Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zusammenleben einer Personenmehrheit - keine Besserstellung der Wohngemeinschaft im Vergleich zur Bedarfsgemeinschaft
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.06.2012,- L 13 AS 246/09 -
1. Eine Personenmehrheit ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den Maßstäben des SGB II grundsätzlich nur dann rechtlich relevant, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 SGB II bildet (Anschluss an BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 61/06 R). Hieraus ergibt sich keine ungerechtfertigte Besserstellung von Mitgliedern einer Wohngemeinschaft gegenüber Leistungsberechtigten, die mit Personen zusammenwohnen, mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
2. Das Wohnen in einer Wohngemeinschaft ist seinerseits ein Element des "Wohnstandards" und führt dazu, dass die gleiche Fläche für den Einzelnen dadurch günstiger wird, dass er auf seine Privatsphäre teilweise verzichtet.
3. Es erscheint im Lichte der Produkttheorie problematisch, die Angemessenheit von Unterkunftskosten in Abhängigkeit von der konkreten Wohnform (hier: Wohngemeinschaft) zu stellen. Lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen mag darüber nachgedacht werden, ob die Grenzen der Angemessenheit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II überschritten sind.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=2DD24D61469FE1FFBCC98A9FD079C392.jpe5?doc.id=JURE120012600&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
1. Eine Personenmehrheit ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nach den Maßstäben des SGB II grundsätzlich nur dann rechtlich relevant, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 SGB II bildet (Anschluss an BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 61/06 R). Hieraus ergibt sich keine ungerechtfertigte Besserstellung von Mitgliedern einer Wohngemeinschaft gegenüber Leistungsberechtigten, die mit Personen zusammenwohnen, mit denen sie eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
2. Das Wohnen in einer Wohngemeinschaft ist seinerseits ein Element des "Wohnstandards" und führt dazu, dass die gleiche Fläche für den Einzelnen dadurch günstiger wird, dass er auf seine Privatsphäre teilweise verzichtet.
3. Es erscheint im Lichte der Produkttheorie problematisch, die Angemessenheit von Unterkunftskosten in Abhängigkeit von der konkreten Wohnform (hier: Wohngemeinschaft) zu stellen. Lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen mag darüber nachgedacht werden, ob die Grenzen der Angemessenheit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II überschritten sind.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=2DD24D61469FE1FFBCC98A9FD079C392.jpe5?doc.id=JURE120012600&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
die Überschrift ist irreführend, denn das Urteil besagt das genaue Gegenteil.
AntwortenLöschenDie "Angemessenheit" bei einer BG ist nicht, wie seitens des JC verlangt, auch auf eine WG übertragbar, das einzelne WG-Mitglied hat Anspruch auf die volle Mietobergrenze für einen Alleinstehenden.
fG
Horst