Direkt zum Hauptbereich

Unterstützung für einkommensschwache Brillenträger

Paderborn – Viele Menschen in Deutschland können sich aus finanziellen Gründen keine Brille leisten.Darauf haben die Vinzenz-Konferenzen im Erzbistum Paderborn die Kandidaten für die bevorstehende Bundestagswahl hingewiesen. Abhilfe könne nur eine Gesetzesänderung schaffen, die für einkommensschwache Menschen eine Kostenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung vorsieht.

„Die Anschaffung einer angepassten Brille, die einem sehbeeinträchtigen Menschen die uneingeschränkte Teilhabe am täglichen Leben erst ermöglicht, darf kein Privileg derjenigen bleiben, die über ein Einkommen verfügen, das über dem Arbeitslosengeld II (ALG II) liegt“, heißt es in dem Schreiben.

Die Vinzenz-Konferenzen bitten die Bundestagskandidaten daher, sich für eine entsprechende Änderung im zweiten oder fünften Sozialgesetzbuch (SGB) einzusetzen.

Reaktionen kamen bisher von fast allen Parteien. Die Absender bestätigten, dass ihnen die Problematik bekannt sei. Die meisten äußerten Verständnis für das Anliegen und versprachen, sich im Sinne der Vinzenz-Konferenzen einzusetzen. Einwände gab es aber auch:


So sei im ALG II eine Pauschale für Gesundheitspflege enthalten. Diese umfasse auch Eigenleistungen, die von der Krankenversicherung nicht übernommen werden, hieß es in einer Rückmeldung.

„Dieser Anteil beträgt gerade einmal 16,41 Euro monatlich“, entgegnet Matthias Krieg, Geschäftsführer der Vinzenz-Konferenzen im Erzbistum Paderborn. Die Kosten für eine auch nur einfache Brille betrage aber schnell mehr als 200 Euro.


 „Würde ein Betroffener seinen gesamten Anteil für Gesundheitspflege nur für die Brille und sonst keine anderen Gesundheitsausgaben einsetzen, die die Krankenkasse nicht trägt, bräuchte er mehr als 13 Monate, um das Geld für eine Brille zusammen zu haben“, gibt Matthias Krieg zu bedenken. Und:

„Die Erstattung von Sehhilfen für Bedürftige wäre für die Krankenversicherung problemlos leistbar, wenn alle Bürger und alle Einkommensarten in die solidarische Finanzierung der Krankenkassen einbezogen würden.“

weiterlesen und Quelle:

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist