Direkt zum Hauptbereich

Neuregelung des Asylbewerberleistungsgesetzes


Das Kabinett hat die Neuregelung des Asylbewerberleistungsgesetzes beschlossen und dabei die Vorgaben des BVerfG eins zu eins umgesetzt.
Das BVerfG hatte in seinem Urteil vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10) die Höhe der Geldleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erklärt und eine Neuregelung der Leistungssätze gefordert. Seitdem wurden diese Leistungen bereits auf Basis einer Übergangsregelung gewährt. Hierfür wurde jetzt eine gesetzliche Grundlage geschaffen.
Neben angemessenen Leistungen bringt die Neuregelung wie vom BVerfG gefordert auch mehr Klarheit ins Leistungsrecht. Darüber hinaus berücksichtigt der Gesetzentwurf praktische Erfahrungen, die seit Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes gemacht worden sind und nimmt zudem aktuelle Entscheidungen des BSG auf.
Die wichtigsten Punkte der Neuregelung im Detail:
  • Die existenznotwendigen Leistungen sollen zukünftig – wie im SGB II und XII – auf der Grundlage der Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ermittelt werden. Die so ermittelten Leistungen werden gegenüber den alten gesetzlichen Sätzen deutlich angehoben. Die neuen Leistungen weichen deshalb leicht von den bislang nach der Übergangsregelung gewährten Sätzen ab, weil hier einzelne Bedarfe berücksichtigt wurden, die nach der gesetzlichen Neuregelung entweder nicht anfallen oder anderweitig gedeckt werden.
  • Die sogenannte Wartefrist, also die Zeit, in der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt werden, wird von 48 Monaten deutlich auf 15 Monate gekürzt. Danach werden dann Leistungen entsprechend der Sozialhilfe gewährt.
  • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben künftig auch dann, wenn sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, ab Beginn ihres Aufenthalts in Deutschland einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.
  • Die leistungsrechtliche Sanktionierung von Familienangehörigen, insbesondere von minderjährigen Kindern, für die Verletzung aufenthaltsrechtlicher Mitwirkungspflichten wird gestrichen.
  • Bestimmte Personengruppen mit humanitären Aufenthaltstiteln werden (z.T. nach Ablauf einer Frist) aus dem Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes herausgenommen. Sie beziehen bei Bedürftigkeit dann Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung) und SGB XII (Sozialhilfe). Diese Neuregelung entlastet Länder und Kommunen um 31 Mio. Euro in 2015 und 43 Mio. Euro jährlich ab 2016.
  • In Reaktion auf ein Urteil des BSG vom Oktober 2013 wird außerdem ein sogenannter Nothelferanspruch im Asylbewerberleistungsgesetz geregelt. Krankenhäuser und Ärzte erhalten so Behandlungskosten unmittelbar vom Leistungsträger erstattet, wenn sie in medizinischen Eilfällen Leistungsberechtigte behandeln. Gleichzeitig wird die angemessene medizinische Versorgung der Leistungsberechtigten in Eilfällen gewährleistet.
In einem zweiten Reformschritt wird die Bundesregierung weitere Änderungen im Bereich der Gesundheitsleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz vornehmen und so Vorgaben der EU-Aufnahme Richtlinie umsetzen.


Gericht/Institution:BMAS
Erscheinungsdatum:27.08.2014
juris

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist