Das Kabinett hat am 14.10.2015 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2016 beschlossen.
Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2016 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2014) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2016 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2014 betrug im Bundesgebiet 2,66%, in den alten Bundesländern 2,54% und in den neuen Bundesländern 3,39%. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") abgestellt.
Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2016 im Überblick:
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (u.a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versiche-rungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.905 Euro/Monat (2015: 2.835 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.520 Euro/Monat (2015: 2.415 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.200 Euro/Monat (2015: 6.050 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.400 Euro/Monat (2015: 5.200 Euro/Monat).
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken-versicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 56.250 Euro (2015: 54.900 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2016 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 50.850 Euro jährlich (2015: 49.500 Euro) bzw. 4.237,50 Euro monatlich (2015: 4.125 Euro/Monat).
Rechengrößen der Sozialversicherung 2016 (vorbehaltlich Zustimmung Bundesrat):
Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: 36.267 Euro
Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS Nr. 43/2015 v. 14.10.2015 - juris
Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2016 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2014) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2016 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2014 betrug im Bundesgebiet 2,66%, in den alten Bundesländern 2,54% und in den neuen Bundesländern 3,39%. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") abgestellt.
Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2016 im Überblick:
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (u.a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versiche-rungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.905 Euro/Monat (2015: 2.835 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.520 Euro/Monat (2015: 2.415 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.200 Euro/Monat (2015: 6.050 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.400 Euro/Monat (2015: 5.200 Euro/Monat).
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Kranken-versicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 56.250 Euro (2015: 54.900 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2016 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 50.850 Euro jährlich (2015: 49.500 Euro) bzw. 4.237,50 Euro monatlich (2015: 4.125 Euro/Monat).
Rechengrößen der Sozialversicherung 2016 (vorbehaltlich Zustimmung Bundesrat):
West | West | Ost | Ost | |
Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 6.200 Euro | 74.400 Euro | 5.400 Euro | 64.800 Euro |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 7.650 Euro | 91.800 Euro | 6.650 Euro | 79.800 Euro |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung | 6.200 Euro | 74.400 Euro | 5.400 Euro | 64.800 Euro |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.687,50 Euro | 56.250 Euro | 4687,50 Euro | 56.250 Euro |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung | 4.237,50 Euro | 50.850 Euro | 4.237,50 Euro | 50.850 Euro |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 2.905 Euro (in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.) | 34.860 Euro (in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.) | 2.520 Euro | 30.240 Euro |
Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS Nr. 43/2015 v. 14.10.2015 - juris
Gericht/Institution: | BMAS |
Erscheinungsdatum: | 14.10.2015 |
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