Hessisches Landessozialgericht,Beschluss vom 06.07.2012,- L 7 AS 275/12 B ER -
Vielmehr müssen sich die Mitglieder der betreffenden Ehegemeinschaft auf die ausländerrechtlich und verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Zuzug des im Ausland lebenden Ehegatten verweisen lassen, wobei Art. 6 GG nicht vor den wirtschaftlichen Schwierigkeiten schützt, die mit einer solchen Übersiedlung verbunden sein können.
Die Ausführungen des Antragstellers zu den wirtschaftlich eingeschränkten Möglichkeiten seiner Ehefrau auch im Hinblick auf den Erwerb notwendiger Sprachkenntnisse sind daher in diesem Zusammenhang unerheblich.
Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II vermag insoweit keinen Leistungsanspruch zu begründen, der darauf gerichtet ist, die zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem im Ausland wohnenden Ehegatten entstehenden Kosten auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II zu übernehmen, sofern der im Ausland wohnende Ehegatte aus ausländerrechtlichen Gründen am Zuzug gehindert ist, denn dann würde die soziale Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft noch über das Maß dessen hinausgehen, was unter dem Gesichtspunkt der Abwehr staatlicher Eingriffe in die eheliche Lebensgemeinschaft (u.a. ausländerrechtlich) verfassungsrechtlich zulässig ist.
Ein sozialer Ausgleich für verfassungsrechtlich und ausländerrechtlich zulässige Eingriffe in die eheliche Lebensgemeinschaft kann verfassungsrechtlich nicht geboten sein und damit auch keinen unabweisbaren besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 S. 1 SGB II begründen.
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