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Erstmals Mindestlohn für Gerüstbauer

Gericht/Institution:BReg
Erscheinungsdatum:17.07.2013
Quelle:juris Logo


Eine weitere Branche hat sich auf eine flächendeckende Lohnuntergrenze geeinigt: Für die rund 20.000 Gerüstbauer gilt ab 01.08.2013 eine bundesweit einheitliche Lohnuntergrenze von zehn Euro in der Stunde.
Die Tarifpartner für das Gerüstbauerhandwerk hatten sich bereits im Februar 2013 über die Entgeltuntergrenze geeinigt. Sie beantragten beim Bundesarbeitsministerium, diesen Tarifvertrag für die Bundesrepublik für allgemeinverbindlich zu erklären. Das Kabinett nahm nun die Verordnung des Bundesarbeitsministeriums zur Kenntnis.
Geringverdiener gewinnen
Durch die Verordnung gilt ab dem 01.08.2013 für alle Beschäftigten im Gerüstbauerhandwerk ein Mindestlohn von zehn Euro pro Stunde. Rund 20.000 Arbeitnehmer sind im Gerüstbauerhandwerk beschäftigt.
Alle Betriebe, die mit eigenem oder fremdem Material gewerblich Gerüste erstellen, müssen den Tarif anwenden. Auch Betriebe, die gewerblich Gerüstmaterial bereitstellen oder gewerblich die Gerüstbau-Logistik übernehmen, gehören dazu: zum Beispiel Lagerung, Wartung und Reparatur, Ladung oder Transport von Gerüstmaterial.
Firmen, die ihren Sitz im Ausland haben, aber in Deutschland arbeiten, müssen ebenfalls den Mindestlohn zahlen.
Der Tarifvertrag läuft bis zum 28.02.2014.
Weitere InformationPDF-Dokument Übersicht über die geltenden tariflichen Mindestlöhne (PDF, 66 KB)

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