Denn der Freibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II steht nur erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit Erwerbseinkommen zu.
Auf nicht erwerbsfähige Leistungsbezieher ist jedoch § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII entsprechend anzuwenden, wonach ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen ist, höchstens jedoch 50 vom Hundert des Eckregelsatzes.
Da in beiden Existenzsicherungssystemen für die Anrechnung von Erwerbseinkommen Freibeträge vorgesehen sind, kann die Klägerin nicht nur deshalb schlechter behandelt werden, weil sie als Nichterwerbsfähige in das Leistungssystem des SGB II einbezogen wird.
Sie steht - als nicht erwerbsfähige Sozialgeldbezieherin - der vom SGB XII erfassten Personengruppe aber näher als der Gruppe der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
Der sich aus der entsprechenden Anwendung des § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII ergebende Freibetrag ist von "dem Einkommen", also von dem Bruttoeinkommen, zu berechnen (s auch Schmidt in jurisPK-SGB XII, § 82 RdNr 67 mwN).
Der Absetzbetrag bestimmt sich damit wie in § 30 SGB II aF und § 11b Abs 3 SGB II nF - unabhängig von den übrigen "personenbezogenen" Absetzbeträgen. Diese sind - soweit sie konkret anfallen - zunächst gesondert zu berücksichtigen (vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 46).
So entschieden vom BSG mit Urteil vom 24.11.2011, - B 14 AS 201/10 R -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150463&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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