Das SG Heilbronn hat im Eilverfahren entschieden, dass ein Raucher, der trotz Lungenerkrankung und zu geringem Sauerstoffgehalt im Blut nicht mit dem Rauchen aufhören will, keinen Anspruch auf ein mobil nutzbares Flüssigsauerstoffsystem hat.
Der 66jährige W.S. raucht seit seinem 14. Lebensjahr - derzeit
täglich noch ca. zehn Zigaretten. Seit Jahren leidet er an einer
chronischen Lungenerkrankung und an einem zu geringen Sauerstoffgehalt
im Blut. Dies kann bei ihm zu Atemnot führen. Daher versorgte ihn seine
Krankenkasse (KKH) vor rund drei Jahren mit einem
Sauerstoffkonzentrator. Diesen nutzt er nur unregelmäßig. Seinem Antrag,
ihn mit einem auch mobil nutzbaren Flüssigsauerstoffsystem zu
versorgen, entsprach die KKH vorläufig für zwei Monate. Nach erfolgter
Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) lehnte
sie eine zeitlich darüber hinausgehende Versorgung ab. Wenn W.S. mit dem
Rauchen aufhöre und den Konzentrator nunmehr regelmäßig nutze, könne er
aber mit Flüssigsauerstoff versorgt werden, sofern dann immer noch ein
zu geringer Sauerstoffgehalt im Blut bestehe.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag mit dem Ziel, ihn vorläufig bis zur Entscheidung über seine Klage mit mobil einzusetzendem Flüssigsauerstoff incl. Beatmungsgerät zu versorgen, wurde vom SG Heilbronn abgelehnt.
Das Sozialgericht hat entschieden, dass es W.S. zumutbar sei, den Ausgang des derzeit rechtshängigen Klageverfahrens S 15 KR 4254/13 abzuwarten. Denn der bei ihm vorhandene zu geringe Sauerstoffgehalt im Blut könne mit dem zur Verfügung stehenden Konzentrator ausreichend behandelt werden. Angesichts bestehender Explosionsgefahr bei gleichzeitiger Verwendung von Feuer sei das mobil nutzbare Flüssigsauerstoffsystem für W.S. auch gar nicht geeignet, solange dieser das Rauchen nicht einstelle.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag mit dem Ziel, ihn vorläufig bis zur Entscheidung über seine Klage mit mobil einzusetzendem Flüssigsauerstoff incl. Beatmungsgerät zu versorgen, wurde vom SG Heilbronn abgelehnt.
Das Sozialgericht hat entschieden, dass es W.S. zumutbar sei, den Ausgang des derzeit rechtshängigen Klageverfahrens S 15 KR 4254/13 abzuwarten. Denn der bei ihm vorhandene zu geringe Sauerstoffgehalt im Blut könne mit dem zur Verfügung stehenden Konzentrator ausreichend behandelt werden. Angesichts bestehender Explosionsgefahr bei gleichzeitiger Verwendung von Feuer sei das mobil nutzbare Flüssigsauerstoffsystem für W.S. auch gar nicht geeignet, solange dieser das Rauchen nicht einstelle.
ericht/Institution: | SG Heilbronn |
Erscheinungsdatum: | 17.01.2014 |
Entscheidungsdatum: | 03.12.2013 |
Aktenzeichen: | S 9 KR 4030/13 ER |
Quelle: juris
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