Das LSG München hatte zu entscheiden, ob es sich bei einem Skiunfall anlässlich einer Veranstaltung zur Pflege und Knüpfen von Geschäftskontakten um einen Arbeitsunfall handelt.
Eine Geschäftsbank hatte ausgewählte Kunden zu einem mehrtägigen
Ski-Event mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen eingeladen. Auch
der Kläger nutzte die Veranstaltung, um Geschäftskontakte pflegen und
neu zu begründen. Bei einer Ski-Abfahrt stürzte er und zog sich einen
Kreuzbandriss zu. Der Kläger wollte, dass der Skiunfall als
Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
Das LSG München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Sturz auf der Piste nicht gesetzlich unfallversichert. Der Ski-Event hatte nicht nur betriebliche Bezüge aufgewiesen. Der Kläger wäre nur gesetzlich unfallversichert, falls er im Unfallmoment für Unternehmenszwecke tätig wäre. Auf der Skipiste bei der Abfahrt aber seien geschäftliche Besprechungen aus Kommunikationsgründen auszuschließen. Der Sturz auf der Piste war damit kein Arbeitsunfall.
Quelle: juris
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen.
Das LSG München hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts ist der Sturz auf der Piste nicht gesetzlich unfallversichert. Der Ski-Event hatte nicht nur betriebliche Bezüge aufgewiesen. Der Kläger wäre nur gesetzlich unfallversichert, falls er im Unfallmoment für Unternehmenszwecke tätig wäre. Auf der Skipiste bei der Abfahrt aber seien geschäftliche Besprechungen aus Kommunikationsgründen auszuschließen. Der Sturz auf der Piste war damit kein Arbeitsunfall.
Gericht/Institution: | Bayerisches Landessozialgericht |
Erscheinungsdatum: | 30.01.2014 |
Entscheidungsdatum: | 31.10.2013 |
Aktenzeichen: | L 17 U 484/10 |
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