Das SG Heilbronn hat entschieden, dass ein vermeintlicher Sturz
in eine Kanalgrube nicht als Arbeitsunfall geltend gemacht werden kann,
wenn der Unfallhergang nicht lückenlos aufgeklärt wurde.
Der heute 57-jährige Italiener M. arbeitete Anfang der 90er Jahre in einem Ludwigsburger Bauunternehmen. Er macht geltend, im Januar 1991 bei Kanalarbeiten in eine 2m tiefe Grube gefallen und mit dem Rücken auf einem Wasserrohr aufgeschlagen zu sein. Hierbei habe er einen Bandscheibenvorfall erlitten. Anschließend sei er mehr als eineinhalb Jahre krankgeschrieben gewesen und habe von seiner Krankenkasse (der IKK) Krankengeld bezogen. Sein damaliger Arbeitgeber habe ihm – wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit – bereits im August 1991 gekündigt, weshalb er seinerzeit einen Rechtsanwalt aufgesucht und anschließend mit diesem an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen habe. Seit seinem Sturz leide er unter erheblichen Rückenbeschwerden und Kopfschmerzattacken. Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil das Unfallereignis nicht mit Gewissheit bewiesen werden könne.
Das SG Heilbronn hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist es auch nach umfangreichen Amtsermittlungen nicht nachweisbar, dass M. seinerzeit tatsächlich in die Kanalgrube gestürzt und sich deshalb einen Gesundheitsschaden zugezogen hat. Hierfür trage M. aber die Beweislast. Zwar habe er ein Schreiben der IKK über Krankengeldbezug aus dem Jahre 1991 eingereicht; jedoch habe die IKK auf Nachfrage erklärt, über keine Dokumente über einen Unfall (mehr) zu verfügen. Zudem bestehe das Bauunternehmen nicht mehr, und der seinerzeitige Firmeninhaber sei verstorben. Die von M. als Zeugen benannten Ärzte seien ebenfalls entweder gestorben oder würden über keine Behandlungsunterlagen aus dem Zeitraum mehr verfügen. Auch der von M. seinerzeit angeblich kontaktierte Rechtsanwalt habe sich an den Vorgang weder erinnern noch Unterlagen von damals vorlegen können. Schließlich wäre es M. ohne weiteres möglich gewesen, seinerzeit bei der BG zeitnah den Sturz als Arbeitsunfall zu melden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 05.10.2015 - juris
Der heute 57-jährige Italiener M. arbeitete Anfang der 90er Jahre in einem Ludwigsburger Bauunternehmen. Er macht geltend, im Januar 1991 bei Kanalarbeiten in eine 2m tiefe Grube gefallen und mit dem Rücken auf einem Wasserrohr aufgeschlagen zu sein. Hierbei habe er einen Bandscheibenvorfall erlitten. Anschließend sei er mehr als eineinhalb Jahre krankgeschrieben gewesen und habe von seiner Krankenkasse (der IKK) Krankengeld bezogen. Sein damaliger Arbeitgeber habe ihm – wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit – bereits im August 1991 gekündigt, weshalb er seinerzeit einen Rechtsanwalt aufgesucht und anschließend mit diesem an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen habe. Seit seinem Sturz leide er unter erheblichen Rückenbeschwerden und Kopfschmerzattacken. Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil das Unfallereignis nicht mit Gewissheit bewiesen werden könne.
Das SG Heilbronn hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist es auch nach umfangreichen Amtsermittlungen nicht nachweisbar, dass M. seinerzeit tatsächlich in die Kanalgrube gestürzt und sich deshalb einen Gesundheitsschaden zugezogen hat. Hierfür trage M. aber die Beweislast. Zwar habe er ein Schreiben der IKK über Krankengeldbezug aus dem Jahre 1991 eingereicht; jedoch habe die IKK auf Nachfrage erklärt, über keine Dokumente über einen Unfall (mehr) zu verfügen. Zudem bestehe das Bauunternehmen nicht mehr, und der seinerzeitige Firmeninhaber sei verstorben. Die von M. als Zeugen benannten Ärzte seien ebenfalls entweder gestorben oder würden über keine Behandlungsunterlagen aus dem Zeitraum mehr verfügen. Auch der von M. seinerzeit angeblich kontaktierte Rechtsanwalt habe sich an den Vorgang weder erinnern noch Unterlagen von damals vorlegen können. Schließlich wäre es M. ohne weiteres möglich gewesen, seinerzeit bei der BG zeitnah den Sturz als Arbeitsunfall zu melden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 05.10.2015 - juris
Gericht/Institution: | SG Heilbronn |
Erscheinungsdatum: | 05.10.2015 |
Entscheidungsdatum: | 02.08.2015 |
Aktenzeichen: | S 5 U 2693/14 |
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