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SGB II : Auskunftsersuchen gegenüber einem Unterhaltsverpflichteten




Leitsätze
1. Eine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II setzt auch voraus, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich Leistungen nach dem SGB II bezieht oder SGB II-Leistungen beantragt hat und das Verwaltungsverfahren insoweit noch nicht abgeschlossen ist.
2. Eine erweiternde Auslegung von § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II parallel zur Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit der Folge einer Auskunftspflicht auch bei fehlendem Leistungsbezug des Unterhaltsberechtigten ist nicht zulässig.


A.
Problemstellung
In der Sache geht es um ein Auskunftsbegehren nach § 60 Abs. 2 SGB II und die Abgrenzung zwischen den Vorschriften des § 60 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 SGB II.

B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger war neben weiteren Kindern seinem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig. In Erfüllung seiner Unterhaltspflicht zahlte er der Kindesmutter den vom Jugendamt festgelegten Unterhalt. Die Mutter und die drei weiteren Kinder bezogen Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Der Grundsicherungsträger bewilligte für den Sohn keine Leistungen nach dem SGB II, weil durch die Zahlung des Kindergeldes der grundsicherungsrelevante Bedarf des Sohnes vollständig gedeckt wurde.
Mit Bescheid vom 30.04.2010 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er gemäß § 33 SGB II die Wiederherstellung des Nachrangs prüfe, und forderte ihn auf, seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse darzulegen.
Der Kläger widersprach dem Auskunftsbegehren, und die vor dem Sozialgericht eingereichte Klage hatte Erfolg. Der angefochtene Bescheid wurde vom Gericht aufgehoben.
Das LSG Chemnitz hat die dagegen durch den Grundsicherungsträger eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Sowohl im SGB II als auch im SGB XII spielt das Auskunftsbegehren gegen den Unterhaltspflichtigen eine wesentliche Rolle. Der Grundsicherungsträger bevorzugt in der Regel das auf einen Verwaltungsakt gestützte Auskunftsbegehren, weil er, anders als im Zivilrecht, bei Unanfechtbarkeit des Bescheides über einen für ihn leicht nach den VwVG zu vollstreckenden Titel verfügt.
Die beiden Instanzen haben zur Begründung ausgeführt, dass das Vorgehen nicht auf § 33 Abs. 1 SGB II gestützt werden könne. Dort ist bestimmt, dass Ansprüche gegen einen anderen im Wege der cessio legis unter den weiteren dort geregelten Voraussetzungen übergehen. Bei den hier in Frage stehenden Unterhaltsansprüchen bedeutet dieser Übergang auch, dass Nebenansprüche wie der zivilrechtliche Auskunftsanspruch mit auf den Grundleistungsträger übergehen. Dazu bedarf es wegen des darin liegenden grundrechtlichen Eingriffs einer gesetzlichen Ermächtigung, die mit § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II gegeben ist. Allerdings macht § 33 Abs. 1 SGB II die Einschränkung, dass der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch übergeht, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Das bedeutet, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Forderungsübergang materiell von der tatsächlichen Leistung des Grundsicherungsträgers abhängig ist. Der bloße Umstand, dass der Kläger Unterhaltsleistungen erbracht hatte oder vielleicht in einem höheren Umfang sogar erbringen könnte, reicht nicht aus. Durch das dem Kind zusätzlich zugute gekommene Kindergeld war ein Anspruch nicht entstanden. Damit verliert der Grundsicherungsträger die ihm nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II eröffnete Möglichkeit, das mit dem Unterhaltsanspruch auch der zivilrechtliche Auskunftsanspruch auf ihn übergeht. Aus öffentlich-rechtlicher Sicht ist folglich die Durchsetzung des Nachrangs bei einer bestehenden, möglicherweise höheren Unterhaltsverpflichtung erheblich eingeschränkt. Andererseits ist diese Folge die Konsequenz daraus, dass Kindergeld als Einkommen anzurechnen ist und wie im vorliegend entschiedenen Fall dazu führt, dass keine tatsächlichen Grundsicherungsleistungen, wie vom Gesetz vorausgesetzt, erbracht werden mussten.
Die Möglichkeit, auf die Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 2 SGB II auszuweichen, verneint der Senat zu Recht. Er schließt sich damit einer Auffassung des LSG Stuttgart (Urt. v. 27.09.2011 - L 13 AS 4950/10) an. Dieses hatte bereits festgestellt, dass der Grundsicherungsträger nicht berechtigt ist, gegenüber einem Dritten eine Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II durch einen Verwaltungsakt zu vollziehen, wenn der Dritte zwar leistet bzw. leistungsverpflichtet ist, der Leistungsempfänger bzw. Leistungsberechtigte jedoch weder tatsächlich irgendwelche Leistungen des Grundsicherungsträgers erhält noch Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist und sein Leistungsantrag nach dem SGB II vom Grundsicherungsträger bereits bestandskräftig abgelehnt wurde. Man muss in diesem Zusammenhang gar nicht dem Gedanken einer Gesetzeslücke nachgehen. Beiden Vorschriften ist zwar mittelbar gemeinsam, dass der Nachrang des SGB II wiederhergestellt werden soll. Dazu wird aber vom Gesetz mit beiden Vorschriften ein völlig unterschiedliches verfahrensrechtliches Instrumentarium zu Verfügung gestellt. Während § 33 SGB II eine cessio legis des Unterhaltsanspruchs anordnet und der zivilrechtliche Auskunftsanspruch auf den Leistungsträger übergeht, handelt es sich bei § 60 Abs. 1 SGB II um eine allgemeine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Diese Auffassung scheint sich einer allgemeinen Zustimmung zu erfreuen, wie die vom Senat herangezogene Literatur deutlich macht.

C.
Kontext der Entscheidung
Der nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II im Wege einer cessio legis übergehende unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch nach bürgerlichem Recht kann vom Beklagten von vornherein nicht mittels Verwaltungsakt geltend gemacht werden. Der Auskunftsanspruch ist aufgrund seiner zivilrechtlichen Natur auch nur zivilrechtlich – ggf. im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO – durchsetzbar, wofür dem Grundleistungsträger die Anspruchsberechtigung mangels Forderungsüberganges fehlt.

D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Anwendungsmöglichkeiten, über einen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch gegen einen Dritten die Einleitung des Nachranges wiederherzustellen, sind nach dieser Entscheidung eingeschränkt.
Die Entscheidung hat aber nicht nur Bedeutung für das SGB II. Sie ist auch für die Parallelvorschriften der §§ 93 und 94 SGB XII zu beachten. Im SGB XII wird anders als im SGB II zwischen Leistungen trotz bestehender Unterhaltsplicht und sonstigen Forderungen gegen einen Dritten unterschieden. Beide Vorschriften setzen wie § 33 SGB II die tatsächliche Hilfegewährung voraus, und Lücken können auch nicht über die dem § 60 SGB II vergleichbare Regelung des § 117 SGB XII geschlossen werden.
Es ist darauf hinzuweisen, dass derartige Verfahren nicht kostenprivilegiert sind und sich die Kostenentscheidung auf § 197a SGG i.V.m. § 154 VwGO stützt.

Anmerkung zu:LSG Chemnitz 8. Senat, Urteil vom 16.07.2014 - L 8 AS 1148/12
Autor:Prof. Dr. Volker Wahrendorf, Vors. RiLSG a.D.
Erscheinungsdatum:15.10.2015  Quelle: juris

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