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LSG NRW:Gewährung von Prozesskostenhilfe für rumänischen Staatsabgehörigen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2013 - L 7 AS 774/13 B

Auch bei einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage ist Prozesskostenhilfe zu gewähren .

Denn bei der Frage, ob - rumänische Staatsangehörige - gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, weil sie sich allein zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhält, oder ob § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 4 VO (EG) 883/2004 hinter diese zurücktritt, oder ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II von Art. 24 Richtlinie 2004/38/EG gedeckt ist, der wiederum als speziellere Regelung Art. 4 VO (EG) 883/2004 vorgehen könnte, handelt es sich um hoch umstrittene Rechtsfragen, die in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht einheitlich beantwortet sind.

Anmerkung von Detlef Brock- Sozialberater: Vgl. etwa entgegen der Anwendbarkeit des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II:LSG NRW, Beschluss vom 31.01.2013 Az. L 2 AS 2457/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.05.2012, L 19 AS 794/12 B ER unter Berufung auf ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages;für eine Anwendbarkeit des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2012, Az. L 3 AS 1477/11.

Kommentare

  1. Aktualisierung vom 03.07.2013:

    Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2013 - L 6 AS 531/13 B ER rechtskräftig


    Rumänische Staatsangehörige haben Anspruch auf die Regelleistung nach dem SGB II im Rahmen der Folgenabwägung.


    Für die Kosten der Unterkunft besteht kein Anordnungsgrund, denn für diese (laufenden) Kosten ist auch nach der Rechtsprechung des Senats die Eilbedürftigkeit regelmäßig erst dann zu bejahen, wenn konkret Wohnungslosigkeit im Stadium der Räumungsklage droht (s. etwa LSG NRW Beschl vom 11.01.2011 - L 6 AS 2084/10 B ER -; vgl auch LSG NRW Beschl v 27.11.2008 - L 9 B 183/08 AS ER - Rn 11 m.w.N.). Das Auflaufen von Mietschulden, Kündigung und Androhung der Räumungsklage begründet diese Annahme nicht.



    Über den Fortbestand des Aufenthaltsrechts und eine etwaige Ausreiseverpflichtung ist auch nicht als materielle Vorfrage im Verfahren nach dem SGB II zu befinden (s Dienelt in Renner AuslR 9. Aufl. 2011 § 6 FreizügigG Rn 11, 59; s auch LSG NRW Beschl v 21.05.2013 L 7 AS 553/13 B ER). Der Verlust des Aufenthaltsrechts wird nur durch eine entsprechende Regelung der zuständigen Ausländerbehörde festgestellt (s Dienelt aa0; abw LSG NRW Beschl v 18.04.2013 L 19 362/13 B ER).


    Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den Regelleistungen um Leistungen handelt, denen aus ihrer existenzsichernden Funktion heraus bereits eine gewisse Eilbedürftigkeit eigen ist.

    Ihre Gewährung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die dem Schutz der Menschenwürde dient (BVerfG Beschl v 12.05.2005 1 BvR 569/05; s auch LSG NRW Beschl v 06.05.2013 L 6 SF 62/13 ER).


    MfG Detlef Brock- Ihr Sozialberater

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  2. Ob Italienischer, rumänischer oder bulgarischer Staatsangehöriger- Jedem ist ein RA für Sozialrecht anzuraten b. d. Beantragung von ALG II.


    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2012 - L 10 AS 2693/12 B ER rechtskräftig



    SGB II- Leistungen sind für rumänische Staatsangehörige im Rahmen einer Folgenabwägung zu gewähren, da die Europarechtskonformität des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II in einem dies rechtfertigenden Umfang zweifelhaft ist.


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