Von Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit ist nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ein Betrag von 100,00 EUR zur pauschalen Abgeltung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB II als Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit abzuziehen
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 08.08.2012,- L 19 AS 879/12 B -
Von Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit ist nach §§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. bzw. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ein Betrag von 100,00 EUR zur pauschalen Abgeltung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB II als Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit abzuziehen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 08.09.2011 - L 19 AS 1304/11 B - m.w.N.).
Insoweit nimmt der Senat auch auf die Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II (Ziffer 11.159) Bezug, wonach es für den Abzug eines Freibetrages für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. bzw. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II auf die Art und den Umfang der Tätigkeit bzw. auf die Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung nicht ankommt.
Auch Einkünfte/Vergütungen auf Grund einer Tätigkeit als Beamter, Selbständiger oder aus einer freiberuflichen Tätigkeit, von geringfügig oder kurzzeitig Arbeitenden sowie von Auszubildenden fallen darunter.
Des weiteren ist von dem Einkommen der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II a. F. abzusetzen.
Auch im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht nur abhängig Beschäftigte, sondern auch Selbständige als Erwerbstätige (LSG NRW Beschluss vom 08.09.2011 - L 19 AS 1304/11 B - m.w.N.).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154200&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Beispielrechnung: Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von 726,42 EUR ist ein Betrag von 245,29 EUR (100,00 EUR + 145,29 EUR = 20% von 726,42 EUR) von Einkommen abzusetzen, so dass ein anrechenbares Einkommen i.S.v. § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II a. F. von 481,13 EUR verbleibt.
Wichtiger Hinweis von Willi 2 dank eines aufmerksamen Lesers: Die Beispielrechnung ist definitiv falsch - richtiger weise muss sie folgt lauten:
Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von 726,42 EUR ist ein Betrag von 225,28 EUR (100,00 EUR + 125,28 EUR = 20% von 626,42 EUR) von Einkommen abzusetzen, so dass ein anrechenbares Einkommen i.S.v. § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II a. F. von 501,14 EUR verbleibt.
Von Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit ist nach §§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. bzw. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ein Betrag von 100,00 EUR zur pauschalen Abgeltung der Freibeträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB II als Grundfreibetrag bei Erwerbstätigkeit abzuziehen (vgl. LSG NRW Beschluss vom 08.09.2011 - L 19 AS 1304/11 B - m.w.N.).
Insoweit nimmt der Senat auch auf die Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II (Ziffer 11.159) Bezug, wonach es für den Abzug eines Freibetrages für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. bzw. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II auf die Art und den Umfang der Tätigkeit bzw. auf die Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung nicht ankommt.
Auch Einkünfte/Vergütungen auf Grund einer Tätigkeit als Beamter, Selbständiger oder aus einer freiberuflichen Tätigkeit, von geringfügig oder kurzzeitig Arbeitenden sowie von Auszubildenden fallen darunter.
Des weiteren ist von dem Einkommen der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II a. F. abzusetzen.
Auch im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht nur abhängig Beschäftigte, sondern auch Selbständige als Erwerbstätige (LSG NRW Beschluss vom 08.09.2011 - L 19 AS 1304/11 B - m.w.N.).
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Beispielrechnung: Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von 726,42 EUR ist ein Betrag von 245,29 EUR (100,00 EUR + 145,29 EUR = 20% von 726,42 EUR) von Einkommen abzusetzen, so dass ein anrechenbares Einkommen i.S.v. § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II a. F. von 481,13 EUR verbleibt.
Wichtiger Hinweis von Willi 2 dank eines aufmerksamen Lesers: Die Beispielrechnung ist definitiv falsch - richtiger weise muss sie folgt lauten:
Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von 726,42 EUR ist ein Betrag von 225,28 EUR (100,00 EUR + 125,28 EUR = 20% von 626,42 EUR) von Einkommen abzusetzen, so dass ein anrechenbares Einkommen i.S.v. § 11 Abs.1 Satz 1 SGB II a. F. von 501,14 EUR verbleibt.
Die Beispielrechnung lässt mich stutzen.
AntwortenLöschenBei einem ermittelten Einkommen aus Selbständigkeit iHv mtl. 726,42 EUR.
Werden - selbstverständlich - 100,- EUR Erwerbstätigenfreibetrag abgezogen.
Warum aber 20% von 726,42 EUR?
Nach § 11b Abs. 2 S. 2 SGB II betrifft das doch nur den Teil des Einkommens, das 100 EUR übersteigt; also eigentlich 20% von 626,42 EUR.
225,28 €; das ist korrekt...Was für ein Verfahren; SG verneint die 100€ Pauschale; das LSG verrechnet sich....
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