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Hartz IV - Sanktion - nicht - rechtswidrig, wenn der Antragsteller Angaben über gesundheitliche Angelegenheiten und eine Weitergabe und Speicherung persönlicher Daten unter Hinweis auf das Datenschutzgesetz (BDSG) verweigert hat

So urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,mit Beschluss vom 14.08.2012,- L 7 AS 1355/12 B ER - .

§ 4 BDSG regelt, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene einwilligt (nach § 4a BDSG,vgl. dazu SG Berlin, Beschluss vom 15.02.2012 - S 107 AS 1034/12 ER) .


Jedoch gehen nach § 1 Abs. 3 BDSG, soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, diese den Vorschriften des BDSG vor (BSG, Urteil vom 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R 1. Leitsatz und Rn. 33 ).

  Insoweit kommen eine Reihe von bereichsspezifischen Spezialregelungen (§§ 50 ff SGB II) sowie § 35 SGB I und §§ 67 ff. SGB X in Betracht (BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 65/11 R17 ff. ), die u.a. die Übermittlung von Daten an mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragte Dritte unter bestimmten Voraussetzungen regeln (Lenze/Brünner in LPK-SGB II, 4. Auflage 2012, vor §§ 50 Rn. 1 ff.).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154570&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2,freier Mitarbeiter des RA Ludwig Zimmermann:

  1.Hartz IV - Empfänger müssen beim Maßnahmeträger - keinen - Lebenslauf vorlegen( SG Leipzig, Beschluss vom 29.05.2012,- S 25 AS 1470/12 ER –,unveröffentlicht).


Ein außerhalb des Sozialrechtsverhältnis stehender Dritter, wie hier der Maßnahmeträger, kann nur mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Daten erheben und verwerten (§ 4a des Bundesdatenschutzgesetz).


Eine nichterteilte Zustimmung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Leistungsempfänger in der Sache dafür zu sanktionieren (so im Ergebnis auch Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15.02.2012 - S 107 AS 1034/12 ER - Rdnr. 8).




2.Gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes obliegt es der freien Entscheidung eines Hilfebedürftigen seine Zustimmung zur Datenerfassung und Speicherung personengebundener Daten in einem Personalfragebogen zu erteilen. Die Verweigerung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Hilfebedürftigen in der Sache dafür mit einer Sanktion nach dem SGB 2 zu
belegen(Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15.02.2012 - S 107 AS 1034/12 ER –



3. Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist ein Sozialdatum, dessen Offenbarung durch das Jobcenter nur zulässig ist, wenn der Leistungsbezieher eingewilligt hat oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt(BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 65/11 R -). 


Kommentare

  1. Die Anmerkungen von Willi2 dazu zu dem Urteil ist sehr verständlich , bitte auch so bei weiteren Urteilen , die Amerkungen dazu , damit es leichter zu verstehen ist .

    Weiter so .
    Gruß Martina R aus Hamburg.

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