BSG: Hartz IV Abweichung vom Kopfteilprinzip bei Kosten der Unterkunft aus bedarfsbezogenen Gründen - Erhöhung des KdU-Anteils bei Sanktion auf "Null" eines BG-Mitglieds
Die Revisionen der Klägerinnen waren zum Teil erfolgreich. Die Klägerinnen haben nicht nur für die Zeit, die S. im Kurzarrest verbrachte, sondern auch für den Zeitraum vom 01.09. bis 12.10.2008 und vom 05.11. bis 30.11.2008, in dem Leistungen an den S. wegen einer Sanktion vollständig abgesenkt worden waren, Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen einer Abweichung vom Kopfteilprinzip aus bedarfsbezogenen Gründen. Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des 4. Senats in seinem Urteil vom 23.05.2013 (B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68) an, weil nur so ein menschenwürdiges Existenzminimum gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, zu dem auch die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehören, der nicht sanktionierten Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewährleistet werden kann.
Voraussetzung für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist jedoch, dass der sanktionierte Dritte über kein Einkommen oder Vermögen verfügt, aus dem er seinen Kopfteil – oder ggf Teile davon – erbringen kann. Der "Kopfteil" des S. ist im Rahmen einer Abweichung vom Kopfteilprinzip deshalb nicht vollständig den Klägerinnen zuzuordnen, weil bei S. als Einkommen das Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro zu berücksichtigen ist. Verringert um die Versicherungspauschale von 30 Euro nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld II-Verordnung, weil S. am 30.09.2008 volljährig geworden ist, bleibt ein zu berücksichtigendes Einkommen von 124 Euro. Nur die Differenz aus seinem Kopfteil abzüglich dieses zu berücksichtigenden Einkommens verbleibt als ungedeckter Bedarf für Unterkunft und Heizung, der mangels entgegenstehender Regelungen gleichmäßig dem Bedarf der beiden Klägerinnen für Unterkunft und Heizung zuzuweisen ist.
Gericht/Institution: | BSG |
Erscheinungsdatum: | 02.12.2014 |
Entscheidungsdatum: | 02.12.2014 |
Aktenzeichen: | B 14 AS 50/13 R |
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