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Nach gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgericht (Urteile vom 21.06.2011 - B 4 AS 21/10 R, Rn 29 m.w.N. und vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R,Rn 21ff) kommt es bei der Beurteilung der Hilfe auf den tatsächlichen Zufluss bereiter Mittel an

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,Beschluss vom 11.04.2012, - L 19 AS 544/12 B ER -

Der Antragstellerin sind im streitbefangenen Zeitraum keine Hilfen seitens des Rentenversicherungsträgers zugeflossen, so dass ihr keine Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherung als bereite Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden haben.

Ansprüche eines Leistungsberechtigten gegenüber Dritten zählen nur dann zum berücksichtigungsfähigen Einkommen i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II, wenn diese in angemessener Zeit ("rechtzeitig") durchzusetzen sind (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R, Rn 23 m.w.N.).

Dies ist bei einem Anspruch auf vorgezogene Altersrente nicht der Fall, da die Durchsetzung eines solchen Anspruchs nicht allein von einer Antragstellung des Leistungsberechtigten abhängt, sondern auch von der Bearbeitungsdauer des Rentenantrags durch den Rentenversicherungsträger, insbesondere wegen der erforderlichen Prüfung der sonstigen Anspruchsvoraussetzung. Mithin ist eine rechtszeitige Durchsetzung des Anspruchs der Antragstellerin auf vorgezogene Altersrente zur Deckung ihres Lebensunterhalts im streitbefangenen Zeitraum nicht gesichert gewesen.

Ebenfalls begründet die Bestimmung des § 12a SGB II keinen Leistungsausschluss.

Danach sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Die Vorschrift hat deklaratorischen Charakter (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12a Rn 9; Geiger in LPK-SGB II, 4 Aufl., § 12a Rn 1).

Diese Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers klarstellen, dass ein Leistungsberechtigter unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität staatlicher Fürsorgeleistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. hierzu BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R, Rn 23 m.w.N.) zur Inanspruchnahme einer vorrangigen Sozialleistung und diesbezüglichen Antragstellung verpflichtet ist, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit beseitigt, vermieden, verkürzt oder vermindert werden kann (vgl. BT-Drs. 16/7460 S. 17).

Abweichend von dieser Verpflichtung muss nach § 12a Satz 2 SGB II eine (vorzeitige) Altersrente von einem Leistungsberechtigen frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Damit wird einheitlich für alle Hilfebedürftigen das Alter festgelegt, ab dem sie eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen haben, wobei dem Verordnungsgeber in § 13 Abs. 2 SGB II die Befugnis eingeräumt wird, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen.

 § 12a SGB II gibt keine Handhabe, einen Erst- oder Folgeantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit dem Verweis auf den Antrag auf vorrangige Leistungen abzulehnen (Geiger in LPK-SGB II, 4 Aufl., § 12a Rn 1).

Dies gereicht dem Träger der SGB II- Leistungen auch nicht zum Nachteil. Zum einem kann er auch bei einem Erstantrag Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegenüber den vorrangigen Sozialleistungsträgers - vorliegend dem Rentenversicherungsträger und dem Träger der Sozialhilfe - anmelden.

Zum anderen räumt ihm das Gesetz nach vergeblicher Aufforderung des Leistungsberechtigten zur Antragstellung (vgl. zur Verwaltungsaktqualität einer Aufforderung zur Antragstellung nach § 12a SGB II: BSG Beschluss vom 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B, Rn 5) in § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Möglichkeit ein, den Antrag selbst zu stellen und als gesetzlicher Prozessstandschafter die Durchsetzung der Ansprüche durch Einlegung von Rechtsbehelfen zu verfolgen (Hengelhaupt, a.a.O., K § 12a Rn 20, K § 5 Rn 114f m.w.N.).

Die Befugnis aus § 5 Abs. 3 SGB II ist nicht auf die Fallgestaltung beschränkt, dass ein Leistungsberechtigter während des laufenden Bezugs von Leistungen nach dem SGB II die Voraussetzungen für eine vorrangige Sozialleistung erfüllt, sondern erfasst auch die Fallgestaltung des Erstantrags.

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