Die Angemessenheit einer Unterkunft
ist nach der Rechtsprechung des BSG in mehreren Schritten zu prüfen.
Nach der Rechtsprechung des
BSG (vgl. Urteil des BSG vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS
18/09, Rnr. 13) wird zur
Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze in einem ersten Schritt die abstrakt
angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt und in einem
zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die
weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. In einem dritten Schritt ist nach
Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für
eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Das heißt, Ziel der Ermittlungen des
Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen
Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem
Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die
angemessene Miete feststellen zu können (BSG a.a.O. Rnr. 17).
Sozialgericht Dresden vom 14.05.2012
Bei der Angemessenheitsprüfung ist regelmäßig nicht auf die
Anzahl der tatsächlich vorhandenen Zimmer abzustellen, sondern vielmehr auf die
Wohnungsgröße.
Somit wird eine 49,24 qm große Wohnung für eine Einzelperson
nicht unangemessen, weil sie zwei Zimmer hat
Kommentare
Kommentar veröffentlichen