Leitsätze
1. Die Verrechnung mit dem unpfändbaren Teil einer Altersrente ist auch nach erteilter Restschuldbefreiung zulässig.
2. Die Entscheidung über die Niederschlagung einer Forderung ist nicht vom Rentenversicherungsträger im Rahmen der Entscheidung über die Verrechnung, sondern ausschließlich vom Inhaber der Forderung zu treffen.
2. Die Entscheidung über die Niederschlagung einer Forderung ist nicht vom Rentenversicherungsträger im Rahmen der Entscheidung über die Verrechnung, sondern ausschließlich vom Inhaber der Forderung zu treffen.
- A.
- ProblemstellungDas LSG München hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Verrechnung von Sozialleistungen (hier Altersrente) mit Beitragsforderungen nach § 52 SGB I i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I auch nach erteilter Rechtschuldbefreiung zulässig ist.
- B.
- Inhalt und Gegenstand der EntscheidungDer Kläger wendet sich gegen die Verrechnung seiner Altersrente in Höhe von monatlich 590,82 Euro mit einer Beitragsforderung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft in Höhe von 56.307,14 Euro durch den beklagten Rentenversicherungsträger nach Erteilung der Restschuldbefreiung.Über das Vermögen des Klägers wurde am 23.12.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und mit Beschluss vom 22.03.2010 die Restschuldbefreiung nach § 300 InsO erteilt. Während des laufenden und nach Abschluss des Insolvenzverfahrens hatte zunächst die Einzugsstelle eines Krankenversicherungsträgers eine Verrechnung ihrer Forderung nach § 52 SGB I i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I mit dem unpfändbaren Teil der Altersrente durchgeführt; ein Nachweis über einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Während die Einzugsstelle ihre Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung niedergeschlagen hatte, bestand die Berufsgenossenschaft weiter auf eine Verrechnung. Der Kläger widersprach der Verrechnung, da nach erteilter Restschuldbefreiung die der Verrechnung zugrunde liegende Forderung erloschen sei. Widerspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
- C.
- Kontext der EntscheidungDas Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verrechnung nach § 52 SGB I ein besonderes Rechtsinstitut zur Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten der Sozialversicherungsträger darstellt und die Forderung nicht durch die Durchführung des Insolvenzverfahrens und die erteilte Restschuldbefreiung erloschen ist.Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass nach der Reglung in § 94 InsO eine bei Beginn des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungs-/Verrechnungslage fortbesteht und durch das Insolvenzverfahren nicht berührt wird.Aber auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Leistungsträger – unter Beachtung von § 294 Abs. 3 InsO – noch während der sich an das Insolvenzverfahren anschließenden Wohlverhaltensperiode im Rahmen des § 51 Abs. 2 SGB I aufrechnen, da diese Aufrechnung nicht gegenüber dem Treuhänder, sondern dem Versicherten erklärt wird und sich diese Aufrechnung nicht auf den pfändbaren Betrag beschränkt, der zur Masse gehört (§ 36 Abs. 1 InsO; BSG, Urt. v. 10.12.2003 - B 5 RJ 18/03 R - BSGE 92, 1; BSG, Urt. v. 31.05.2016 - B 1 KR 38/15 R - BSGE 121, 194; BGH, Beschl. v. 29.05.2008 - IX ZB 51/07 - BGHZ 177, 1; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 11.07.2007 - L 2 R 341/07 ER - UV-Recht Aktuell 2007, 962; Bigge, jurisPR-SozR 16/2008 Anm. 4; Bigge, jurisPR-SozR 24/2008 Anm. 5; BGH, Urt. v. 10.07.2008 - IX ZR 118/07 - ZInsO 2008, 971; LSG München, Urt. v. 23.04.2013 - L 20 R 819/09 - ZInsO 2013, 2321; so auch im Rahmen des § 93 InsO: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 11.07.2007 - L 2 R 341/07 ER; LSG Essen, Beschl. v. 02.11.2015 - L 3 R 675/15 B ER; LSG Stuttgart, Urt. v. 28.10.2015 - L 3 U 561/13; LSG Darmstadt, Urt. v. 03.08.2016 - L 5 R 123/15; Eichenhofer, SGb 2013, 253; Eichenhofer/Wenner/Bigge, SGB I, § 51 Rn. 36 f.; Bigge in: Die Beitreibung von Rückständen in der Sozialversicherung, S. 273 f.).Zu der Frage, ob eine Auf- bzw. Verrechnung auch noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung durchgeführt werden kann, hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die Restschuldbefreiung nicht zum Erlöschen der Forderung führt, sondern sog. unvollkommene Verbindlichkeiten entstehen, die (nur) nicht mehr erzwingbar, aber erfüllbar sind.Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift des § 51 Abs. 2 SGB I (im Gegensatz zu Absatz 1) die Sozialleistungsträger bei der Durchsetzung von Beitrags- und Erstattungsforderungen im Wege der Auf-/Verrechnung gegenüber anderen Gläubigern bewusst privilegiert (vgl. auch Eichenhofer/Wenner, SGB I, § 51 Rn. 36) und damit eine Auf-/Verrechnung in den unpfändbaren Teil – auch noch nach Erteilung einer Restschuldbefreiung – einer Sozialleistung zugelassen.Eine andere Begründung für die Zulässigkeit dieser Verfahrensweise ergibt sich aus § 301 Abs. 2 InsO: Nach dieser Vorschrift werden u.a. Absonderungsrechte von der Restschuldbefreiung nicht berührt; die Absonderungsrechte sind allerdings im Vergleich zu einer Auf- bzw. Verrechnungslage „schwächer“; daher gilt diese Ausnahme für eine Auf-/Verrechnung erst recht („Erst-recht-Schluss“; Bigge/Peters-Lange, ZIP 2014, 2114; OLG Oldenburg, Urt. v. 05.11.2013 - 12 U 94/13 - ZInsO 2014, 671; LSG Stuttgart, Urt. v. 28.10.2015 - L 3 U 561/13, zur Auf-/Verrechnung nach Bestätigung des Insolvenzplanes; BSG, Urt. v. 14.03.2013 - B 13 R 5/11 R, unscharf, vgl. Rn. 44, 45; SG Gotha, Urt. v. 05.09.2011 - S 17 U 5395/10).
- D.
- Auswirkungen für die PraxisDie Sozialleistungsträger sind verpflichtet, ihre Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben (§ 76 Abs. 1 SGB IV). Unter Hinweis auf die vom Gesetzgeber dem Sozialleistungsträger bewusst eingeräumte Privilegierung des § 51 Abs. 2 SGB I gegenüber anderen Gläubigern sollte daher jeder Sozialleistungsträger die Durchsetzung der Beitragsforderung im Rahmen einer Auf-/Verrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I nicht nur während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode betreiben, sondern auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung; ob ein Erlass oder eine Niederschlagung in Frage kommen kann, richtet sich allein nach den Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 SGB IV.
- E.
- Weitere Themenschwerpunkte der EntscheidungDas Berufungsgericht hat nochmals umfassend darauf hingewiesen, dass die Entscheidung über die Durchführung der Verrechnung im Ermessen des Leistungsträgers liegt und dieses Verrechnungsermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt werden muss (§ 39 Abs. 1 SGB X). Es handelt sich insoweit um ein sog. „Ermessens-Kann“, d.h. dem Sozialleistungsträger steht eine breite Handlungsmöglichkeit hinsichtlich des Ob und des Umfangs einer Verrechnung zur Verfügung, um so die Besonderheiten des Einzelfalls angemessen berücksichtigen zu können (BSG, Urt. v. 07.02.2012 - B 13 R 85/09 R; Eichenhofer/Wenner, SGB I, § 52 Rn. 11 und § 51 Rn. 17).
Quelle:
Anmerkung zu: | LSG München 13. Senat, Urteil vom 21.03.2018 - L 13 R 25/17 | ||||||||
Autor: | Prof. Gerd Bigge | ||||||||
Erscheinungsdatum: | 29.05.2018
|
Kommentare
Kommentar veröffentlichen