Freitag, 25. Oktober 2013

Umsatzsteuer: Zimmervermietung an Prostituierte

Wer in einem Eroscenter Zimmer an Prostituierte entgeltlich überlässt, vermietet keine "Wohn- und Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung" (sog. Hotelsteuer) und muss seine Leistungen deshalb dem Regelsteuersatz unterwerfen.

So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 22. August 2013 V R 18/12 in einem Fall, in dem ein Bordellbetreiber Zimmer an Prostituierte vermietete. Diese sog. Erotikzimmer waren mit Doppelbett, Waschbecken, WC, Bidet, Whirlpool und Spiegeln ausgestattet. Der Tagespreis (je nach Ausstattung 110 bis 170€) umfasste volle Verpflegung; Bettwäsche und Handtücher wurden gestellt. Die Flure zu den Zimmern waren videoüberwacht. Der Bordellbetreiber verzichtete auf die Steuerfreiheit und unterwarf die Leistungen in der Umsatzsteuervoranmeldung dem ermäßigten Steuersatz. Finanzamt und Finanzgericht versteuerten die Umsätze nach dem Regelsteuersatz.

Das sah der BFH genauso. Vermietet ein Unternehmer Wohn- und Schlafräume, die er zur kurzfristen Beherbergung von Fremden bereithält, so ist diese Leistung anders als die auf Dauer angelegte Vermietung steuerpflichtig (§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -), unterliegt aber nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Bei einem Bordell fehlt es am Tatbestandsmerkmal der "Beherbergung". Die Zimmer werden den Prostituierten zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten überlassen.

Urteil vom 22.08.13   V R 18/12 BFH PM 72/13

Einkommensteuer: Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen (Fortentwicklung der Rechtsprechung)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2013 X R 31/12 die Maßstäbe präzisiert, die für den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten.

Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer eine in den Streitjahren stetig wachsende Werbeagentur. Er schloss zunächst mit seinem in Frührente befindlichen Vater, später auch mit seiner Mutter einen Arbeitsvertrag ab. Die Eltern sollten für den Kläger Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil beide Elternteile tatsächlich mehr als die vertraglich festgelegten 10 bzw. 20 Wochenstunden gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Ob ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist, wird anhand eines Fremdvergleichs beurteilt. Dabei hängt die Intensität der Prüfung auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen.

Vor allem aber ist der Umstand, dass beide Elternteile „unbezahlte Mehrarbeit“ geleistet haben sollen, für die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt. Ob Arbeitszeitnachweise geführt worden sind, betrifft hier nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den - dem Steuerpflichtigen obliegenden - Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat.

Urteil vom 17.07.13   X R 31/12 BFH PM 74/13

Kindergeld auch für Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. August 2013 VI R 76/12 entschieden, dass einer Lebenspartnerin ein Kindergeldanspruch auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusteht. Er hat damit die für Ehegatten geltende Regelung auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewandt, nach der im Haushalt lebende gemeinsame Kinder der Ehegatten zusammengezählt werden. Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als zwei Kinder haben, ist diese Regelung günstiger, als wenn jeder einzelne Ehegatte oder Lebenspartner für seine Kinder Kindergeld beantragt. Denn das Kindergeld steigt ab dem dritten Kind von 184 € auf 190 € an und beträgt für das vierte und jedes weitere Kind 215 €.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 7. Mai 2013 entschieden hatte, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sei, sind nunmehr die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden (§ 2 Abs. 8 EStG). Die Neuregelung vom 15. Juli 2013 durch das Gesetz zur Änderung des EStG und Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7. Mai 2013 findet auch bei noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen Anwendung (§ 52 Abs. 2a EStG). Der BFH hat mit seinem Urteil entschieden, dass diese Anwendungsregelung auch für Kindergeldfestsetzungen gilt.

Im Streitfall lebt die Klägerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie wohnt gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern, ihrer eingetragenen Lebenspartnerin sowie mit deren beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt. Für ihre Kinder erhält sie Kindergeld. Darüber hinaus begehrte sie für den Zeitraum ab Dezember 2009 vergeblich Kindergeld für die in dem gemeinsamen Haushalt versorgten Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Nach seiner Meinung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Einkommensteuer- und Kindergeldfestsetzungen die Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen auch insoweit geboten, als Kindergeldfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz vom 15. Juli 2013 eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte EStG und mithin auch für das in dem X. Abschnitt des EStG geregelten Kindergeldrecht bezweckt.

Urteil vom 08.08.13   VI R 76/12 BFH PM 73/13

Die elektronische Gesundheitskarte - Allgemeines

Warum löst die elektronische Gesundheitskarte die Krankenversichertenkarte ab?

Die Qualität der medizinischen Behandlung hängt heute immer mehr davon ab, ob die Ärztin oder der Arzt über alle notwendigen Informationen für die medizinische Versorgung seines Patienten verfügt. Mit der elektronischen Gesundheitskarte und einem sicheren, vom Internet getrennten elektronischen Gesundheitsnetz (Telematikinfrastruktur) können Gesundheitsdaten, die für die Behandlung benötigt werden, in Zukunft sicher und schnell elektronisch zur Verfügung gestellt werden, vorausgesetzt der Patient wünscht dies. Ziel ist es, die Qualität der medizinischen Versorgung zu verbessern, die Rolle der Patienten zu stärken und Kosten zu senken.

Inzwischen haben fast alle Versicherten ihre persönliche elektronische Gesundheitskarte erhalten. Daher verlieren die bisherigen Krankenversichertenkarten zum 31. Dezember 2013 ihre Gültigkeit als Nachweis für die Inanspruchnahme ambulanter ärztliche Leistungen - unabhängig von dem auf der Karte bescheinigten Ablaufdatum. Ab 1. Januar 2014 sind damit nur noch die neuen elektronischen Gesundheitskarten gültig. Für den ambulanten zahnärztlichen Bereich ist eine entsprechende Regelung geplant.

Was ändert sich beim Arztbesuch?

Für die Patientinnen und Patienten ändert sich beim Arztbesuch zunächst nichts. Die Erfahrungen zeigen, dass die elektronische Gesundheitskarte genauso problemlos eingelesen wird wie die Krankenversichertenkarte. Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser sind mit modernen Kartenlesegeräten ausgestattet, die von den Krankenkassen finanziert wurden.

Was kann die neue Gesundheitskarte?

Die Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte werden schrittweise eingeführt. Zunächst werden administrative Daten der Versicherten, z.B. Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie Angaben zur Krankenversicherung, wie die Krankenversichertennummer und der Versichertenstatus (Mitglied, Familienversicherter oder Rentner), gespeichert. Die elektronische Gesundheitskarte enthält ein Lichtbild. Ausnahmen gibt es lediglich für Jugendliche bis zum 15. Lebensjahr und für Versicherte, die bei der Erstellung des Lichtbildes nicht mitwirken können, wie z.B. immobile pflegebedürftige Patientinnen und Patienten. Das Lichtbild hilft, Verwechslungen zu vermeiden und die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen einzudämmen. Das Lichtbild trägt somit dazu bei, Kosten zu sparen. Neu im Vergleich zur Krankenversichertenkarte ist auch die Angabe zum Geschlecht. Damit sollen neben der Aufnahme des Lichtbildes zusätzlich Verwechslungen vermieden werden. Die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte kann für die „Europäische Krankenversicherungskarte“ verwendet werden und macht eine unbürokratische Behandlung innerhalb Europas möglich.

Aktuelle Daten verhindern Missbrauch

Im nächsten Schritt ist ein Online-Abgleich der auf der Gesundheitskarte gespeicherten Versichertenstammdaten mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten des Versicherten vorgesehen. So können Veränderungen, die der Versicherte bereits an seine Krankenkasse gemeldet hat, z.B. eine Adressänderung, beim nächsten Arztbesuch automatisch per Knopfdruck auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisiert werden. Die Krankenkassen sparen, weil sie keine neuen Karten ausgeben müssen. Gleichzeitig können ungültige sowie verloren oder gestohlen gemeldete Karten besser als bisher erkannt werden. Missbrauch zu Lasten der Versichertengemeinschaft kann so weiter reduziert werden. Eine aktuelle elektronische Gesundheitskarte sorgt automatisch für aktuelle Daten in der Arztpraxis.

Sichere elektronische Kommunikation von Arzt zu Arzt

Für die Kommunikation der Ärzte untereinander wird heute meistens der Postweg genutzt. Das führt häufig dazu, dass einem Mitbehandler wichtige Informationen nicht zeitnah zur Verfügung stehen. Wenn der Arztbrief dann in der Praxis ankommt, muss er zusätzlich aufwändig digitalisiert werden, damit die Daten in die Praxis-EDV übernommen werden können. Deshalb fordern Ärztinnen und Ärzte schon lange, dass die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Befunde schnell und sicher elektronisch von Arzt zu Arzt übermittelt und digitalisiert übernommen werden können. Die für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte zuständigen Organisationen der Selbstverwaltung (Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Krankenkassen, Apotheken) haben mit den Umsetzungsvorbereitungen hierzu begonnen.

Im Notfall lebensrettend

Im Notfall kann es lebensrettend sein, dass die Ärztin oder der Arzt Informationen, z.B. über bestehende Vorerkrankungen oder Allergien des Versicherten, erhält. In der nächsten Ausbaustufe ist daher vorgesehen, dass der Versicherte diese Informationen als Notfalldaten auf der Gesundheitskarte speichern lassen kann, wenn er dies wünscht. Im Notfall können diese Daten von Ärzten bzw. Rettungsassistenten dann situationsbedingt auch ohne Mitwirkung der Patienten (d.h. ohne PIN-Eingabe) ausgelesen werden. Allerdings wird in diesen Fällen ein elektronischer Heilberufsausweis benötigt, den nur bestimmte gesetzlich festgelegte Berufsgruppen erhalten (z.B. Ärzte).

Welche Wahl haben Versicherte bei den medizinischen Anwendungen?

Die jetzt ausgegebenen Gesundheitskarten sind für die Aufnahme weiterer medizinischer Anwendungen vorbereitet. Diese können später – wenn der Versicherte dies wünscht – ohne Austausch der Karten nach und nach online zugeschaltet werden. Voraussetzung ist, dass die Anwendungen sich in Praxistests bewähren und die strengen Sicherheitsregeln einhalten. So sind z.B. später neben den Notfalldaten eine Arzneimitteldokumentation, eine Impfdokumentation oder auch eine elektronische Patientenakte mit der elektronischen Gesundheitskarte denkbar.

Jeder Versicherte wird zu gegebener Zeit selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er von den neuen Möglichkeiten der elektronischen Gesundheitskarte Gebrauch machen möchte. Er bestimmt auch, ob und in welchem Umfang er eine Anwendung wie die Notfalldaten nutzen wird und ob er die Karte zur Dokumentation seiner Organspendebereitschaft einsetzt. Darüber hinaus können Patienten ihre Daten einsehen bzw. sich ausdrucken oder auch wieder löschen lassen. Nur die Verwaltungsdaten der Versicherten werden – wie bei der Krankenversichertenkarte – verpflichtend auf der Gesundheitskarte gespeichert.

Wie sicher sind meine Daten?

Datenschutz und Praktikabilität haben höchste Priorität und werden durch gesetzliche und technische Maßnahmen sichergestellt. Die Kommunikation von sensiblen Gesundheitsinformationen ist über ein eigens zu diesem Zweck zu errichtendes sicheres Gesundheitsnetz vorgesehen. Dieses ist nicht vergleichbar mit dem öffentlichen Internet. Medizinische Daten werden bereits verschlüsselt, bevor sie die Arztpraxis verlassen. Sie können – wenn der Patient den Zugriff auf diese Daten einem mitbehandelnden Arzt ermöglichen möchte – nur durch das gleichzeitige Stecken seiner Gesundheitskarte und des Heilberufsausweises des Arztes in das Kartenlesegerät entschlüsselt werden. Daher ist eine „Entschlüsselung“ durch Dritte ausgeschlossen. Diese „Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“ entspricht den Vorgaben des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik. Darüber hinaus müssen die Patientin bzw. der Patient einem Zugriff auf medizinische Daten jeweils durch die Eingabe einer PIN zustimmen. Eine Ausnahme bilden die Notfalldaten; hier ist für einen Zugriff zwar ein Heilberufsausweis, situationsbedingt jedoch keine PIN-Eingabe des Patienten erforderlich.

Mit der elektronischen Gesundheitskarte erhalten die Patientinnen und Patienten ein technisches Werkzeug, um ihre Gesundheitsdaten wirksam vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. Sie bestimmen selber, wer wann welche Daten speichern, einsehen und ändern kann. Die Maßnahmen zum Datenschutz stellen ein Höchstmaß an Schutz für die sensiblen Gesundheitsdaten dar. Sie werden laufend technisch weiterentwickelt und sind eng mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit abgestimmt.

Donnerstag, 24. Oktober 2013

Schüler aus Hartz-IV-Familien haben Recht auf Nachhilfe

Das Jobcenter muss Nachhilfe auch bezahlen, damit sich die Note nicht verschlechtert oder um ein ausreichendes Leistungsniveau zu erreichen. 

Bisher wurde Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II von den Jobcenter nur gewährt, wenn die Versetzung in die nächsthöhere Klasse gefährdet war. 
Das SG Braunschweig hat nun entschieden, dass das Jobcenter Nachhilfe nicht nur beim drohenden "Sitzenbleiben" zahlen muss, sondern es müsse immer auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden:  "Nicht allein entscheidend ist, dass sich die Schulnote verbessert. Ziel der Lernförderung kann es auch sein, dass sich die Note nicht verschlechtert. Zudem ist wesentliches Lernziel nicht nur die Versetzung in die nächsthöhere Klasse, sondern z. B. auch das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus. Dieses ergibt sich aus den schulrechtlichen Bestimmungen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.02.2012, a.a.O.). Auch in der Gesetzesbegründung zu § 28 Absatz 5 SGB II findet sich diese Auffassung bestätigt. So wird dort ausgeführt: " Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Lernförderung bezieht sich auf das wesentliche Lernziel, das sich wiederum im Einzelfall je nach Schulform und Klassenstufe aus den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes ergibt. Das wesentliche Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe ist regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau" (BT-Drs. 17/3404, S. 105)."

Bayerns Zahnärzte wollen mehr Förderung für ältere Patienten

Pflegebedürftige müssten von Zahnärzten meist zu Hause oder im Heim behandelt werden, da sie es selbst nicht mehr in die Praxis schaffen. Diese mobile Betreuung werde aber von den Kassen nur mit kleinen Beträgen vergütet.
Bei Vorsorgeuntersuchungen für pflegebedürftige Patienten sperrten sich die Kassen sogar vollständig dagegen zu zahlen, kritisierte Rat. Zahnärzte empfehlen solche Untersuchungen inzwischen für alle Altersgruppen. "Zahnlosigkeit im Alter ist alles andere als normal", sagte der Präsident der Bayerischen Landeszahnärztekammer, Christoph Benz. Ältere und kranke Patienten bräuchten jedoch eine besondere Unterstützung bei der Pflege ihrer Zähne.
Beim Bayerischen Zahnärztetag werden von diesem Donnerstag (24.10.) an rund 1300 Zahnärzte und Zahnarzthelferinnen in München über Krankheiten und neue Behandlungsmethoden diskutieren. Im Fokus stehen dabei heuer die älteren Patienten.
dpa

Mittwoch, 23. Oktober 2013

Brandaktuell: BSG erklärt Wohnaufwendungenverordnung WAV Berlin für sofort unwirksam !

Das BSG hat am 17.10.2013 die Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) für den Bereich SGB XII für sofort unwirksam erklärt. 

Der Kläger im ersten Verfahren vor dem BSG gegen die WAV Berlin war erfolgreich. Das BSG verneint die Geltung der WAV für SGB XII-Empfänger.




Es mangelt nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen.

 
Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 BVerfGE 125, 175 = SozR 4 4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: “keine Schätzung ins Blaue hinein”).

SG Berlin – S 74 AR 51/12 ER -

LSG Berlin-Brandenburg – L 36 AS 1162/12 NK -
Bundessozialgericht – B 14 AS 70/12 R -


Quelle:Mitteilung des Klägers im BSGVerfahren

Rechtsanwältin Vera Munz, Team des Sozialrechtsexperten

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...