Die Klägerin ist Pensionärin. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 machte sie u.a. Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG geltend. Hiergegen legte die beklagte Finanzbehörde Revision ein.
Das FG Kiel hatte der Klage stattgegeben mit der Maßgabe den Einkommensteuerbescheid 2009 dahingehend zu ändern, dass bei den außergewöhnlichen Belastungen weitere Aufwendungen i.H.v. 1.080 Euro berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird. Gegen die Entscheidung legte die beklagte Finanzbehörde Revision ein.
Der BFH hat der Revision nicht zum Erfolg verholfen.
Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel genüge es, wenn der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV(Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) vorlege. Abweichend hiervon müsse der Nachweis der Zwangsläufigkeit in den abschließend geregelten Katalogfällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung geführt werden. Ein solcher qualifizierter Nachweis sei beispielsweise bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 lit. f EStDV), erforderlich.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich im konkreten Fall bei den Behandlungsmethoden der in § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V aufgeführten besonderen Therapierichtungen um wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden. Hierzu zählten ausdrücklich die Homöopathie, Anthroposophie (mit dem Heilmittel "Heileurythmie") und Phytotherapie. Dies folge schon aus dem Umstand, dass Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausgeschlossen seien. Es genüge damit, wenn lediglich eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt werde.
Gericht/Institution: | BFH |
Erscheinungsdatum: | 18.06.2014 |
Entscheidungsdatum: | 26.02.2014 |
Aktenzeichen: | VI R 27/13 |
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