Jobcenter kann bei drohender Stromsperre nur dann auf den Zivilrechtsweg gegen den Stromversorger verweisen, wenn es vorher umfassen aufklärt
LSG NRW vom 19.07.2012 Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatte den gegenteiligen Beschluss des Sozialgerichtes Gelsenkirchen aufgehoben und das Jobcenter verpflichtet, die Stromschulden eines Leistungsberechtigten in Höhe von mehr als 900 Euro als Darlehen zu übernehmen, weil die Unterbrechung der Stromversorgung drohte.
Die Selbsthilfe, Inanspruchnahme des Zivilrechtsschutzes, gegenüber dem Stromversorger bedarf einer umfangreichen Aufklärung durch das Jobcenter.
Die Zivilgerichte sind gegenüber den Stromversorgern, übrigens auch aufgrund der für die Stromversorger günstigen Gesetzeslage, sehr freundlich. Bereits ab einem Rückstand von 100 € besteht die Möglichkeit für den Stromversorger die Stromlieferung einzustellen. Der Stromversorger muss allerdings vorher qualifiziert gemahnt haben.
Tipp vom Sozialrechtsexperten: Kommt es bei nicht rechtzeitiger Leistung des Jobcenter zu einer Stromabschaltung zu so genannten Anschaltkosten, kommt ein Amtshaftungsanspruch in Frage. Man muss allerdings gegenüber dem Jobcenter seinen Anspruch vorher durch Antrag, Widerspruch und ggf. einstweiligen Rechtsschutz vor den Sozialgerichten geltend gemacht haben.
Die Selbsthilfe, Inanspruchnahme des Zivilrechtsschutzes, gegenüber dem Stromversorger bedarf einer umfangreichen Aufklärung durch das Jobcenter.
Die Zivilgerichte sind gegenüber den Stromversorgern, übrigens auch aufgrund der für die Stromversorger günstigen Gesetzeslage, sehr freundlich. Bereits ab einem Rückstand von 100 € besteht die Möglichkeit für den Stromversorger die Stromlieferung einzustellen. Der Stromversorger muss allerdings vorher qualifiziert gemahnt haben.
Tipp vom Sozialrechtsexperten: Kommt es bei nicht rechtzeitiger Leistung des Jobcenter zu einer Stromabschaltung zu so genannten Anschaltkosten, kommt ein Amtshaftungsanspruch in Frage. Man muss allerdings gegenüber dem Jobcenter seinen Anspruch vorher durch Antrag, Widerspruch und ggf. einstweiligen Rechtsschutz vor den Sozialgerichten geltend gemacht haben.
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