Zur Vereinbarkeit von § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit europäischem Unions- und deutschem Verfassungsrecht
Die Staatsangehörigkeit hat nach der Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH als zulässiges Differenzierungskriterium beim Sozialleistungsbezug weitgehend ausgedient. Daher ist auch § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II verfassungs- und unionsrechtswidrig.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen