Morgen ist es soweit. Das Bundessozialgericht wird in mündlicher Verhandlung ab 13:45 Uhr über die Wirksamkeit der Wohnaufwendungenverordnung in dem Normenkontrollverfahren B 14 AS 53/13 R entscheiden.
Das Landessozialgericht Berlin Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 04.09.2013 die Wohnaufwendungenverordnung für unwirksam erklärt. Hiergegen hatte der Senat von Berlin die zugelassenen Revision eingelegt.
Wir, das team des sozialrechtsexperten sind der Ansicht, dass die WAV bereits deshalb rechtswidrig ist, weil sie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bedarfsdeckung nicht entspricht. Der Senat hat die Wohnkosten ausschließlich an Hand der Bestandsmieten ermittelt und nicht darauf geschaut, zu welchem Preis man aktuell eine Wohnung anmieten kann. Die Preise für neuvermieteten Wohnraum sind bekanntlich auch in Berlin, dass einen jährlichen Zuwachs von ca. 50.000 Einwohnern zu verzeichnen hat, um einiges angestiegen, so dass der Rückgriff auf die Bestandsmieten dazu führt, dass zehntausende Leistungsbezieher aus ihrem Regelsatz noch zuzahlen müssen.
Das Sozialgericht Berlin hilft den Leistungsbeziehern auch nicht weiter, weil auch hier nur auf Bestandsmieten zurückgegriffen wird. Teilweise meinen die Richter, dass der Anspruch auf Kosten der Unterkunft noch unter der WAV liegt.
Das alles kann der Jurist von seinem Schreibtisch aus lösen, ohne auch nur zur Kenntnis zu nehmen, dass kein ausreichend freier, preisgünstiger Wohnraum zur Verfügung steht. Nach dem Motto dann sucht mal schön.
Das die meisten Leistungsbezieher kaum zur Suche in der Lage sind und nicht jede preiswerte Wohnung wird für Leistungsbezieher freigehalten.
Da kann der Senat eigentlich weiter so arbeiten wie bisher, egal, ob die WAV nun wirksam oder unwirksam ist. Bellen ohne zu beißen, denn das übernehmen schon Andere für ihn.
Das Landessozialgericht Berlin Brandenburg hat in seiner Entscheidung vom 04.09.2013 die Wohnaufwendungenverordnung für unwirksam erklärt. Hiergegen hatte der Senat von Berlin die zugelassenen Revision eingelegt.
Wir, das team des sozialrechtsexperten sind der Ansicht, dass die WAV bereits deshalb rechtswidrig ist, weil sie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bedarfsdeckung nicht entspricht. Der Senat hat die Wohnkosten ausschließlich an Hand der Bestandsmieten ermittelt und nicht darauf geschaut, zu welchem Preis man aktuell eine Wohnung anmieten kann. Die Preise für neuvermieteten Wohnraum sind bekanntlich auch in Berlin, dass einen jährlichen Zuwachs von ca. 50.000 Einwohnern zu verzeichnen hat, um einiges angestiegen, so dass der Rückgriff auf die Bestandsmieten dazu führt, dass zehntausende Leistungsbezieher aus ihrem Regelsatz noch zuzahlen müssen.
Das Sozialgericht Berlin hilft den Leistungsbeziehern auch nicht weiter, weil auch hier nur auf Bestandsmieten zurückgegriffen wird. Teilweise meinen die Richter, dass der Anspruch auf Kosten der Unterkunft noch unter der WAV liegt.
Das alles kann der Jurist von seinem Schreibtisch aus lösen, ohne auch nur zur Kenntnis zu nehmen, dass kein ausreichend freier, preisgünstiger Wohnraum zur Verfügung steht. Nach dem Motto dann sucht mal schön.
Das die meisten Leistungsbezieher kaum zur Suche in der Lage sind und nicht jede preiswerte Wohnung wird für Leistungsbezieher freigehalten.
Da kann der Senat eigentlich weiter so arbeiten wie bisher, egal, ob die WAV nun wirksam oder unwirksam ist. Bellen ohne zu beißen, denn das übernehmen schon Andere für ihn.
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