Das BVerfG hat entschieden, dass die im Jahr 2008 eingeführten Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung verfassungswidrig und nichtig sind.
Das AG Hamburg-Altona hatte mit Beschluss vom 15.04.2010 ein
Verfahren der Behördenanfechtung ausgesetzt, um die Entscheidung des
BVerfG darüber einzuholen, ob die hierfür maßgeblichen Regelungen mit
dem Grundgesetz vereinbar sind. Die Behördenanfechtung wurde im Jahr
2008 eingeführt. Hintergrund war der Eindruck des Gesetzgebers, dass die
Vaterschaftsanerkennung in bestimmten Konstellationen zur Umgehung des
Aufenthaltsrechts genutzt wird, insbesondere damit das Kind die deutsche
Staatsangehörigkeit erwirbt und ein Aufenthaltsrecht der ausländischen
Mutter entsteht. Die Behördenanfechtung einer Vaterschaftsanerkennung
setzt – neben dem Fehlen biologischer Vaterschaft – voraus, dass
zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung
besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden
hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen für die
erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines
Elternteils geschaffen werden (§ 1600 Abs. 3 BGB). Zudem ist eine
Anfechtungsfrist einzuhalten, wobei die Überleitungsvorschrift anordnet,
dass diese nicht vor dem 01.06.2008 beginnt (Art. 229 § 16 EGBGB). Mit
rechtskräftiger Entscheidung, dass eine Vaterschaft nicht besteht,
entfallen die bisherige Vaterschaftszuordnung, die dadurch begründete
Staatsangehörigkeit des Kindes und das Aufenthaltsrecht der Mutter.
Diese Rechtsfolgen wirken auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes
zurück.
Das BVerfG hat die Regelungen zur Behördenanfechtung als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt.
Die Behördenanfechtung führe zum Wegfall der Vaterschaft und der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes, so das BVerfG. Zwar verfolge der Gesetzgeber damit den legitimen Zweck, zu verhindern, dass durch Vaterschaftsanerkennung gezielt das Aufenthaltsrecht umgangen werde. In ihrer konkreten Ausgestaltung verstoßen die Regelungen jedoch gegen Art. 16 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, da der weite Anfechtungstatbestand auch Vaterschaftsanerkennungen erfasst, die nicht die Umgehung des Aufenthaltsrechts bezwecken.
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Das BVerfG hat die Regelungen zur Behördenanfechtung als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt.
Die Behördenanfechtung führe zum Wegfall der Vaterschaft und der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes, so das BVerfG. Zwar verfolge der Gesetzgeber damit den legitimen Zweck, zu verhindern, dass durch Vaterschaftsanerkennung gezielt das Aufenthaltsrecht umgangen werde. In ihrer konkreten Ausgestaltung verstoßen die Regelungen jedoch gegen Art. 16 Abs. 1 GG sowie gegen Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, da der weite Anfechtungstatbestand auch Vaterschaftsanerkennungen erfasst, die nicht die Umgehung des Aufenthaltsrechts bezwecken.
Gericht/Institution: | BVerfG |
Erscheinungsdatum: | 30.01.2014 |
Entscheidungsdatum: | 17.12.2013 |
Aktenzeichen: | 1 BvL 6/10 |
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