Der BFH hat für die ab 2012 geltende Rechtslage entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind nicht deshalb entfällt, weil das Kind verheiratet ist.
Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH erlosch der
Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen
Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf
Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation
voraussetze, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich
vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfalle.
Der Kindergeldanspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten,
wenn – wie z.B. bei einer Studentenehe – die Einkünfte des Ehepartners
für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das
Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sog.
Mangelfall).
Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben.
Das ungeschriebene Erfordernis einer "typischen Unterhaltssituation" hatte der BFH bereits 2010 aufgegeben (BFH, Urt. v. 17.06.2010 - III R 34/09). Seit einer Gesetzesänderung hänge der Kindergeldanspruch (mit Wirkung ab Januar 2012) zudem nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag (von zuletzt 8.004 Euro jährlich) nicht überschreiten. Damit sei der sog. Mangelfallrechtsprechung seitdem die Grundlage entzogen. Der BFH habe insofern gegen die in der zentralen Dienstanweisung für die Familienkassen niedergelegte Verwaltungsauffassung entschieden. Das bedeute: Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind z.B. mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist.
Quelle: juris
Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben.
Das ungeschriebene Erfordernis einer "typischen Unterhaltssituation" hatte der BFH bereits 2010 aufgegeben (BFH, Urt. v. 17.06.2010 - III R 34/09). Seit einer Gesetzesänderung hänge der Kindergeldanspruch (mit Wirkung ab Januar 2012) zudem nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag (von zuletzt 8.004 Euro jährlich) nicht überschreiten. Damit sei der sog. Mangelfallrechtsprechung seitdem die Grundlage entzogen. Der BFH habe insofern gegen die in der zentralen Dienstanweisung für die Familienkassen niedergelegte Verwaltungsauffassung entschieden. Das bedeute: Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind z.B. mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist.
Gericht/Institution: | BFH |
Erscheinungsdatum: | 22.01.2014 |
Entscheidungsdatum: | 17.10.2013 |
Aktenzeichen: | III R 22/13 |
Hallo,
AntwortenLöschenich habe lange auf diese Entscheidung gewartet. Wie wäre es denn nun, wenn die Familienkasse trotzdem Angaben über Einkünfte fordert? Kann man sich auf die Entscheidung vom BFH berufen und keine Angaben machen? In den Entscheidungen von den FG und BFH wurden ja Angaben gemacht. Aber das sollte/braucht man doch jetzt nicht mehr zu tun.