent ist. Die Gewährung bzw. die Bewilligung eines Darlehens umfasst inhaltlich auch die Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers.
Die Rückzahlungsmodalitäten von Darlehen nach den Vorschriften des SGB II sind seit dem 01.01.2011 in der Vorschrift des § 42a SGB II (in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011, BGBl I 850) geregelt (vgl. hierzu BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 26/10 R, Rn 16).
Nach § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II, der im wesentlichen inhaltlich der bis zum 31.12.2010 geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II entspricht, wird ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II durch eine monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs des Darlehensnehmers getilgt.
Die Regelung des § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II sieht mithin die Tilgung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB II zwingend vor.
Für die Gewährung einer von vornherein rückzahlungsfreien Darlehensleistung fehlt es im SGB II an einer Rechtsgrundlage (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II: BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R).
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
ein morgendliches "hallo" an die liebe gemeinde
AntwortenLöschender hartzi zahlt bitte wovon das gnädigerweise gewährte darlehen zurück?
was die aufschlüsselung meiner "grundsicherung " angeht so kann ich dort nicht einen einzigen cent entdecken der zur tilgung von darlehen gedacht ist.also eine nochmalige steigerung der immensen bedarfsunterdeckung...
ich/bleib/anonym,wegen der mitleser in der behörde
HARTZIV die Schuldenfalle.
AntwortenLöschenWer sind in diesem Smog(HartzIV Bezieher/-in) befindet der ist in der klassischen Armutsgesellschaft.Wer hilft überhaupt diesen Menschen? Egal welche Regierung in Berlin am Ruder sind,Sie sind alle nicht in der Lage diese brenzliche Situation zu meistern.Hauptsache anderen Ländern wird geholfen,obwohl wir in Deutschland genügend Probleme haben.
Ich kann nur sagen,armes Deutschland.
Natürlich ist der Regelsatz viel zu niedrig.
Mein Vorschlag wäre dazu:
Miete incl. aller Nebenkosten minimum 500,-€ , maximum 650,-€ und der Regelsatz müsste mindestens 500,-€ betragen,dieser Vorschlag beruht auf einen Singlehaushalt, dann ist das Leben wieder lebenswert.
Man kann dieses durch eine höhere Steuerlast der Reichen finanzieren.
Der Unterschied in unser heutigen Gesellschaft zwischen Arm und Reich wird immer immer größér, die Armen werden noch ärmer und die Reichen werden noch Reicher.
Ein Darlehen vom Jobcenter ist nur eine Notlösung, denn wie soll man das denn bitte schön zurückzahlen.
Deshalb lautet der Buchtitel:
HARTZIV die Schuldenfalle
Regelsatz zu knapp sagten sich auch die beiden Antragsteller und zogen vor das LSG NRW.
AntwortenLöschenDie Richter sahen das leider anders und das BSG mit Beschluss vom 14.01.2013 Az. B 8 SO 21/12 BH auch.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2012 - L 20 SO 44/11, rechtskräftig
Keine Bewilligung höherer Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Anerkennung eines Regelsatzes i.H.v. insgesamt 1.085,00 EUR für beide Kläger.
Sozialhilfebezieher hat keinen Anspruch auf eine einmalige Beihilfe für zwei Fahrräder sowie auf Übernahme der Überziehungszinsen des Girokontos.
Ein sehr großer teil der betroffenen könnte schon mit 420 Euro moantlich RL leben und wäre supi glücklich.
MfG Detlef Brock