Direkt zum Hauptbereich

Die Annahme des Antragstellers, vom Einkommen seiner Ehefrau seien aus gesundheitlichen Gründen Abzüge vorzunehmen, geht fehl

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 28.03.2012, - L 19 AS 313/12 B ER -


Die vom Einkommen im Rahmen des SGB II vorzunehmenden Abzüge regelt § 11b SGB II. Die vom Antragsteller insoweit geltend gemachten Posten (15,00 EUR für Haarwaschmittel und Seifen, 80,00 EUR für Hautpflegemittel, 210,00 EUR für Handschuhe, 100,00 EUR für Schwimmen Warmwasser, 150,00 EUR für alle anderen medizinisch notwendigen Produkte, 150,00 EUR für Putz- und Haushaltshilfen inkl. Fahrtkosten, 100,00 für Bekleidung aus nicht allergenem Material) sind nach der gesetzlichen Konzeption der §§ 11 ff. SGB II nicht vom Einkommen abzuziehen.


Eine Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten in Höhe von 805,00 EUR im Rahmen des einstweilige Rechtsschutzes dergestalt, dass diese als Mehrbedarf der Ehefrau des Antragstellers nach § 21 Abs. 6 SGB II bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens nach § 9 Abs. 2 SGB II im Wege der modifizierten Berechnungsmethode (vgl. BSG Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R = juris Rn. 47 f.) in Ansatz zu bringen wären, kommt nicht in Betracht.

Das Vorliegen eines besonderen Bedarfs der Ehefrau des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen ist schon dem Grunde nach nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung BSG Beschluss vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B = juris Rn. 6).

Die Vorlage des Allergiepasses sowie des Auszuges (1 Seite) aus einem offenbar im Rahmen eines unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Düsseldorf eingeholten medizinischen Gutachtens genügt hierzu nicht. Schließlich sind die einzelnen geltend gemachten Posten auch der Höhe nach nicht im Ansatz nachgewiesen.


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150905&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist