So die Rechtsauffassung des Sozialgerichts Dresden, Urteil vom 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11.
Eigene Leitsätze
1. Wenn ein ganz beträchtlicher Zeitraum (10 Monate) zwischen dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug und dem erneuten Eintritt in den Leistungsbezug liegt und die Leistungsbezieher in dieser Zeit aus eigenen Einkünften die unangemessen hohen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bestreiten konnten, so ist ihnen ein erneuter Zeitraum einzuräumen, um ihre unangemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusenken.
In der Zeit, in der sie nicht im Leistungsbezug standen, waren sie nämlich nicht (mehr) veranlasst, ihre Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu senken. Für den dann anschließenden Zeitraum ist dann in Anwendung der Grundregel in § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II erneut der tatsächliche Bedarf an Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Ansatz zu bringen (ähnlich: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2009 – L 9 AS 529/09 B ER). Ein solcher beträchtlicher Zeitraum liegt hier nach 10 Monaten ohne Leistungsbezug vor.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.
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