In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Sozialgericht Gießen die Klage eines alleinstehenden Mannes aus Herborn abgewiesen, mit der er Unterkunftskosten für eine 60 qm große Wohnung in Höhe von 288,00 € monatlich vom Jobcenter haben wollte.
Der 56-jährige bezieht seit dem 1. Januar 2005 Hartz IV Leistungen. Das Jobcenter zahlte nur 259,20 € Kaltmiete für 45 qm und begründete dies damit, nur diese Kosten seien angemessen. Hierbei bezog es sich auf eine Mietwertübersicht für den Lahn-Dill-Kreis, die Durchschnittsmieten ausweist. Dabei werden unter anderem die Bodenpreise, Baujahr, Ausstattung, Lage und Größe der Wohnungen berücksichtigt.
Nach Erläuterung des Zustandekommens der Übersicht durch einen Mitarbeiter des Amtes für Bodenmanagement Marburg vertrat das Gericht die Auffassung, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes nachvollziehbar wiedergegeben werden. Die verwendeten Daten sind repräsentativ, sie wurden nach anerkannten mathematisch-statistischen Standards ausgewertet und werden laufend fortgeführt.
Dabei geht das Jobcenter zusätzlich zugunsten der Hilfebedürftigen von einem mittleren Wohnungsstandard aus, während das Bundessozialgericht lediglich einen im unteren Marktsegment liegenden Standard gefordert hat, der einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 19.03.2012, Az.: S 29 AS 333/11
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=4699&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151122&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Der 56-jährige bezieht seit dem 1. Januar 2005 Hartz IV Leistungen. Das Jobcenter zahlte nur 259,20 € Kaltmiete für 45 qm und begründete dies damit, nur diese Kosten seien angemessen. Hierbei bezog es sich auf eine Mietwertübersicht für den Lahn-Dill-Kreis, die Durchschnittsmieten ausweist. Dabei werden unter anderem die Bodenpreise, Baujahr, Ausstattung, Lage und Größe der Wohnungen berücksichtigt.
Nach Erläuterung des Zustandekommens der Übersicht durch einen Mitarbeiter des Amtes für Bodenmanagement Marburg vertrat das Gericht die Auffassung, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes nachvollziehbar wiedergegeben werden. Die verwendeten Daten sind repräsentativ, sie wurden nach anerkannten mathematisch-statistischen Standards ausgewertet und werden laufend fortgeführt.
Dabei geht das Jobcenter zusätzlich zugunsten der Hilfebedürftigen von einem mittleren Wohnungsstandard aus, während das Bundessozialgericht lediglich einen im unteren Marktsegment liegenden Standard gefordert hat, der einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 19.03.2012, Az.: S 29 AS 333/11
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=4699&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Volltext: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151122&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Ja, dann müssen Hatz4-Bezieher auch auf dem Land die allerletzten Mistbuden in hintersten Winkel beziehen, ohne Bahn- oder Busanschluß, damit sie zu einer Billigstmiete wohnen können, die dem "Jobcenter" gefällt.
AntwortenLöschen- Ach, und wie sie dann einer "Einladung" folgen sollen?
- Na, dann zahlt das "Jobcenter" bestimmt das Taxi.
- Und wenn nicht??
- Dann muß der Hatz-Verfolgte eben rechtzeitig um 23 Uhr aufbrechen, damit er per pedes rechtzeitig ankommt. Krückengänger gehen eben 24 Sunden vorher los. Und rechtzeitig wieder zurück sein, die zahlreichen gut dotierten Stellen, die das "Jobcenter" täglich aus seinem Füllhorn verteilt, liegen schon im Briefkasten!
Entschuldigung, dieses hier ist ja noch ein eher harmloses Beispiel für die aktuelle Rechtsprechung im Bereich des SGB, aber wenn man sich so manches Urteil ansieht, welches heutzutage von Sozialgerichten in die Welt gesetzt wird, muß man sich doch fragen, wer den Damen und Herren Sozialrichtern eigentlich in den Bregen gesch...en hat.
AntwortenLöschenDies frage ich mich gerade deswegen, weil ich Jurisprudenz (Rechtgelehrsamkeit) sehr genau in all ihren Facetten kenne und, ich hoffe es jedenfalls, auch präzise Vorstellungen von Sozialstaat, Demokratie, Gerechigkeit, Solidarität und nicht zuletzt den Grundrechten / dem GG besitze. Wie rechtspositivistisch kann unsere Rechtsprechung eigentlich noch werden, vor allem in den Bereichen, die speziell die Grundfesten der eben genannten Ideale berühren?
Beispiele dafür sind: Kündigung von Arbeitern wegen Bagatellen. Verurteilung von Nazi-Gegendemonstranten, denen vorgeworfen wird, die braune Flut habe sich wegen ihnen erst verspätet in Bewegung setzen können, wegen Nötigung. Und so weiter, und so fort.
Berücksichtigt man nun, daß, erstens, Richter eigentlich dazu verpflichtet sind, die oben erwähnten Werte zu verteidigen, insbesondere die Sozialrichter, und weiß man, zweitens, daß vor noch nicht allzu langer Zeit ein Ethos unter Sozialrichtern herrschte, welches lautete "Im Zweifel für den Kläger", dann kann man in etwa ermessen, wie verkackt unser gesamtes Justizsystem inzwischen entweder schon ist, oder auf dem besten Weg ist, vollends zu einem Jauchesumpf zu mutieren, aus dem niemand mehr heile herauszukommen vermag, der nicht Helfer in Gestalt von Kapital oder Kapitalisten im Rücken hat.
Ständejustiz ist ein Wort, welches man in Zukunft - leider - öfter hören wird, und eine Justizpraxis, unter der künftig mehr und mehr Menschen zu leiden haben werden. Der Begriff Rechtsstaat aber wird wohl allmählich aus unserem Wortschatz verschwinden.
Es hilft alles nichts....
AntwortenLöschenDas schlüssige Konzept ist der Sache nach eine wissenschaftliche Untersuchung. Das bedeutet, dass die Prüfung auch nach wissenschaftlichen Regeln erfolgen sollte. Es ist also gerade nicht der Jurist allein dafür prädestiniert, sondern zusätzlich derjenige, der weiß, was eine wissenschaftliche Arbeit ist. Eine solche ist zu verifizieren UND zu falsifizieren. Der Erkenntnisgang der Erarbeiter des Konzepts ist restlos nachzuvollziehen, wenn man wirklich kritisieren will. Und dazu ist die Kenntnis von Paragrafen zu wenig. Deshalb sieht es auch immer so aus, dass man vor Gericht den Kürzeren zieht. Man wird also nicht umhinkommen, vor Gericht Fehler in der wissenschaftlichen Methodik zu beweisen. Und das lässt sich vielfach sogar vorrechnen.
Anonym schrieb am 17.04.:
AntwortenLöschen"Es ist also gerade nicht der Jurist allein dafür prädestiniert, sondern zusätzlich derjenige, der weiß, was eine wissenschaftliche Arbeit ist."
Halt halt, das Studium, von dem auch ich erzählen kann, heiß nicht, wie manche glauben, "Jura", sondern ganz offiziell "Rechtswissenschaften".
Im übrigen ist Wissenschaftlichkeit kein Kriterium für die Güte einer Meinung, Untersuchung, etc. Auch wissenschaftlich kann man viel Unsinn verzapfen.
Es gibt ein neueres Urteil des LSG Hessen vom 15.02.2013, Az. L 7 SO 43/10. Danach müssen für einen Mietspiegel Mietangebote aus Zeitungsanzeigen berücksichtigt werden, da nur diese wirklich zur Verfügung stehen. Der Lahn-Dill-Kreis hat diese in seinem Datenbestand unterschlagen (siehe obiges Urteil des SG Gießen).
AntwortenLöschenDie Manipulationen des Datenbestands und die Widersprüche zum BSG haben zweifelsfrei zu einem falschen Urteil geführt.
Die Arge LahnDill berechnet für eine 5 Köpfige Familie Alleinerziehend 446,20 Miete ein qm von 3,20 plus Nebenkosten wo bitte ist da eine Angemessenheit hört sich gut an aber die Realität sieht anderst aus man bekommt dafür keine Wohnung absichtlich gibt es immer wieder die Antwort Mietspiegel aber es exetiert garkeiner.Und Ermessen das wird fast nie genutzteher die Miete ist unangemessen bitte zahlen sie.WARUM gibt es keine Richtlinien für Unterkunftskosten ausser kostenpflichtige
LöschenDie Arge macht es sich einfach die berechnen 446,20 Mietedas wären bei 100qm 3,20 pro quadratmeter nur wo findet eine Fünfköpfige Familie so eine Wohnung.Es gibt keinen korrekten Mietspiegel da ist man doch hilflos.Angemessen hört sich gut an nur sehr weit weg von der Realität
AntwortenLöschen