Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass Behörden und Sozialgerichte Unterhaltstitel nicht ungeprüft übernehmen müssen, wenn diese offensichtlich nicht den gesetzlichen Unterhaltspflichten entsprechen.
Geklagt hatte ein damals 59-jähiger Hartz-IV-Empfänger. Nach der Trennung von seiner Ehefrau unterschrieb er eine notarielle Unterhaltsvereinbarung über die Zahlung von 1.000 Euro/Monat. Mit 60 Jahren wurde eine Betriebsrente von rund 260 Euro/Monat fällig, die als Unterhaltszahlung direkt an die getrenntlebende Ehefrau überwiesen wurde. Das Jobcenter rechnete die Betriebsrente trotzdem als Einkommen des Mannes an und bewilligte ihm dementsprechend niedrigere Leistungen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass die Betriebsrente zur Erfüllung der notariell titulierten Unterhaltspflicht nicht an ihn, sondern an seine Ehefrau gezahlt werde und daher nicht angerechnet werden dürfe.
Das LSG Celle-Bremen hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts war eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers ausnahmsweise in eigener Zuständigkeit zu verneinen. Zwar sollten Behörden und Sozialgerichte grundsätzlich von eigenständigen Ermittlungen zum Unterhaltsanspruch entlastet werden und vorhandene Unterhaltstitel der Bedarfsberechnung zugrunde legen. Denn im Regelfall sei davon auszugehen, dass ein titulierter Unterhaltsanspruch auch bestehe. Anders sei dies jedoch, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch schon nach Aktenlage offensichtlich nicht gegeben sei. Hier würden die alleinigen Einnahmen des Klägers aus der Betriebsrente weit unter dem Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle von 1.100 Euro/Monat liegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ende jedoch dort, wo der Unterhaltspflichtige seine eigene Existenz nicht mehr sichern könne. Es sollten ihm diejenigen Mittel verbleiben, die er für seinen Bedarf benötige. Unterhaltspflichten dürften nicht zu Lasten der Allgemeinheit eingegangen werden.
Das LSG Celle-Bremen hat die Revision zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Vorinstanz
SG Hannover, Urt. v. 25.11.2014 - S 7 AS 4070/13
Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 9/2018 v. 28.05.2018 - juris
Geklagt hatte ein damals 59-jähiger Hartz-IV-Empfänger. Nach der Trennung von seiner Ehefrau unterschrieb er eine notarielle Unterhaltsvereinbarung über die Zahlung von 1.000 Euro/Monat. Mit 60 Jahren wurde eine Betriebsrente von rund 260 Euro/Monat fällig, die als Unterhaltszahlung direkt an die getrenntlebende Ehefrau überwiesen wurde. Das Jobcenter rechnete die Betriebsrente trotzdem als Einkommen des Mannes an und bewilligte ihm dementsprechend niedrigere Leistungen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass die Betriebsrente zur Erfüllung der notariell titulierten Unterhaltspflicht nicht an ihn, sondern an seine Ehefrau gezahlt werde und daher nicht angerechnet werden dürfe.
Das LSG Celle-Bremen hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts war eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers ausnahmsweise in eigener Zuständigkeit zu verneinen. Zwar sollten Behörden und Sozialgerichte grundsätzlich von eigenständigen Ermittlungen zum Unterhaltsanspruch entlastet werden und vorhandene Unterhaltstitel der Bedarfsberechnung zugrunde legen. Denn im Regelfall sei davon auszugehen, dass ein titulierter Unterhaltsanspruch auch bestehe. Anders sei dies jedoch, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch schon nach Aktenlage offensichtlich nicht gegeben sei. Hier würden die alleinigen Einnahmen des Klägers aus der Betriebsrente weit unter dem Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle von 1.100 Euro/Monat liegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ende jedoch dort, wo der Unterhaltspflichtige seine eigene Existenz nicht mehr sichern könne. Es sollten ihm diejenigen Mittel verbleiben, die er für seinen Bedarf benötige. Unterhaltspflichten dürften nicht zu Lasten der Allgemeinheit eingegangen werden.
Das LSG Celle-Bremen hat die Revision zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen |
Erscheinungsdatum: | 28.05.2018 |
Entscheidungsdatum: | 17.04.2018 |
Aktenzeichen: | L 11 AS 1373/14 |
Vorinstanz
SG Hannover, Urt. v. 25.11.2014 - S 7 AS 4070/13
Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 9/2018 v. 28.05.2018 - juris
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