Montag, 23. Dezember 2013

Das ändert sich im neuen Jahr

Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum 1. Januar 2014 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden.
Würfel symbolisieren den Jahreswechsel von 2013 auf 2014. © Colorbox

1. Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitsuchende 

a) Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Ab dem 1. Januar 2014 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 391 €.
Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 1. Januar 2014 im Einzelnen:
  • Regelbedarfsstufe 1
    (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 391 €
  • Regelbedarfsstufe 2
    (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 353 €
  • Regelbedarfsstufe 3
    (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 313 €
  • Regelbedarfsstufe 4
    (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 296 €
  • Regelbedarfsstufe 5
    ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 261 €
  • Regelbedarfsstufe 6
    (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 229 €

b) Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld soll auch in 2014 durch Vermeidung von Arbeitslosigkeit positiv auf den Arbeitsmarkt wirken. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat daher eine Verordnung erlassen, nach der die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld für Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2014 entstehen, bis zu 12 Monate betragen kann. Ohne den Erlass der Verordnung wäre die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2014 auf die gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Monaten zurückgefallen. Die Verlängerung der Bezugsdauer ist rein vorsorglich erfolgt, um Betrieben bei Arbeitsausfällen weiterhin Planungssicherheit zu geben.

c) Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen

Für Arbeitgeber besteht ab 1. Januar 2014 die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung, Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen für die Berechnung von Arbeitslosengeld alternativ zur Ausstellung in Papierform auch elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Die Nutzung des elektronischen Verfahrens setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darüber informiert ist und der elektronischen Übersendung nicht widerspricht. Näheres zum elektronischen Übermittlungsverfahren (sogenanntes "BEA-Verfahren") kann der Homepage der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden:


2. Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

a) Arbeitnehmerfreizügigkeit und Entsendung

Zum 1.Januar 2014 laufen die Übergangsbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien aus. Ab diesem Zeitpunkt genießt diese Personengruppe die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU. Gleichzeitig treten die Freizügigkeitsbeschränkungen für Entsendungen in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration außer Kraft.

3. Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung soll ab dem 1. Januar 2014 weiterhin 18,9 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 25,1 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung betragen.

 b) Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67

Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1949 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und drei Monaten.
Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

c) Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe steigt 2014 von 4,1 Prozent auf 5,2 Prozent an.

d) Sozialversicherungsrechengrößen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2014 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2012 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen. Die Rechengrößen der Sozialversicherung 2014 im Überblick:
Rechengrößen der Sozialversicherung 2014:
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
     
Beitragsbemessungsgrenze:
allgemeine Rentenversicherung

5.950 €

71.400 €

5.000 €

60.000 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung

7.300 €

87.600 €

6.150 €

73.800 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Arbeitslosenversicherung

5.950 €

71.400 €

5.000 €

60.000 €
Versicherungspflichtgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung

4.462,50 €

53.550 €

4 462,50 €

53.550 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung

4.050 €

48.600 €

4.050 €

48.600 €
Bezugsgröße
in der Sozialversicherung

2.765 €*

33.180 €*

2.345 €

28.140 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 34 857 €
* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

e) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung soll ab dem 1. Januar 2014 weiterhin 85,05 € monatlich betragen.

f) Neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch  (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013)

Ab dem 1. Januar 2014 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe:
  • Regelbedarfsstufe 1
    (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 391 €
  • Regelbedarfsstufe 2
    (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 353 €
  • Regelbedarfsstufe 3
    (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 313 €
  • Regelbedarfsstufe 4
    (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 296 €
  • Regelbedarfsstufe 5
    ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 261 €
  • Regelbedarfsstufe 6
    (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 229 €

g) Gleitzonenfaktor 2014

Ab dem 1. Januar 2014 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 bis 850,00 € Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7605.

h) Sachbezugswerte 2014

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2012 bis Juni 2013 um 2,53 Prozentpunkte und für Unterkunft oder Mieten um 2,2 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurden die Monatswerte für die Verpflegung für 2014 von 224 auf 249 € und der Wert für Unterkunft oder Mieten von 216 auf 221 € angehoben.

Quelle: BMAS

Leiharbeiter entscheiden über Hartz IV

Ex-Langzeitarbeitslose arbeiten für die Hälfte des Lohns

 Eine absolut ungewöhnliche Konstruktion: Im Landkreis Oberhavel werden Hartz-IV-Anträge teilweise von Leiharbeitern bearbeitet, die selbst noch vor Kurzem von der Grundsicherung lebten. Aus Jobcentern ist solch ein Modell nicht bekannt. Bundesweit sucht man vergebens nach einem solchen Fall.

Potsdam. Fünf Beschäftigte des Jobcenters in der Kreisstadt Oranienburg haben keine regulären Dienstverträge, sondern sind bei der kreiseigenen Wirtschaftsförderungsgesellschaft Oberhavel (WFO) angestellt. Dort werden sie nach Leiharbeitstarif bezahlt, sagt Kreissprecher Ronny Wappler. Das bedeutet, dass sie nur etwa halb so viel wie ihre festangestellten Kollegen verdienen.
Aus Sicht der Linken im Kreistag ist das ein skandalöser Zustand. „Einen Dumpinglohn für diese Art von Arbeit darf es nicht geben“, sagt der Abgeordnete Peter Ligner. Auch die Gewerkschaft Verdi erhebt Einspruch. „Leiharbeit ist dazu da, Engpässe zu überbrücken“, sagt Verdi-Sekretär Werner Roepke. Wenn Leiharbeiter über einen längeren Zeitraum eingesetzt würden, gehe es oft nur darum, Kosten zu sparen.
Die Leiharbeiter im Jobcenter Oberhavel kümmern sich vor allem um die Archivierung von Akten, arbeiten aber auch als Urlaubsvertretung in der Leistungsgewährung, so die Auskunft des Kreises. Dabei kommen sie zwar nicht direkt als Fallmanager oder Vermittler mit den Arbeitslosen in Kontakt, bearbeiten aber deren Anträge auf Hilfsleistungen.
Bundesweit ist das Oranienburger Modell eine absolut ungewöhnliche Konstruktion, erklärt Uwe Lehmensiek, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft der Jobcenter-Personalräte. „Mir ist kein anderer solcher Fall bekannt“, sagt er. Wer in einem Jobcenter arbeite, müsse dort auch angestellt sein, so werde das jedenfalls überall dort gehandhabt, wo Arbeitsagentur und Kommunen die Jobcenter gemeinsam betreiben. Über die Praxis von Optionskommunen wie Oberhavel, in denen die Kommune die Betreuung der Langzeitarbeitslosen in eigener Regie betreibt, gibt es keine Übersicht.
Nach Darstellung des Landkreises ist es das Ziel der Leiharbeit, den Betroffenen zu helfen. „Langzeitarbeitslosen soll so eine Möglichkeit eröffnet werden, sich langfristig auf dem ersten Arbeitsmarkt zu positionieren“, sagt Kreissprecher Wappler. Damit sei man auch erfolgreich gewesen. Seit der Kreistag im März 2010 den Weg dafür frei gemacht hat, seien bereits vier Beschäftigte auf diesem Weg zu einer dauerhaften oder befristeten Anstellung im Jobcenter gekommen. Im Durchschnitt waren sie vorher anderthalb Jahre im Leiharbeiter-Status, sagt Wappler.
Im Kreistag Oberhavel hatten 2010 alle Fraktionen außer der Linken für die Leiharbeit über die kreiseigene WFO gestimmt. Grünen-Fraktionschef Thomas von Gizycki hält das Modell weiterhin für gut. „Wir wollen die Leute an den ersten Arbeitsmarkt gewöhnen.“
Für den Linken-Abgeordneten Ligner ist das „die alte Agenda-2010-Denke“. Arbeitslose, die einmal ins Hartz-IV-System gefallen seien, müssten sozusagen eine Bewährung durchlaufen, mit geringerer Bezahlung und weniger Rechten. Wenn jemand als Urlaubsvertretung eingesetzt werde, müsse er aber eingearbeitet sein und habe daher Anspruch auf gleiche Bezahlung, sagt Ligner. Bei Zweifeln an der fachlichen Eignung der ehemaligen Langzeitarbeitslosen gebe es Instrumente wie Probezeit oder Befristung. Im Jobcenter Oberhavel gibt es 273 Beschäftigte, darunter 26 mit befristeten Verträgen.

 

GROßE KOALITION PLANT GLEICHSTELLUNG

  • Fast 800 000 Deutsche sind derzeit bei Zeitarbeitsfirmen beschäftigt. In häufig wechselnden Betrieben zu arbeiten, ist für sie Alltag. „Leiharbeit zieht sich durch alle Branchen”, so Gerd Denzel von der Gewerkschaft Verdi.
  •  Die Große Koalition beabsichtigt, Leiharbeiter künftig nach neun Monaten beim Lohn mit den Stammbeschäftigten gleichzustellen und ihre Entleihdauer auf 18 Monate pro Betrieb zu begrenzen.
  •  Zum 1. Januar steigt in der Leiharbeiterbranche der Mindestlohn im Westen von derzeit 7,89 Euro auf 8,50 Euro, im Osten von 7,01 Euro auf 7,86 Euro. Bis zum 1. Juni 2015 soll der Mindestlohn in der Branche in drei Stufen auf neun Euro im Westen und auf 8,50 Euro im Osten steigen. Darauf haben sich die Verhandlungsgemeinschaft der Zeitarbeitsunternehmen und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) vor Kurzem geeinigt.
Von Ulrich Nettelstroth
Quelle: MAZ online

Hartz-IV-Empfänger profitieren

 Schützenhilfe für den Versandhändler: Arbeitsagentur lobt Amazon als Job-Magnet
Sonntag, 22.12.2013, 20:58 · von FOCUS-Redakteur  

 
Die Gewerkschaft Verdi attackiert den Internethändler Amazon heftig - und doch darf sich das US-Unternehmen über lobende Worte freuen. Absender: die Bundesagentur für Arbeit und ein Bürgermeister. Sie erkennen in dem Versandhändler einen Arbeitsplatzmotor.
Im Dauerstreit mit der Gewerkschaft Verdi um bessere Arbeitsbedingungen erhält Online-Händler Amazon nun Image-Hilfe von unparteiischer Seite: Die acht Zweigstellen der Bundesagentur für Arbeit (BA), die mit den Logistikzentren zusammenarbeiten, bewerten auf FOCUS-Anfrage Amazon überraschend positiv.
Die Arbeitsagenturen betonen vor allem eines: Dass der US-Konzern auch Menschen einstellt, die sonst kaum Job-Chancen haben. Das Unternehmen sei für die Region ein wichtiger Arbeitgeber, weil es "keine speziellen Qualifikationsanforderungen an Beschäftigte stellt", urteilt die BA-Filiale Leipzig beispielhaft. Vermitteln lasse sich, wer motiviert, körperlich leistungsfähig und bereit zur Schichtarbeit sei: "Diese wenigen Anforderungen ermöglichen uns, viele arbeitslose Menschen in Beschäftigung zu bringen, besonders auch Menschen mit niedriger oder vom Arbeitsmarkt nicht nachgefragter Qualifikation."

Perspektive für schwer vermittelbare Arbeitskräfte?

Andere Arbeitsagenturen äußern sich ähnlich. Amazon eröffne eine Perspektive für "Ungelernte und ältere Arbeitskräfte" (Hamm), für "Personen mit Migrationshintergrund“ (Duisburg) und für "Menschen, die seit längerer Zeit arbeitslos sind" (Fulda). Soll heißen: Der Internet-Händler bietet Jobs für Chancenlose.
Das Job-Center Augsburg hebt hervor, "dass Amazon auch Menschen mit Handicaps beschäftigt". So habe man beispielsweise zwei Gehörlose vermitteln können, für die Amazon eigens einen Gebärdendolmetscher bemühe.

Amazon-Standorte senken die Arbeitslosenzahlen

Die Arbeitsagentur Pforzheim berichtet, das nach dem Start des Amazon-Logistikzentrums – entgegen des sonst üblichen saisonalen Anstiegs – die Zahl der Arbeitslosen gesunken sei, von 4835 im September 2012 auf 4463 im Dezember 2012. In Koblenz, so die dortige BA-Niederlassung, habe sich die Arbeitslosenquote binnen eines Jahres von sieben auf 6,4 Prozent verbessert – und von dem Rückgang "profitierten ganz überwiegend die so genannten Hartz-IV-Empfänger".
Positiv äußert sich auch Andreas Scharf, Bürgermeister der bayerischen Gemeinde Graben, in der Amazon 2011 ein Logistikzentrum eröffnete. Nach der Hochlaufphase steuere Amazon "künftig mindestens die Hälfte unserer Gewerbesteuereinnahmen" bei, sagte Scharf zu FOCUS. Der Verdi-Vorwurf, Amazon bezahle seinen Beschäftigten zu wenig, verwundert den Gemeinde-Vorsteher. "Wenn ich daran denke, in wie vielen Branchen ausgebildete Kräfte nicht über einen Stundenlohn von sieben Euro hinauskommen und dass der neue Mindestlohn 8,50 Euro beträgt, dann passt das für mich nicht zusammen." Amazon bietet einen Einstiegs-Stundenlohn von 9,55 Euro.
 Quelle: focus online

Langjähriges Versorgungsdefizit: Gericht ordnet Hörgerät für Versicherten per Eilentscheidung an

Das LSG Celle-Bremen hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Verzögerungen der Sozialversicherungsträger bei der Versorgung eines schwerhörigen Menschen mit Hörgeräten dazu führen können, dass eine auf umgehende und effektive Versorgung ausgerichtete Eilentscheidung durch das Gericht erlassen wird.

Ein 50-jähriger hochgradig schwerhöriger Mann war mit seinen bisherigen Hörgeräten nur noch sehr unzureichend versorgt. Die bisherigen Hörgeräte waren insbesondere durch eine weitere Verschlechterung des Hörvermögens so insuffizient geworden, dass der Kläger sich an privaten und beruflichen Gesprächen in weitem Umfang nicht mehr beteiligen konnte. Obwohl er bereits im Jahr 2008 bei der beklagten Rentenversicherung einen Antrag auf eine verbesserte Hörgeräteversorgung gestellt hatte, leitete dieser keine Unterstützung ein. Die Rentenversicherung räumte den Versorgungsbedarf durchaus ein, verwies aber auf eine Zuständigkeit der Krankenkasse.
Dagegen hat der Kläger im Jahr 2009 Klage vor dem SG Oldenburg erhoben. Das Sozialgericht lud die Krankenversicherung des Klägers bei und verurteilte die beklagte Rentenversicherung, dem Kläger für seine Hörstörung angemessene Geräte zu verschaffen. Dagegen legte die Rentenversicherung im Jahr 2011 Berufung beim Landessozialgericht ein. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass sie auch als erstangegangener Rehabilitationsträger die erforderliche Hilfe ablehnen könne, wenn die Zuständigkeit eines anderen Trägers in Betracht komme.
Das LSG Celle-Bremen hat die Rentenversicherung im Eilrechtsschutz verpflichtet, den Hörgeräteakustiker des Klägers zu beauftragen, den Kläger nach einer Neuanpassung mit den Hörgeräten zu versorgen, die den bestmöglichen Ausgleich bringen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts haben sowohl die Rentenversicherung als auch die Krankenversicherung des Klägers eine auffällige Verzögerungstaktik verfolgt. Die Rentenversicherung habe trotz der Dringlichkeit der Versorgung des Klägers das Ruhen des Verfahrens beantragt, die Krankenversicherung habe sogar noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie in den 45 Monaten seit ihrer Beiladung zum Rechtstreit noch keine Gelegenheit gehabt habe, das Anliegen des Klägers zu prüfen.
Angesichts des langjährigen Versorgungsdefizits könne der Kläger nicht auf ein Neubescheidungsurteil gegen die beklagte Rentenversicherung verwiesen werden. Das Gericht könne die Beklagte vielmehr auch im einstweiligen Rechtsschutz zur konkreten Versorgung verpflichten, dies selbst dann, wenn dadurch das Ergebnis der Hauptsache vorweggenommen werde.
Dabei habe das Landessozialgericht berücksichtigt, dass sich der Kläger zuerst an den Rentenversicherungsträger gewandt habe; dieser habe den Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist an einen anderen Träger weitergeleitet. Damit sei der Rentenversicherungsträger nach den ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen und den klaren Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet, den Rehabilitationsbedarf des Klägers umfassend und zeitnah abzudecken und insbesondere für eine leidensgerechte Hörgeräteversorgung Sorge zu tragen.
Angesichts der Schwere der Hörbeeinträchtigung und ihrer individuellen Ausprägung in diesem Einzelfall könne der notwendige bestmögliche Ausgleich nicht bereits mit zum sog. Festbetrag erhältlichen preiswerteren Hörgeräten erreicht werden. Daher wurde der Rentenversicherungsträger zugleich verpflichtet, in einem angemessenen Rahmen auch über den Festbetrag hinausgehende Kosten der Hörgeräteversorgung zu tragen.
Entscheidend sei darauf abzustellen, dass der Kläger durch die bisherige stark defizitäre Versorgung seit Jahren im privaten und beruflichen Leben schwer und nachhaltig in seinen Grundrechten beeinträchtigt worden sei. Von Verfassungs wegen sei ihm eine weitere Hinnahme dieses Zustandes schlechthin nicht mehr zumutbar. In solchen Fällen müssten sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dem Staat sei nach der Rechtsprechung des BVerfG die Würde des Menschen in einer Situation der Hilfebedürftigkeit besonders anvertraut. Umso schwerer wiegen die dargelegten Versäumnisse der beteiligten Sozialleistungsträger. Weder der Träger der Rentenversicherung noch die Krankenkasse habe in dem seit Jahren währenden Rechtsstreit auch nur ernsthafte Anstrengungen zu einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Ausgleich der Hörbehinderung gezeigt.
Der Beschluss des LSG Celle-Bremen ist nicht anfechtbar.


Gericht/Institution:Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Erscheinungsdatum:17.12.2013
Entscheidungsdatum:04.11.2013
Aktenzeichen:L 2 R 438/13 ER
Quelle: juris

Dienstag, 17. Dezember 2013

Wohngeld

Kein Almosen, sondern ein Recht

Wohnen kostet Geld - für Menschen mit geringen Einkommen oft zu viel. In solchen Fällen hilft der Staat mit Wohngeld. Dieses Geld ist kein Almosen. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Grundlage hierfür: das Wohngeldgesetz.
Antrag auf Wohngeld mit Münzen und Euro-Scheinen Rechtsanspruch auf Wohngeld Foto: Bundesregierung/Stutterheim
Wohngeld wird gezahlt:
  • als Mietzuschuss für Personen, die Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers sind,
  • als Lastenzuschuss für Personen, die Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses sind.

Wer erhält Wohngeld?

Ob jemand Wohngeld in Anspruch nehmen kann und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • der Höhe des monatlichen Gesamteinkommens und
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.

Ein Antrag muss sein

Wohngeld kann nur erhalten, wer einen Antrag stellt und die Voraussetzungen nachweist. Antragsformulare gibt es bei der örtlichen Wohngeldbehörde: der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Dort erhält man auch eine umfassende Beratung.
Auf den Wohngeldantrag hin erteilt die zuständige Behörde einen schriftlichen Bescheid. Wer Fragen oder Zweifel hat, wendet sich an die örtliche Wohngeldstelle.

Was sind Höchstbeträge?

Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Miete beziehungsweise Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Diese Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau und der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

Wie hoch ist das Wohngeld?

Das Wohngeld stellt nur einen Zuschuss zur Miete oder Belastung dar. Ein Teil der Aufwendungen für den Wohnraum muss in jedem Fall von der wohngeldberechtigten Person und von den Haushaltsmitgliedern selbst getragen werden.
Wer die Haushaltsgröße, das monatliche Gesamteinkommen und die zuschussfähige Miete beziehungsweise Belastung ausgerechnet hat, kann die Höhe des Wohngeldes aus den maßgebenden Wohngeldtabellen ablesen.

Wie lange wird gezahlt?

Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Wer danach weiter Wohngeld in Anspruch nehmen will, muss erneut einen Antrag stellen - möglichst etwa zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, damit die laufende Wohngeldzahlung nicht unterbrochen wird.

Alle Angaben richtig?

Die Angaben aller Haushaltsmitglieder darf die Wohngeldbehörde durch einen Datenabgleich überprüfen. So soll vermieden werden, dass jemand zu Unrecht Wohngeld bezieht. Beispielsweise kann die Wohngeldbehörde ermitteln, ob jemand Wohngeld mehrfach bezieht ob die Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, tatsächlich genutzt wird.


Und passend zum Fest : Der neue Wohngeldkommentar vom Sozialrechtsexperten Ludwig Zimmermann.

 Zimmermann | Wohngeldgesetz | Cover

 

Erscheint im Januar 2014.


Zimmermann

Wohngeldgesetz

Handkommentar
Von RA Ludwig Zimmermann, FASozR u FAArbR
2014, 189 S., Broschiert,
ISBN 978-3-8329-4836-8
Erscheint am 10.01.2014
44,- €*

Haar- und Barterlass der Bundeswehr rechtmäßig


Das BVerwG hat entschieden, dass der so genannte Haar- und Barterlass, der die Haar- und Barttracht der Soldaten und Soldatinnen der Bundeswehr regelt, rechtmäßig ist.

Der Antragsteller leistete ab Januar 2009 als Wehrpflichtiger Grundwehrdienst in einem Ausbildungsregiment. Er trug bei Antritt des Wehrdienstes rund 40 cm lange Haare, die offen getragen auf den Rücken fielen. Im Dienst sicherte er die Haare zunächst mit mehreren Haargummis, so dass sie einen langen, über den Uniformkragen hinaus bis zu den Schulterblättern reichenden Pferdeschwanz ergaben; später trug er die Haare hochgebunden. Seine Disziplinarvorgesetzten befahlen dem Antragsteller mehrfach, sich mit einer Frisur zum Dienst zu melden, die den Bestimmungen des Haar- und Barterlasses entspricht. Dieser sieht für männliche Soldaten vor, dass das Haar am Kopf anliegen oder so kurz geschnitten sein muss, dass Ohren und Augen nicht bedeckt werden; das Haar muss so getragen werden, dass bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berührt werden. Der Antragsteller befolgte die Befehle nicht und erhob gegen zwei dieser Befehle Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung. Er sah sich in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt und verlangte Gleichbehandlung mit Soldatinnen, denen das Tragen längerer Haare, ggf. mit einem Haarnetz, gestattet sei. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Truppendienstgericht zurückgewiesen.
Auch die wegen Divergenz zugelassene Rechtsbeschwerde zum BVerwG blieb ohne Erfolg.
Der 1. Wehrdienstsenat des BVerwG hat entschieden, dass der Bundesminister der Verteidigung befugt ist, im Zusammenhang mit der Uniform der Soldaten auch deren Haar- und Barttracht zu regeln. Mit dem geltenden Erlass habe er dabei den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Der spezifische Auftrag und die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte seien unverändert in einem hohen Maß durch ein nach außen einheitliches Auftreten und einen nach innen engen Zusammenhalt ihrer Angehörigen geprägt. Einschränkungen der Soldaten in der freien Gestaltung ihrer Haartracht seien deshalb durch das Regelungsziel eines – für das Selbstverständnis und die öffentliche Wahrnehmung bestimmenden – einheitlichen äußeren Erscheinungsbilds der Bundeswehr bei der Erfüllung ihres Verteidigungsauftrags im In- und Ausland gerechtfertigt. Im Hinblick auf die auch den Soldaten in weitem Umfang gewährleisteten Freiheiten zur individuellen Lebensgestaltung stelle die im Äußerlichen bleibende Regelung der Haartracht ein verhältnismäßiges Mittel dar, zumal keine "Einheitsfrisur" verordnet, sondern lediglich äußere Grenzen gesetzt werden. Eine Ausnahme für Grundwehrdienstleistende (im Rahmen der bis zum 30.06.2011 geltenden allgemeinen Wehrpflicht) war nicht geboten, weil diese wegen ihrer großen Zahl und ihrer Verteilung auf nahezu sämtliche Truppengattungen und Tätigkeitsbereiche das Gesamtbild der Bundeswehr maßgeblich mitprägten.
Die Regelung über die Haartracht von Soldatinnen, die diesen auch das Tragen längerer Haare gestattet, stelle eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr dar, die die striktere Regelung der Haartracht für männliche Soldaten nicht in Frage stelle. Im Anschluss an die allgemeine Öffnung der Bundeswehr für Frauen im Januar 2001 und bei einem Anteil der Frauen in den Streitkräften von derzeit rund 10% habe sich für das äußere Erscheinungsbild von Soldatinnen noch keine Tradition oder Erwartungshaltung innerhalb der Bundeswehr und in der Öffentlichkeit verfestigt.

Gericht/Institution:BVerwG
Erscheinungsdatum:17.12.2013
Entscheidungsdatum:17.12.2013
Aktenzeichen:1 WRB 2.12, 1 WRB 3.12   Quelle: juris

Entgeltklausel für Nacherstellung von Kontoauszügen unwirksam

Der BGH hat die Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern bestätigt. 

Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern in Anspruch: "Nacherstellung von KontoauszügenPro Auszug15,00 EUR".
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hatte ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben.
Der BGH hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der beklagten Bank zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BGH ist die Klausel, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle unterliegt, nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie werde den Vorgaben des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB nicht gerecht, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen unter anderem in dem hier gegebenen Fall von § 675d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet sein müsse.
Die beklagte Bank habe vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen, die in mehr als 80% der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten i.H.v. (lediglich) 10,24 Euro an. In den übrigen Fällen, in denen Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger als sechs Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere Kosten.
Damit habe sie selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne weiteres möglich sei. Sie habe weiter, ohne dass es im Einzelnen auf die Einwände des klagenden Verbraucherschutzverbandes gegen die Kostenberechnung ankam, dargelegt, dass die weit überwiegende Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht als von ihr veranschlagt. Entsprechend müsse sie das Entgelt i.S.d. § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB für jede Gruppe gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten i.H.v. 15 Euro pro Kontoauszug auf alle Kunden verstoße gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.
Der BGH hat überdies entschieden, dass die inhaltlich sowie ihrer sprachlichen Fassung nach nicht teilbare Klausel nicht teilweise aufrechterhalten werden könne. Das widerspräche dem in ständiger Rechtsprechung des BGH anerkannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

Gericht/Institution:BGH
Erscheinungsdatum:17.12.2013
Entscheidungsdatum:17.12.2013
Aktenzeichen:XI ZR 66/13
 
Quelle: juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...