kein Ausschluß von SGB II Leistungen bei Aufenthalt in Reha-Klinik von weniger als sechs Monaten - maßgeblicher Zeitpunkt für Prognose ist Aufnahme in Klinik
Die Revision des Beklagten führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landessozialgericht. Zu Unrecht hat das Landessozialgericht entschieden, dass dem Kläger für die Dauer des Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik N. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zustehen. Der Kläger war dort in einer stationären Einrichtung i.S.v. § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II untergebracht und daher währenddessen von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dem steht die Rückausnahme nach § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 SGB II nicht entgegen. Zwar ist auch eine Rehabilitationsklinik für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen ein Krankenhaus im Sinne der Vorschrift. Dies gilt auch bei Kostenübernahme durch den Rentenversicherungsträger. Jedoch war die Unterbringung nicht auf weniger als sechs Monate angelegt. Maßgeblich für die dafür anzustellende Prognose ist der Zeitpunkt der Aufnahme in die Klinik und nicht der Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II, wie es das Landessozialgericht angenommen hat. Ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II eingreift oder ausnahmsweise nicht besteht, lässt sich für die voraussichtliche Dauer der Unterbringung nur einheitlich und deshalb nur aus der Perspektive bei Aufnahme in das Krankenhaus beurteilen; ein Wiederaufleben eines zunächst ausgeschlossenen Anspruchs bei einem Krankenhausaufenthalt von voraussichtlich nicht unter sechs Monaten durch eine spätere Antragstellung ist mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zu vereinbaren. Ausgehend davon war der Kläger bei der auf 26 Wochen angelegten Aufnahme in der Klinik während des Aufenthalts dort von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.
In Betracht für diesen Zeitraum kommen aber Leistungen nach dem SGB XII. Die dafür erforderliche Kenntnis des beigeladenen Trägers der Sozialhilfe setzte hier mit der Antragstellung des Klägers beim Beklagten am 22.10.2010 ein. Eine abschließende Entscheidung über Leistungsansprüche nach dem SGB XII ist dem Senat aber verwehrt, weil dazu weitere Feststellungen notwendig sind.
BSG 02.12.2014 B 14 AS 56/13 R
Gericht/Institution: | BSG |
Erscheinungsdatum: | 02.12.2014 |
Entscheidungsdatum: | 02.12.2014 |
Aktenzeichen: | B 14 AS 56/13 Rjuris |
Das - B 14 AS 66/13 R - wäre wohl das richtigere AZ.
AntwortenLöschenwie es hier http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13657&linked=pm unter 5) steht