Die Antragstellerin hat während der Teilnahme an der Berufsausbildung zur Bürokauffrau keinen Anspruch auf Alg II , weil dieser Anspruch nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen ist.
So die Rechtsauffassung des LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.04.2013 - L 2 AS 951/12 B ER rechtskräftig
Der Senat gibt die gegenteilige Auffassung, wonach dieser Leistungsausschluss nicht für Behinderte Menschen mit Anspruch auf Ausbildungsgeld nach dem SGB III gilt (so noch der Senat im Beschluss vom 6. Dezember 2011 – L 2 AS 438/11 B ER) auf.
Die Anwendung des § 7 Abs. 5 SGB II ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf BAB hat, sondern auf Ausbildungsgeld, einer Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 112 ff SGB III) für behinderte Menschen.
Denn alleine die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach ist Vorraussetzung für die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 SGB II und damit den Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Es kommt auf die sog. abstrakte Förderfähigkeit an (ständige Rspr. des Bundessozialgerichts (BSG), u.a. Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 28/06 R; Urteil vom 22. März 2012 m.w.N., B 4 AS 102/11 R).
Rechtstipp: Ebenso: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2013 L 34 AS 2968/12 B ER und Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. Juli 2012 - L 15 AS 168/12 B ER
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Freier Mitarbeiter des RA L. Zimmermann.
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