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Neue Rechte für Verbraucherinnen und Verbraucher


Die Gesetze zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie treten morgen europaweit in Kraft.
Das Gesetz enthält zahlreiche Verbesserungen, so das BMJV:
  • Nicht nur bei Fernabsatzverträgen, sondern auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss der Unternehmer den Verbraucher ab heute im Vorfeld des Vertrags in klarer und verständlicher Weise informieren u. a. über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, den Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingen und ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht.
  • Auch bei Verträgen im stationären Handel hat der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss über einige grundlegende Punkte zu informieren, sofern sich diese Informationen nicht ohnehin aus den Umständen ergeben.
  • Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (beispielsweise beim Einkauf im Onlineshop) sind Voreinstellungen für kostenpflichtige Zusatzleistungen künftig nicht mehr zulässig; der Verbraucher muss diese Zusatzleistungen nur dann bezahlen, wenn er sie selbst aktiv ausgewählt hat.
  • Zusatzkosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels, wie beispielsweise die Zahlung mit Kreditkarte, können nur noch erhoben werden, wenn sie dem Unternehmer tatsächlich entstehen und wenn dem Verbraucher außerdem alternativ eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird.
  • Auch überteuerte Service-Hotlines sind nicht mehr erlaubt. Für einen Anruf bei einer Kundenhotline, an die sich Verbraucherinnen und Verbraucher wegen Fragen oder Erklärungen zu einem bereits bestehenden Vertrag wenden, darf kein über den Grundtarif für die Telefonverbindung an sich hinausgehendes Entgelt mehr verlangt werden.
Zum Hintergrund:
Die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher (kurz: Verbraucherrechterichtlinie) verpflichtet die Mitgliedstaaten, die für die Umsetzung notwendigen Rechtsvorschriften, bis zum 13.12.2013 zu erlassen. Ab dem 13.06.2014 müssen die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen anwenden. Deutschland ist diesen Pflichten mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I, 3642) nachgekommen.


Gericht/Institution:BMJV
Erscheinungsdatum:12.06.2014
Quelle:juris Logo
juris

Kommentare

  1. Diese Option sind wichtig!Bitte:LESEN..

    TO MY "REALS"!
    Your:
    Gabriela>ever"TRUE".....

    AntwortenLöschen
  2. Was ich nicht verstehe:

    Das Eigentum wird in der Bundesrepublik Deutschland umfassend geschützt. Die entsprechenden Regelungen finden sich einerseits im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und andererseits auch im Zivilrecht. In Artikel 14 GG (Grundgesetz) festgelegt.

    Mit der Regelung, daß ein Hartz4 Empfänger nur 100.- Euro im Monat von seinem Eigentum verkaufen, oder hinzuverdienen darf, würde dem Gesetz aber nicht entsprochen werden. Das bedeutet, das gesamte Eigentum des Hartz4 Empfängers bis zum Satz von 100.- Euro, würde dem Jobcenter gehören. Mit dem Eigentum einer Person, darf die Person machen was sie will. Wenn die Person aber nur bis zu 100.- Euro von Ihrem Eigentum verkaufen darf, wäre das ein schwerer Eingriff in das das Persönlichkeitsrecht und würde einer Entmündigung gleich kommen.

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