SG Karlsruhe: Ein erwachsener Hilfeempfänger, der im Elternhaus lebt und dort keinen eige-nen Haushalt führt, ist bei der Bedarfsberechnung der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen
Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 21.05.2013
Nach Ansicht des SG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2013 - S 1 SO 4182/12 ist ein dauerhaft voll erwerbsgeminderter, erwachsener Hilfeempfänger, der im Elternhaus lebt und dort keinen eigenen Haushalt führt, bei der Bedarfsberechnung der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen.
Kurzbeschreibung:
Der 1978 geborene, ledige Kläger ist seit seiner Geburt u.a. wegen eines frühkindlichen Hirnschadens dauerhaft voll erwerbsgemindert. Er lebt - ebenfalls seit seiner Geburt - in der Wohnung seiner Eltern, ohne dort einen eigenen Haushalt zu führen.
Der Sozialhilfeträger legte bei der Berechnung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs die Regelbedarfsstufe 3 zugrunde.
Die auf Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 gerichtete Klage war erfolglos: die Beklagte habe den Bedarf des Klägers, der im Elternhaus keinen eigenen Haushalt führe, zu Recht der Regelbedarfsstufe 3 entnommen, auch wenn zwischen dem Kläger und seinen Eltern keine Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft i.S.d. SGB II bzw. keine Einsatzgemeinschaft i.S.d. SGB XII bestehe.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger bei einem Anspruch nach dem SGB II der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen wäre.
Dies rechtfertige sich nach dem Willen des Gesetzgebers und obergerichtlicher Rechtsprechung aus Systemunterschieden zwischen dem SGB II und dem SGB XII.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
Nach Ansicht des SG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2013 - S 1 SO 4182/12 ist ein dauerhaft voll erwerbsgeminderter, erwachsener Hilfeempfänger, der im Elternhaus lebt und dort keinen eigenen Haushalt führt, bei der Bedarfsberechnung der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen.
Kurzbeschreibung:
Der 1978 geborene, ledige Kläger ist seit seiner Geburt u.a. wegen eines frühkindlichen Hirnschadens dauerhaft voll erwerbsgemindert. Er lebt - ebenfalls seit seiner Geburt - in der Wohnung seiner Eltern, ohne dort einen eigenen Haushalt zu führen.
Der Sozialhilfeträger legte bei der Berechnung des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs die Regelbedarfsstufe 3 zugrunde.
Die auf Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 gerichtete Klage war erfolglos: die Beklagte habe den Bedarf des Klägers, der im Elternhaus keinen eigenen Haushalt führe, zu Recht der Regelbedarfsstufe 3 entnommen, auch wenn zwischen dem Kläger und seinen Eltern keine Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft i.S.d. SGB II bzw. keine Einsatzgemeinschaft i.S.d. SGB XII bestehe.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger bei einem Anspruch nach dem SGB II der Regelbedarfsstufe 1 zuzuordnen wäre.
Dies rechtfertige sich nach dem Willen des Gesetzgebers und obergerichtlicher Rechtsprechung aus Systemunterschieden zwischen dem SGB II und dem SGB XII.
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