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Sippenhaftung im Falle einer Sanktion bei den Kosten der Unterkunft ist dem Sozialrecht fremd

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2012,- L 6 AS 1589/10 -,Revision zugelassen


Denn waren die Kosten angemessen oder als unangemessene trotzdem zu übernehmen und bestand die dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft fort, ist für die Anwendung des Kopfteilprinzips in dieser Zeit ausnahmsweise (zur grundsätzlichen Anwendung dieses Prinzip vgl BSG Urt v 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R - Rn 24; s auch Urteile v 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R - ; v 27.08.2008 - B 14/11b AS 55/06 R -; v 27.01.2009 - B 14/7b AS 8/07 R -; v 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R -) dann kein Raum, wenn dem dritten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf der Grundlage eines bestandskräftigen Sanktionsbescheids der Anspruch auf KdU entzogen wurde.

Ist mit der Anrechnung des Kopfteils eine Lücke im eigenen Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entstanden, wird ihnen (mittelbar) ein Fehlverhalten zugerechnet, auf das sie jedenfalls bei über 18jährigen Mitgliedern ihrer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich keinen rechtlich relevanten Einfluss haben (s Boerner in Löns/Herold-Tews SGB II 3. Aufl. § 22 Rn 19, 23).


Eine Auflösung der Bedarfsgemeinschaft entspricht nicht den mit den speziellen Bestimmungen für diesen Personenkreis verfolgten wirtschaftlichen und pädagogisch wirkenden Absichten (s auch SG Aurich Beschl v 06.06.2008 - S 25 AS 298/08 ER - ; zustimmend LSG Nds-Bremen Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B ER - Rn 9, 13).


Die Auswirkungen auf (die) andere(n) Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft widerspricht auch dem personenbezogenen Charakter der Sanktion.


Sanktionen nach § 31 SGB II aF haben den Zweck, einen Pflichtverstoß zu ahnden und/oder unzureichenden Bemühungen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken. Sie richten sich deshalb sinnfällig nur gegen die Person, die sich pflicht- oder sozialwidrig verhalten hat.


Noch deutlicher ist das bei den strengeren Sanktionen gegen jüngere Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die einen erzieherischen Effekt erreichen sollen (BT-Drucksache 16(11)108, S. 29; 16(11)114, S. 46; LSG Nds-Bremen Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B ER - Rn 9).


Gehören im Leistungszeitraum minderjährige Kinder der Bedarfsgemeinschaft an, widerspricht jedenfalls dann die Unterdeckung der KdU durch Anrechnung eines fiktiven Kopfanteils auch deren besonderem Bedarf (vgl auch Wolf/Diehm SozSich 2006, 195) und dem in § 1 Abs 1 S 4 Nr 4 SGB II niedergelegten Grundsatz familiengerechter Hilfe (s LSG Nds-Bremen Beschl v 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B ER - Rn 11).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153588&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Kommentare

  1. Aber eben nur bei den Kosten der Unterkunft und Heizung (KDUH).

    Sonst ist es dem Sozialrecht nicht fremd.

    Denn bei der Sanktion eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft (BG, was für ein unsäglicher Begriff), greift die Solidrität der anderen Familienmitglieder.
    Der von der Sanktion betroffene Mensch wird aufgefangen. Somit sind alle betroffen, was Sippenhaft bedeutet.
    Auch die Sachleistungen, Lebensmittelgutscheine, fangen das nicht auf, belaufen sie sich doch auf ca. 46% des Regelbedarfs; Folge bspw. die bereits durch Hartz IV bestehende Mangelernährung wird verstärkt.

    Auch die Familie soll doch unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 GG) stehen. Hartz-IV-Familien sind da wohl ausgeschlossen.
    Wo bleiben Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG.

    Vielfach entstehen Sanktionen durch willkürliche Machtausübung durch die Sozialleistungsträger, organisatorische und personalisierte Willkür. Darunter haben alle, hier die Familienmitglieder, zu leiden.

    Die fragwürdige Sanktionspraxis gegen Erwerbslose muss sofort gestoppt werden!

    Bündnis für ein Sanktionsmoratorium: http://www.sanktionsmoratorium.de/

    Berliner Kampagne gegen Hartz IV: http://www.hartzkampagne.de/

    Nicolas Grießmeier - Der disziplinierende Staat: http://sanktionsstudie.de/

    Dr. Sofia Davilla, LL.M. - Die schärferen Sanktionen im SGB II für Hilfebedürftige unter 25 Jahren – ein Plädoyer für ihre Abschaffung (SGb 10/10, 557-564)

    Wolfgang Neškovic / Isabel Erdem - Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV – Zugleich eine Kritik am Bundesverfassungsgericht (SGb 03/12, 134-140)

    Wolfgang Neškovic / Isabel Erdem - Für eine verfassungsrechtliche Diskussion über die Menschenwürde von Hartz IV-Betroffenen – Replik auf den Zwischenruf von Burkiczak, vorstehend in diesem Heft abgedruckt auf S. 324 ff (SGb 06/12, 326-329)

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  2. Zitat. "Sanktionen nach § 31 SGB II aF haben den Zweck, einen Pflichtverstoß zu ahnden und/oder unzureichenden Bemühungen zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken. Sie richten sich deshalb sinnfällig nur gegen die Person, die sich pflicht- oder sozialwidrig verhalten hat."

    Muß ich so etwas von angeblich Rechtsgelehrten lesen, reicht mir ein Eimer nicht aus, ich hätte Lust, ganze Tonnen vollzusp$%&@.
    RICHTER! Setzt eure Köpfe auf! Lest und versteht die Urteile des BVerfG! Beschäftigt euch mal mit der Entstehtungsgeschichte des Grundgesetzes!

    Und noch dies sei dem Richter / der Richterin am Sozialgericht Düsseldorf ins Stammbuch geschrieben: Es gab mal eine Zeit in Deutschland, da haben tiefbraune Hinterlassenschaften aus dem Anus des Teufels die Geschicke unseres Landes bestimmt. Das war das letzte Zeitalter, in dem es Sippenhaft(ung) in Deutschland gegeben hat. Seitdem zählt Sippenhaft(ung) nicht zum Repertoire des gesellschaftlich oder rechtlich anerkannten Instrumentariums. Weder im Sozialrecht noch anderswo.
    Euer Ehren Formulierung also, daß eine "Sippenhaftung" dem Sozialrecht fremd sei, zeugt also von einer denkwürdigen Unbedarftheit den Grundfesten unserer Rechtsordnung gegenüber, so daß man sich fragen muß, wie jemand, der solches formuliert, durch zwei Staatsexamen und auf einen Richterposten gekommen ist.

    Noch einmal zum mitdenken: Sippenhaft und/oder Sippenhaftung ist in Deutschland (und auch in den Gesellschaftsordnungen anderer aufgeklärter Staaten), nicht, nicht, nicht, niemals, und wird es hoffentlich auch nie wieder sein. Weder im Sozialrecht gibt es so etwas noch im ZR, ÖR, StrafR oder jedem denkbaren anderen Rechtsgebiet. Auch nur die denklogische Möglichkeit anzudeuten, daß es so etwas in unserem Rechtssstem an irgendeiner Stelle gäbe (und wenn es es gäbe, es möglicherweise für rechtlich zulässig zu erachten), schlägt dem Faß den Boden aus der Krone.

    Das gilt auch für alle Fälle, in denen, wie von Wilhelm Voigt angedeutet, eine Sippenhaft(-ung) auf anderen Wegen wirksam wird: weil sie unserem Rechtssystem grundsätzlich fremd ist, ist sie auf keinen Fall hinzunehmen und rechtswidrig.

    Ein Hinweis noch an Wilhelm Voigt und andere, die sich mit der Frage der Verfassungswidrigkeit von "Sanktionen" genannten widerrechtlichen Leistungsentziehungen gegenüber "Hilfeempfängern" befassen:
    Bitte nicht Sofia Davilla zitieren, die eine (griechische) Wirtschaftswissenschaftlerin (Wirtschaftsrechtlerin, LL.M. oec.) und keine Rechtswissenschaftlerin ist und, wie man an ihren diesbezüglichen Texten sehen kann, keine, aber auch gar keine Ahnung von Menschenrechten und dem Grundgesetz hat. Sie verdient es, ignoriert und totgeschwiegen zu werden, denn sie leistet mit ihren Elaboraten nichts, was zur Entwicklung der juristischen Disziplin beitragen könnte. - Oder wollen wir die Entwicklung des Rechts (auch des Sozialrechts) in Zukunft den Ökonomen überlassen??

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    1. Danke für die klaren Worte. Bin derzeit von Sippenhaftung bedroht und versuche mich zu wehren.
      Vorerst ohne rechtlichen Beistand. Wäre dankbar für neue Infos Sippenhaftung und Hartz IV betreffend. Herzliche Grüße A.W.

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  3. Zur Frau Dr. Sofia Davilla, LL.M. oec: http://www.sozialrecht.jura.uni-koeln.de/1155.html

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