Freitag, 5. September 2014

DDR-Zeiten Berufskraftfahrer können Berufsschutz auf der Stufe des Facharbeiters genießen

Mit Urteil vom 8. Juli 2014, dessen schriftliche Begründung jetzt vorliegt, hat der 5. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts über die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit entschieden.

Der 1954 geborene Kläger qualifizierte er sich noch zu DDR-Zeiten zum Berufskraftfahrer (Facharbeiterzeugnis von 1979) und war seit 1990 teils als Berufskraftfahrer, als Kraftfahrer und Tiefbauarbeiter und bis März 2011 wieder als Berufskraftfahrer beschäftigt. Er begehrte aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung und das Sozialgericht haben die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung insgesamt abgelehnt, weil eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters für die verrichtete Tätigkeit als Berufskraftfahrer nicht in Betracht komme und der Kläger mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch erwerbsfähig sei.

Der Senat hat diese Entscheidungen teilweise abgeändert, weil der Kläger jedenfalls Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit habe. Versicherte, die zu Zeiten der DDR den Beruf des Berufskraftfahrers erlernt und in diesem Beruf langjährig auch nach Inkrafttreten der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung vom 19. April 2001 zumindest dreijährig tätig waren und überwiegend Tätigkeiten im erlernten Berufsbild ausgeübt haben, genießen Berufsschutz auf der Stufe des Facharbeiters. Maßgeblich ist bei dieser Bewertung auch, dass der zu Zeiten der DDR erlernte Beruf des Berufskraftfahrers sowohl zum Transport von Gütern als auch zum Transport von Personen befähigte und damit die nach altem bundesrepublikanischem Recht geteilten Berufsausbildungen vereinigte.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht gegeben.

Az.:  Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.07.2014 – L 5 R 830/12, Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 25.10.2012 – S 23 R 1489/09 Sächsiches LSG

Mittwoch, 3. September 2014

Ist die sog. Mindestbesteuerung verfassungswidrig?


Der BFH hat im Zusammenhang mit der sogenannten Mindestbesteuerung das BVerfG im Rahmen eines Normenkontrollersuchens zur Verfassungsprüfung angerufen.
In seinem Urteil vom 22.08.2012 (I R 9/11) hatte der BFH entschieden, dass die sog. Mindestbesteuerung gemäß § 10d Abs. 2 EStG "in ihrer Grundkonzeption" nicht verfassungswidrig ist. Der BFH ist nun aber davon überzeugt, dass das nur für den "Normalfall" gilt, nicht jedoch dann, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst und damit ein sog. Definitiveffekt eintritt.
Der BFH hat deswegen das BVerfG im Rahmen eines Normenkontrollersuchens zur Verfassungsprüfung angerufen.
Die Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuersubjekts abschöpfen. Ihre Bemessungsgrundlage ist deshalb das "Nettoeinkommen" nach Abzug der Erwerbsaufwendungen. Fallen die Aufwendungen nicht in demjenigen Kalenderjahr an, in dem die Einnahmen erzielt werden, oder übersteigen sie die Einnahmen, so dass ein Verlust erwirtschaftet wird, ermöglicht es das Gesetz, den Verlustausgleich auch über die zeitlichen Grenzen eines Bemessungszeitraums hinweg vorzunehmen (sog. überperiodischer Verlustabzug). Seit 2004 ist dieser Verlustabzug begrenzt: 40% der positiven Einkünfte oberhalb eines Schwellenbetrags von 1 Mio. Euro werden auch dann der Ertragsbesteuerung unterworfen, wenn bisher noch nicht ausgeglichene Verluste vorliegen (sog. Mindestbesteuerung). Damit wird die Wirkung des Verlustabzugs in die Zukunft verschoben.
Im Streitfall musste eine Kapitalgesellschaft eine ihr zustehende Geldforderung zu einem Bilanzstichtag in voller Höhe auf Null abschreiben, wodurch ein Verlust entstand. Zwei Jahre später kam zu einer gegenläufigen Wertaufstockung, was einen entsprechenden Gewinn zur Folge hatte. Eine vollständige Verrechnung des Verlusts mit dem Gewinn im Wege des Verlustabzugs scheiterte im Gewinnjahr an der Mindestbesteuerung. Zwischenzeitlich war die Kapitalgesellschaft insolvent geworden, so dass sich der nicht ausgeglichene Verlust steuerlich auch in der Folgezeit nicht mehr auswirken konnte. In dem dadurch bewirkten Definitiveffekt der Mindestbesteuerung sieht der BFH einen gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips. Darüber, ob das zutrifft, wird nun das BVerfG zu entscheiden haben.

VorinstanzFG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.04.2012 - 12 K 12179/09, 12 K 12177/10
Gericht/Institution:BFH
Erscheinungsdatum:03.09.2014
Entscheidungsdatum:26.02.2014
Aktenzeichen: I R 59/12
juris

Montag, 1. September 2014

BdSt legt Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression vor


Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat einen konkreten Gesetzentwurf zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression vorgelegt.
Der Vorschlag führt zu einer Entlastung der Bürger und Betriebe in Höhe von insgesamt rund 8 Mrd. Euro bereits im kommenden Jahr 2014. "Wenn es Bundestag und Bundesrat ernst meinen, sind die Steuerzahler ab 01.01.2015 die ungerechte kalte Progression los. Mit unserem Gesetzesvorschlag ist der Weg frei für einen Reformherbst 2014", betont der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel.
Das wissenschaftliche Institut des Bundes der Steuerzahler habe den Gesetzentwurf als ersten Schritt auf dem Weg zu einer allgemeinen Steuerbremse erarbeitet. Dabei würden grundlegend zwei Ziele verfolgt. Zum einen definiere der Vorschlag einen neuen Einkommensteuertarif für das Jahr 2015, um die seit der letzten Tarifreform 2010 aufgelaufenen Effekte der kalten Progression auszugleichen. Zum anderen sehe der Gesetzentwurf einen "Tarif auf Rädern" vor. Dieses Verfahren stelle sicher, dass der Einkommensteuertarif auch ab 2016 regelmäßig an die Inflationsentwicklung angepasst wird. Damit verhindere die Gesetzesinitiative dauerhaft die weitere Belastung der Steuerzahler durch die kalte Progression. "Es ist nicht einzusehen, dass Einkommensverbesserungen, die nur die Inflation ausgleichen, dennoch zu einer höheren Steuerbelastung führen. Zudem profitieren von der dauerhaften Abschaffung der kalten Progression vor allem kleine und mittlere Einkommen" so Reiner Holznagel. Dabei verstehe er eine Progressionsreform auch vor dem Hintergrund der kürzlich eingeführten Mindestlöhne als konsequenten Schritt.
Die Chance auf ein Ende der kalten Progression ist nach Auffassung des BdSt so groß wie nie. Denn inzwischen sei eine breite politische Allianz für eine Steuerreform entstanden: Sie reiche von CDU-Vertretern bis zur Linkspartei und Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Zudem seien die reformbedingten Steuermindereinnahmen angesichts des historisch niedrigen Inflationsniveaus relativ gering. Auch wenn die kalte Progression abgeschafft ist, würden die öffentlichen Haushalte weiterhin mit hohen Steuereinnahmen rechnen können. Ohne Reformen würden die Einkommensteuereinnahmen künftig um rund fünf Prozent pro Jahr wachsen. Der BdSt-Vorschlag dämpft dieses Wachstum auf rund 3,5%. "Es ist höchste Zeit für ein parlamentarisches Handeln", fordert BdSt-Präsident Holznagel. "Die Politik sollte den Gesetzentwurf konstruktiv prüfen."

Weitere InformationenPDF-Dokument Gesetzentwurf des BdSt Entwurf eines Gesetzes zur dauerhaften Beseitigung der kalten Progression (PDF, 492 KB)


Gericht/Institution:Bund der Steuerzahler
Erscheinungsdatum:27.08.2014
juris

Neuregelung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Das Kabinett hat die Neuregelung des Asylbewerberleistungsgesetzes beschlossen und dabei die Vorgaben des BVerfG eins zu eins umgesetzt.
Das BVerfG hatte in seinem Urteil vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10) die Höhe der Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erklärt und eine Neuregelung der Leistungssätze gefordert. Seitdem wurden diese Leistungen bereits auf Basis einer Übergangsregelung gewährt. Hierfür wurde jetzt eine gesetzliche Grundlage geschaffen.
Neben angemessenen Leistungen bringt die Neuregelung wie vom BVerfG gefordert auch mehr Klarheit ins Leistungsrecht. Darüber hinaus berücksichtigt der Gesetzentwurf praktische Erfahrungen, die seit Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes gemacht worden sind und nimmt zudem aktuelle Entscheidungen des BSG auf.
Die wichtigsten Punkte der Neuregelung im Detail:
  • Die existenznotwendigen Leistungen sollen zukünftig – wie im SGB II und XII – auf der Grundlage der Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ermittelt werden. Die so ermittelten Leistungen werden gegenüber den alten gesetzlichen Sätzen deutlich angehoben. Die neuen Leistungen weichen deshalb leicht von den bislang nach der Übergangsregelung gewährten Sätzen ab, weil hier einzelne Bedarfe berücksichtigt wurden, die nach der gesetzlichen Neuregelung entweder nicht anfallen oder anderweitig gedeckt werden.
  • Die sogenannte Wartefrist, also die Zeit, in der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt werden, wird von 48 Monaten deutlich auf 15 Monate gekürzt. Danach werden dann Leistungen entsprechend der Sozialhilfe gewährt.
  • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben künftig auch dann, wenn sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, ab Beginn ihres Aufenthalts in Deutschland einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.
  • Die leistungsrechtliche Sanktionierung von Familienangehörigen, insbesondere von minderjährigen Kindern, für die Verletzung aufenthaltsrechtlicher Mitwirkungspflichten wird gestrichen.
  • Bestimmte Personengruppen mit humanitären Aufenthaltstiteln werden (z.T. nach Ablauf einer Frist) aus dem Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes herausgenommen. Sie beziehen bei Bedürftigkeit dann Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung) und SGB XII (Sozialhilfe). Diese Neuregelung entlastet Länder und Kommunen um 31 Mio. Euro in 2015 und 43 Mio. Euro jährlich ab 2016.
  • In Reaktion auf ein Urteil des BSG vom Oktober 2013 wird außerdem ein sogenannter Nothelferanspruch im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Krankenhäuser und Ärzte erhalten so Behandlungskosten unmittelbar vom Leistungsträger erstattet, wenn sie in medizinischen Eilfällen Leistungsberechtigte behandeln. Gleichzeitig wird die angemessene medizinische Versorgung der Leistungsberechtigten in Eilfällen gewährleistet.
In einem zweiten Reformschritt wird die Bundesregierung weitere Änderungen im Bereich der Gesundheitsleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz vornehmen und so Vorgaben der EU-Aufnahme Richtlinie umsetzen.


Gericht/Institution:BMAS
Erscheinungsdatum:27.08.2014
juris

Gesetzliche Neuregelungen zum 01.09.2014


Der Mindestlohn für Gerüstbauer steigt, Staubsauger erhalten das neue EU-Energielabel und die Bundesregierung fördert die Digitalisierung kleiner Kinos – diese und weitere Neuregelungen treten im September 2014 in Kraft.
1. Mindestlohngesetz: Einige Änderungen treten in Kraft
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie wird zum 01.01.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro eingeführt. Einige Regelungen des Gesetzes sind schon jetzt in Kraft. Seit dem 16.08.2014 gilt:
  • Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ist für alle Branchen geöffnet.
  • Das öffentliche Interesse an einer Allgemeinverbindlicherklärung wird klarer benannt. Es ist besonders dann gegeben, wenn der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich überwiegend bedeutsam ist oder wirtschaftlichen Fehlentwicklungen entgegenwirkt.
Allein die Arbeitsgerichte überprüfen die Allgemeinverbindlicherklärungen. Eingangsinstanz ist das Landesarbeitsgericht. Rechtskräftige Entscheidungen wirken gegenüber "jedermann", das heißt auch gegenüber Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind.
2. Mindestlohn für Gerüstbauer erhöht
Ab 01.09.2014 gilt für Gerüstbauer bundesweit ein Mindestlohn von 10,25 Euro. Das trifft auch für Betriebe und Beschäftigte zu, die nicht tariflich gebunden sind. Die Tarifvertragsparteien haben den Mindestlohn für Gerüstbauer zum zweiten Mal in Folge für allgemeinverbindlich erklärt.
3. Energieausweis für Staubsauger
Das neue EU-Energielabel für Staubsauer zeigt nicht nur die Energieeffizienz-Klasse (A-G) an, sondern informiert auch über Reinigungsleistung, Lautstärke und Staubemissionen. Hersteller und Lieferanten dürfen ab 01.09.2014 nur noch Staubsauger mit einer Leistung unter 1.600 Watt auf den Markt bringen. Geräte der Energieeffizienzklasse A werden bei weniger als 850 Watt liegen. In einer zweiten Stufe ab dem 01.09.2017 dürfen nur noch Staubsauger mit einer Leistung unter 900 Watt in den Handel.
4. Förderprogramm für Kino-Digitalisierung
Der Bund unterstützt die Digitalisierung kleinerer Kinos mit einem Förderprogramm von rund 900.000 Euro aus dem Etat der Kulturstaatsministerin. Ziel der Förderung ist die möglichst flächendeckende Digitalisierung der deutschen Kinos, um so die kulturelle Vielfalt in der Kinolandschaft zu unterstützen und zu erhalten. Start ist der 21.08.2014.

Gericht/Institution:BReg
Erscheinungsdatum:27.08.2014
juris

Mittwoch, 27. August 2014

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs trotz 25-jähriger Betriebszugehörigkeit zulässig


Das LArbG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich bei der Zeiterfassung nicht an- und abmeldet, rechtmäßig ist.
Der verheiratete 46 Jahre alte Kläger, der Vater eines Kindes ist, war seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen müssen die Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen. Ebenso müssen sie sich rückmelden, wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten. Der Kläger wurde dabei beobachtet, dass er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt. Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ergab, dass der Kläger in 1,5 Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Die Zeiten waren bezahlt worden.
Das Arbeitsgericht hat die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt gehalten.
Das LArbG Frankfurt am Main hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts war die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Die Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmeldet. Ein Versehen des Klägers sei ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals habe dieser gewusst, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte. Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit.
Das LArbG Frankfurt am Main hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.

Vorinstanz
ArbG Gießen - 10 Ca 419/12
Gericht/Institution:Hessisches Landesarbeitsgericht
Erscheinungsdatum:26.08.2014
Entscheidungsdatum:17.02.2014
Aktenzeichen:16 Sa 1299/13
juris

Dienstag, 26. August 2014

Bundesrat will Pflegereform ändern


Das Pflegereformgesetz der Bundesregierung sollte nach Ansicht des Bundesrates an mehreren Stellen verändert werden.
Die Länderkammer brachte diverse Reformvorschläge ein, die sich auf Detailregelungen des Gesetzes beziehen. Die Bundesregierung will verschiedene Vorschläge des Bundesrates prüfen, lehnt andere vorgeschlagene Änderungen jedoch ab, wie aus einer Unterrichtung der Regierung (BT-Drs. 18/2379 – PDF, 495 KB) hervorgeht.
Änderungsbedarf besteht aus Sicht der Länderkammer beispielsweise bei der Regelung der Beratungstermine für Antragsteller von Pflegeleistungen, bei der geplanten Dynamisierung der Pflegeleistungen in den verschiedenen Pflegestufen sowie bei den Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen.
Der Bundestag hatte am 04.07.2014 in erster Lesung über das sog. erste Pflegestärkungsgesetz debattiert. Dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 18/1798 – PDF, 696 KB) zufolge sollen Anfang 2015 die Leistungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte systematisch erhöht werden. Der Beitrag zur Pflegeversicherung von derzeit 2,05% des Bruttoeinkommens (Kinderlose 2,3%) steige Anfang nächsten Jahres um 0,3 Punkte auf dann 2,35% (2,6% für Kinderlose).
Mit zwei "Pflegestärkungsgesetzen" sollen in dieser Wahlperiode die Beiträge in zwei Schritten um insgesamt 0,5 Prozentpunkte angehoben werden. Dadurch stünden dann rund 5 Mrd. Euro mehr pro Jahr für die Pflege zur Verfügung. Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz solle ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden. Künftig werde es fünf statt drei Pflegestufen geben, um die Pflegebedürftigkeit genauer zuordnen zu können.


Gericht/Institution:BT
Erscheinungsdatum:25.08.2014
juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...