Mittwoch, 8. Oktober 2014

Jobcenter zahlt SGB II Empfänger mit gültigem Füührerschein Fahrten mit eigenem Pkw zur Arbeitsstelle


Das LSG Halle hat entschieden, dass Arbeitslose nur dann einen Anspruch auf Kostenersatz für die Fahrten mit dem eigenen PKW zur Arbeitsstelle haben, wenn sie einen gültigen Führerschein besitzen.
Dem Kläger war der deutsche Führerschein mehrfach und endgültig entzogen worden. Er erwarb daraufhin einen tschechischen Führerschein. Dieser berechtigte ihn jedoch nicht zu Fahrten in der Bundesrepublik Deutschland.
Seine Klage auf Erstattung von Fahrtkosten bei der Arbeitsaufnahme blieb vor dem LSG Halle erfolglos.
Arbeitslose können bei Aufnahme einer Tätigkeit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit beantragen; auch die Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW zur Arbeitsstelle. Es muss nach Auffassung des LSG Halle aber ein gültiger Führerschein vorliegen. Die Behörde müsse keine Beihilfen für ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis erbringen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gericht/Institution:Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Erscheinungsdatum:07.10.2014
Entscheidungsdatum:04.09.2014
Aktenzeichen:L 5 AS 1066/13
juris

Dienstag, 7. Oktober 2014

BSG: keine Künstlersozialabgabe bei Werbeagentur in Form einer OHG

Das BSG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Nach der Rücknahme der Klage gegen die Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG (Beauftragung von Künstlern und/oder Publizisten im Rahmen der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen) war allein noch die Festsetzung der Künstlersozialabgabe für die Jahre 2003 bis 2008 in Höhe von 42.791,24 Euro streitig. Der entsprechende Abgabenbescheid vom 08.04.2009 ist rechtswidrig und daher vom Landessozialgericht zu Recht aufgehoben worden. Die festgesetzten Abgaben beziehen sich ausschließlich auf Zahlungen an eine in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft (OHG) betriebene Werbeagentur für die Erstellung von Werbemitteln. Die Zahlungen an eine OHG unterliegen nicht der Künstlersozialabgabe, weil sie nicht als Entgelt für Werke oder Leistungen von "selbständigen Künstlern" i.S.v. § 25 KSVG anzusehen sind. Da Vertreter der freien Berufe, der Wissenschaft und der Kunst nach ihrem historisch gewachsenen Berufsbild und der Verkehrsanschauung kein "Gewerbe" betreiben, kann der Betreib einer OHG nicht auf den (alleinigen) Zweck der Einstellung von künstlerischen oder publizistischen Werken gerichtet sein, sodass auch nicht regelmäßig angenommen werden kann, dass alle Gesellschafter an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werkes gemeinschaftlich als selbständige Künstler oder Publizisten mitwirken. Die OHG steht damit der Kommanditgesellschaft (KG) gleich, deren Vergütungen ebenfalls nicht der Künstlersozialabgabe unterliegen (BSG. Urt. v. 12.08.2010 - B 3 KS 2/09 R - BSGE 106, 276 = SozR 4-5425 § 25 Nr 7).
Soweit die Werbeagentur im Zuge der Durchführung der von der Klägerin erteilten Werbeaufträge selbst einen Werbefotografen eingeschaltet hatte, waren dessen Honorare zwar abgabepflichtig nach § 24 Abs. 1 Nr. 7 KSVG (Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte). Die entsprechende Künstlersozialabgabe war aber von der Werbeagentur zu entrichten (und ist auch von dort gezahlt worden), weil sie die Aufträge an den Werbefotografen im eigenen Namen erteilt hatte. Die Klägerin hat daher zu Recht die von der Werbeagentur entrichtete Künstlersozialabgabe nur als Bestandteil der an diese gezahlten Vergütung getragen, war aber insoweit nicht selbst gegenüber der Künstlersozialkasse abgabepflichtig. Die Gefahr des doppelten Anfalls der Künstlersozialabgabe auf die Honorare des Werbefotografen hat von Anfang an nicht bestanden, weil die Klägerin absprachegemäß diese Honorare unmittelbar an den Werbefotografen überwiesen hat, sodass die der Klägerin erteilten Rechnungen der Werbeagentur diese Honorare nicht enthielten.

Gericht/Institution:BSG
Erscheinungsdatum:01.10.2014
Entscheidungsdatum:16.07.2014
Aktenzeichen:B 3 KS 3/13 R
juris

Montag, 6. Oktober 2014

Kosten für Behandlung mit Lucentis sind voll zu übernehmen


Das BSG hat entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Behandlung mit Lucentis voll übernehmen müssen.
Lucentis ist als Arzneimittel für die Behandlung der altersbedingten Makuladegeneration, einer weit verbreiteten Augenkrankheit, in einer "Durchstechflasche zum einmaligen Gebrauch" zugelassen. Ein Arzt muss es – gegebenenfalls mehrmals in Zeitabständen – ins Auge des Patienten injizieren. Gesetzlich Krankenversicherte können die Behandlung bisher nur privat-, nicht aber vertragsärztlich erhalten. Denn Injektionen ins Auge sind bisher nicht in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab aufgenommen, der die vertragsärztlichen Leistungen abschließend festlegt.
Die Klägerin ist Alleinerbin des verstorbenen, bei der beklagten Krankenkasse versichert gewesenen J.B. (im Folgenden: Versicherter). Der Versicherte beantragte, die Kosten für drei Lucentis-Injektionen wegen altersbedingter Makuladegeneration zu übernehmen (1.523,96 Euro je Einmalspritze; 13.08.2007). Die Beklagte bewilligte dies nur in geringerem Umfang (für drei Injektionen maximal 2.400 Euro Arznei, Behandlung höchstens 891,78 Euro). Denn es sei möglich, die Einmalspritze auf zwei oder drei patientengerechte Darreichungsformen aufzuteilen. Der Versicherte beanspruchte, Lucentis zulassungskonform zu erhalten. Er vereinbarte und erhielt Privatbehandlung (Kosten insgesamt 5.769,78 Euro).
Das Sozialgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Erstattung der vollen Kosten verurteilt. Die Beklagte hat die Forderung zum Teil anerkannt. Das Landessozialgericht hat die noch auf Klageabweisung in Höhe von restlichen 2.478 Euro gerichtete Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 13 Abs. 3, § 31 Abs. 1, § 12 Abs. 1 SGB V; § 21 AMG; Art. 3 Abs. 1 VO EG 726/04 und §§ 6, 12 GOÄ.
Das BSG hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BSG muss die beklagte Krankenkasse die vollen Kosten der Behandlung mit Lucentis übernehmen. Versicherte müssten sich wegen der möglichen Risiken jedenfalls gegen ihren Willen nicht darauf verweisen lassen, die Einmalspritze auf zwei oder drei patientengerechte Darreichungsformen aufzuteilen. Die Beklagte konnte sich auch nicht darauf berufen, die Abrechnung der ärztlichen Behandlung habe zwar formell, nicht aber materiell der Gebührenordnung für Ärzte entsprochen. Die Beklagte hatte dem Versicherten nämlich nicht angeboten, ihn in einem Rechtsstreit auf Abrechnungsminderung gegen den behandelnden Arzt zu unterstützen und von Kosten freizustellen.

Juris

Premiere-Abonnement, Sportbekleidung und Personal-Trainer keine Werbungskosten


Das FG Neustadt hat entschieden, dass auch ein Profifußballspieler Aufwendungen für ein Premiere-Abonnement, für Sportbekleidung und für einen Personal Trainer nicht als Werbungskosten abziehen kann.
Der Kläger war in den Streitjahren 2008 und 2009 als Profifußballspieler beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seinen Einkommensteuererklärungen machte er u.a. Aufwendungen für ein Abonnement des Pay-TV-Senders Premiere (jährlich 120 Euro), für "Arbeitskleidung" (jährlich 137 Euro) und für einen privaten Personal Trainer (nur 2008: 300 Euro) geltend.
Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht an. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Das FG Neustadt hat die Klage abgewiesen.
Das Finanzgericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Kosten für das Premiere-Abonnement, die Sportbekleidung und den Personal Trainer ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich und nicht auch privat veranlasst waren. Zwar bestehe zwischen dem Premiere-Abonnement und der Tätigkeit des Klägers ein gewisser objektiver Zusammenhang. Wegen des allgemeinen Interesses am Thema Fußball hätten allerdings viele Steuerpflichtige ein solches Abonnement. In der Mehrheit der Fälle werde ein solches Abonnement nicht für berufliche, sondern für private Zwecke genutzt. Auch in Bezug auf die Sportkleidung sei von einer nicht nur unwesentlichen privaten Mitnutzung auszugehen. Es handle sich insbesondere nicht um typische Berufskleidung, die aufgrund ihrer Unterscheidungs- oder Schutzfunktion nur bei der Berufsausübung verwendet werde, sondern um bürgerliche Kleidung. Der Einwand des Klägers, bei einem Profisportler scheide eine private Mitnutzung von Sportkleidung aus bzw. sei als unwesentlich anzusehen, greife nicht durch. Zwar möge die Behauptung, jede Form der sportlichen Betätigung diene der für den Beruf notwendigen Fitness, zutreffen. Der Kläger verkenne jedoch, dass mit der sportlichen Betätigung zugleich seine allgemeine Leistungsfähigkeit und Gesundheit gefördert werde. Eine Trennung der Aufwendungen nach beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträgen sei daher nicht möglich. Entsprechendes gelte für die Aufwendungen für den Personal Trainer. Auch eine Aufteilung der Kosten (für das Premiere-Abonnement, die Sportkleidung oder den Personal Trainer) in einen beruflich und einen privat veranlassten Teil sei daher nicht möglich, weil es an den dafür erforderlichen objektivierbaren Kriterien fehle.
Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht/Institution:Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Erscheinungsdatum:29.09.2014
Entscheidungsdatum:18.07.2014
Aktenzeichen:1 K 1490/12
juris

Freitag, 3. Oktober 2014

Zulässigkeit von Hausbesuchen bei SGB-II-Leistungen


Das LSG Mainz hat entschieden, dass bei Bestehen begründeter Zweifel an der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung durch einen Leistungsempfänger nach dem SGB II ("Hartz IV"), das Jobcenter zur Überprüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung berechtigt ist, die tatsächliche Nutzung durch Inaugenscheinnahme der Wohnung zu überprüfen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts kann die Duldung des Hausbesuchs zwar nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Verweigere allerdings ein Leistungsempfänger den Hausbesuch, trage er, soweit die tatsächliche Nutzung der Wohnung nicht durch andere Beweismittel festgestellt werden kann, die Beweislast für diese Nutzung. Lasse sich die Nutzung also nicht anderweitig klären, müsse das Jobcenter Miete und Heizkosten nicht übernehmen.

Gericht/Institution:Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Erscheinungsdatum:01.10.2014
Entscheidungsdatum:02.07.2014
Aktenzeichen:L 3 AS 315/14 B ER
juris

Mittwoch, 1. Oktober 2014

Zytostatika-Versorgung durch Apotheke: Patientenwahlrecht hat Vorrang vor "Exklusivvertrag"


Das SG Marburg hat entschieden, dass in Millionenhöhe ausgesprochene Retaxationen eines Apothekers, der Zytostatika-Zubereitungen an Versicherte der AOK Hessen abgab, rechtswidrig sind.
Seit Dezember 2013 verfolgt die AOK Hessen im Bereich der Zytostatika-Versorgung einen neuen Weg. Sie hat für 23 Gebiete in Hessen Verträge europaweit ausgeschrieben und an die preisgünstigsten Apotheken für die Versorgung ihrer Versicherten mit Zytostatikazubereitungen Zuschläge erteilt. Ein Apotheker hatte geklagt, weil er für die Versorgung von Versicherten der AOK Hessen seit Dezember 2013 keine Vergütung mehr erhalten hatte. Seine Apotheke befindet sich im gleichen Haus, wie eine onkologische Gemeinschaftspraxis, deren Patienten der Kläger seit Jahren mit Zytostatikazubereitungen versorgt. Die beiden Onkologen hatten trotz entsprechender Information der AOK Hessen über die "Exklusivvereinbarung" mit einer anderen Apotheke weiterhin Verordnungen an ihre Patienten ausgehändigt und diese über ihr Apothekenwahlrecht informiert. Dies hat das Gericht nicht beanstandet.
Die Klage hatte vor dem SG Marburg keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Sozialgerichts können diese Verträge keine "Exklusivwirkung" für die Ausschreibungsgewinner entfalten. Vielmehr bleibe das Apothekenwahlrecht der Versicherten weiterhin bestehen. Im Ergebnis habe das Verhalten der Vertragsärzte, die das SG Marburg im Termin zur mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommen habe, dazu geführt, dass die weit überwiegende Anzahl der Patienten der Praxis sich nicht von der Ausschreibungsgewinnerin, sondern von der Apotheke des Klägers habe versorgen lassen. Die Ausschreibungsgewinnerin habe schließlich aus wirtschaftlichen Gründen den Vertrag mit der AOK Hessen wieder gekündigt.

Gericht/Institution:SG Marburg
Erscheinungsdatum:29.09.2014
Entscheidungsdatum:26.09.2014
Aktenzeichen:S 6 KR 84/14
juris

Fußballschiedsrichter sind nicht gewerbesteuerpflichtig


Das FG Neustadt hat entschieden, dass ein Fußballschiedsrichter selbst dann, wenn er international (und nicht nur national) tätig ist, keine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausübt.
Der Kläger war in den drei Streitjahren hauptberuflich selbständig tätig. Daneben wurde er als Fußballschiedsrichter sowohl bei nationalen (u.a. Fußball-Bundesliga) als auch bei internationalen (u.a. Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Champions League) Wettbewerben eingesetzt. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass Schiedsrichter, die nicht nur national, sondern auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen eingesetzt würden, aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG erzielen würden. Das Finanzamt ging dementsprechend von gewerbesteuerpflichtigen Gewinnen des Klägers aus.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.
Das FG Neustadt hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts unterliegt der Kläger mit seinen Einkünften als Fußballschiedsrichter nicht der Gewerbesteuer, weil er sich nicht – wie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlich – am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hat. Er sei nicht "am Markt" tätig geworden, da ein "Markt" für Fußballschiedsrichter nicht existiere. Fußballschiedsrichter würden vielmehr in den einzelnen Wettbewerben (Bundesliga, Welt- und Europameisterschaften, usw.) durch die jeweils ausschließlich zuständigen – nationalen (DFB) und internationalen (FIFA, UEFA) – Verbände für die Leitung von Spielen nominiert. Die Möglichkeit, seine Leistung einem anderen Abnehmer anzubieten, bestehe für einen Fußballschiedsrichter von vornherein nicht. Es fehle damit unbeschadet der Tatsache, dass für die Leitung eines Fußballspiels eine Vielzahl von Schiedsrichtern in Betracht komme, an einem weiteren wesentlichen Merkmal eines "Marktes", nämlich der Existenz mehrerer (potentieller) Abnehmer für die angebotene Leistung. Auch soweit der Kläger international für mehrere Abnehmer (Verbände) tätig geworden sei, komme darin keine Teilhabe an einem Marktgeschehen zum Ausdruck. Diese Fußballverbände seien ebenfalls keine Marktteilnehmer, denn sie träten nicht zueinander in Wettbewerb. Insofern unterscheide sich die Tätigkeit des Fußballschiedsrichters grundlegend z.B. von derjenigen des international tätigen Tennisschiedsrichters, der nicht von einem Verband, sondern von den jeweiligen – als Marktteilnehmer untereinander konkurrierenden – Turnierveranstaltern beauftragt werde.
Die Tätigkeit des Klägers entspreche auch im Übrigen nicht dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme. So müsse ein Fußballschiedsrichter seine Vergütung nicht – wie im Verhältnis zwischen Unternehmer und Auftraggeber üblich – mit den jeweiligen Verbänden im Einzelnen aushandeln, sondern erhalte für die Leitung von Spielen feste Aufwandsentschädigungen (z.B. für die Leitung eines Spiels der 1. Bundesliga derzeit 3.800 Euro vom DFB). Ferner seien die Bedingungen, unter denen er tätig werde, durch die Statuten des jeweiligen Verbands im Einzelnen verbindlich geregelt. Des Weiteren würden sportliche Vergehen der Schiedsrichter im Zuständigkeitsbereich des DFB z.B. nicht durch die ordentlichen Gerichte, sondern von den Rechtsorganen des DFB geahndet, was ebenfalls die Ansicht des Klägers bestätige, dass Schiedsrichter nicht in markttypischer Weise, sondern in einem "streng reglementierten und nach außen geschlossenen System" tätig würden. Anders als die meisten "normalen" Gewerbetreibenden benötige ein Fußballschiedsrichter auch kein eigenes Personal und keinen eingerichteten Geschäftsbetrieb, um seiner Tätigkeit nachgehen zu können. Darüber hinaus könne er den Erfolg seiner Tätigkeit nicht durch marktübliche Aktivitäten (Werbung, Preisnachlässe u.ä.) beeinflussen.
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil des FG Neustadt inzwischen Rechtsmittel beim BFH eingelegt (X B 123/14).

Gericht/Institution:Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Erscheinungsdatum:29.09.2014
Entscheidungsdatum:18.07.2014
Aktenzeichen:1 K 2552/11
juris

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...