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Wiederholte Verletzung von Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung - fehlender Zugang des Sanktionsbescheides aufgrund der ersten Pflichtverletzung zum Zeitpunkt der Sanktionierung der wiederholten Pflichtverletzung - Rechtmäßigkeit der Sanktion wegen fehlendem Nachweis ernsthafter Bewerbungen

Landessozialgericht Baden-Württemberg,Urteil vom 21.06.2012,- L 7 AS 4298/11 -



Die Absenkung des Arbeitslosengeldes II wegen einer ersten wiederholten bzw. einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II setzt auch nach der zum 31. März 2011 geltenden Rechtslage voraus, dass die vorangegangene Sanktion bereits durch Bescheid festgestellt worden ist.


Ein auf pauschal vier Bewerbungen pro Monat bestimmtes Bewerbungsbemühen ist zulässig und auch angemessen  (vgl. a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2008 - L 25 AS 522/06 - ,jeweils für 10 Bewerbungen monatlich).


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153037&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Kommentare

  1. hier würde ich vielleicht noch den Zeitpunkt der der Feststellung mit aufnehmen.

    Der Anspruch der Nichterfüllung kann erst erfolgen wenn der Zeitpunkt der Bemühungen verstrichen ist.

    Da eine Wiederholung nur zulässig ist wenn eine Sanktion auch tatsächlich erfolgt.

    Wie soll man es erklären an einem Beispiel:
    am 30. ist der Monat zu Ende bis zum fünften hatte er Zeit. Am ersten erhält er eine abgesenkte Sanktion. Nun legt er am fünften des Folgemonats keine Bemühungen vor. Diese Bemühungen greifen, in den vorangegangenen Monat wo noch keine Sanktion vorgelegen hat ein.
    Er konnte demzufolge die Wirkung der Sanktion überhaupt nicht zur Kenntnis nehmen und sein Verhalten darauf gehend einstellen was die Zielsetzung der Sanktion eigentlich ist.

    hier wäre erst gestern zu mir der Monat abzuwarten damit der Betroffene sein Verhalten umstellt und im Folgemonat eine wiederholte Pflichtverletzung festzustellen.

    Ob das so ist werdet ihr sicherlich herausfinden so hab ich es herausgelesen und wenn Willi etwas Zeit hat kann er sicher damit mal befassen. Und bis dahin soll er kürzertreten erst erholen und dann arbeiten.

    Müsste ihr nicht veröffentlichen sondern mal überprüfen ob ich in der Betrachtung richtig liege. Zwischen Sanktion und wiederholte Pflichtverletzung müsste in dem Falle ihr ein Monat verstreichen und die Tragweite der Sanktion zu erfahren.
    Schön Tag noch an die Runde

    ichich

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  2. Zitat: "Er konnte demzufolge die Wirkung der Sanktion überhaupt nicht zur Kenntnis nehmen und sein Verhalten darauf gehend einstellen was die Zielsetzung der Sanktion eigentlich ist."

    Ich würde der Rechtsauffasung den Vorzug geben wollen, daß nach der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)(Regelsatzurteil vom 9.1.10, Asylbwerberlestungenurteil von diesem Jahr und andere) eine Unterschreitung des Sozikulturellen Existenzminimums (zu dem die Unterkunft, Essen, Kleidung und alle anderen Mindestversorgungen gehören, damit dieses erfült ist) in keinem Fall zulässig ist.

    Dazu kommt, daß das BVerfG schon seit langer Zeit in ständiger Rechtsprechung darauf hinweist, daß der Staat keinen Auftrag und kein Recht hat, seine Bürger zu bessern (Z.B. BVerfGE 22, 219).

    Ein Zitat aus diesem Urteil: "Bei der Unterbringung nach § 73 Abs. 2 und 3 BSHG geht es aber weder um den Schutz der Allgemeinheit noch um den Schutz des Betroffenen. Es geht allein um die "Besserung" des Betroffenen: Er soll mit Hilfe der Freiheitsentziehung zu einem geordneten Leben hingeführt, an regelmäßige Arbeit gewöhnt, auf Dauer seßhaft gemacht werden."

    Und noch ein Zitat: "Davon abgesehen ist auch der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Dem Gefährdeten wird seine Freiheit entzogen, obwohl er weder eine strafbare Handlung begangen noch durch sein Verhalten die allgemeine Ordnung empfindlich gestört hat. Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit, die Unterbringung für unbestimmte Zeit andauern zu lassen."

    Darf sich nun jeder Hatz4-Häftling seinen Reim drauf machen.

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