Der 14. Senat des Bundessozialgericht hat gestern in mündlicher Verhandlung mehrere Angelegenheiten entschieden. Ab Verkündung des Urteils in der Sache mit dem Umgangsrecht B 14 AS 30/13 R war ich, Ludwig Zimmermann dabei, und konnte die Verhandlungen nachverfolgen.
Von Interesse ist in dem Umgangsrechtsfall, dass eine ein Betrag von 27,20 € monatlich für die Kosten des Umgangs für einen Leistungsberechtigten keine Bagatelle ist, wie das Jobcenter meinte. Anspruchsgrundlage ist hier § 21 Abs. 6 SGB II Nach Satz 2 ist ein Mehrbedarf unabweisbar, wenn er sei u.A. seiner Höhe nach erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Ein erhebliches Abweichen wird also bereits bei 27,20 € monatlich gesehen. Es kann abgewartet werden, wann die "Bagatellgrenze" erreicht wird, wohl bei unter 5 € monatlich.
Die nächsten beiden Fälle mit dem Ratenkaufvertrag (B 14 AS 42/13 R) für ein Einfamilienhaus war ein echter Glücksfall für die vertretenden Rechtsanwältin, denn sie hatte wohl in zwei Verfahren Prozesskostenhilfe für die erste Instanz und das Revisionsverfahren erhalten. Das Sozialgericht hatte das Jobcenter zur Leistung der Raten für den Kaufpreis als Unterkunftskosten verurteilt und dabei die bisherige Rechtsprechung des BSG zur Übernahmen von Tilgungsraten nicht richtig interpretiert. Mein Anwaltsgehirn hat fieberhaft gearbeitet und danach Ausschau gehalten, wie man den Fall retten kann und zwar mit einer Interpretation des Vertrages als verzinslicher Ratenkauftvertrag mit Zins- und Tilgungsanteil, wie bei einem Ballonkredit. Auf diese Idee , sind die Richter nicht gekommen und haben auf die Revision des Jobcenters die Klage abgewiesen. Konsequent auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung aber aus meiner Sicht falsch, denn das Gesetz spricht von Kosten der Unterkunft und die Geschichte von der Vermögensbildung ist eine Interpretation des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVerwG 24.04.1975 V C 61.73 nach JURIS), dem das Bundessozialgericht gefolgt ist. Hauptargument, Sozialhilfe und Grundsicherung seien nicht zur Vermögensbildung da, sondern zur Beseitigung einer Notlage. Das Argument läuft allerdings dann leer, wenn der Erwerb des Eigentums günstiger ist als die Mietkosten.
Und der letzte Fall WAV (Wohnaufwendungenverordnung)
Jetzt ist die WAV Berlin in der Fassung in der sie bis zur ersten Änderung galt komplett vom Tisch. Alle Fälle die in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31-07.2013 sich ereigneten ist die WAV nun komplett weg. Das war bisher nicht der Fall, denn in der Sache B 14 AS 70/12 R Urteil 17.10.2013 hatte der 14. Senat lediglich die Regelung des § 6 ABs. 2 WAV für unwirksam erklärt.
Hauptargument: Die Verwendung der Werte des bundesweiten Heizspiegels sind nicht geeignet eine Gesamtangemessenheitsgrenze ausreichend zu begründen, weil es nur ein Grenzwert ist.
Ergebnis WAV durch das Team des Sozialrechtsexperten gekippt.
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