Das FG Neustadt hat entschieden, dass ein Fußballschiedsrichter
selbst dann, wenn er international (und nicht nur national) tätig ist,
keine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausübt.
Der Kläger war in den drei Streitjahren hauptberuflich
selbständig tätig. Daneben wurde er als Fußballschiedsrichter sowohl bei
nationalen (u.a. Fußball-Bundesliga) als auch bei internationalen (u.a.
Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, Champions League)
Wettbewerben eingesetzt. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt
die Auffassung, dass Schiedsrichter, die nicht nur national, sondern
auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen
ausländischen Ligen eingesetzt würden, aus ihrer gesamten
Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 EStG
erzielen würden. Das Finanzamt ging dementsprechend von
gewerbesteuerpflichtigen Gewinnen des Klägers aus.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.
Das FG Neustadt hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts unterliegt der Kläger mit
seinen Einkünften als Fußballschiedsrichter nicht der Gewerbesteuer,
weil er sich nicht – wie nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erforderlich – am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt hat. Er sei nicht "am
Markt" tätig geworden, da ein "Markt" für Fußballschiedsrichter nicht
existiere. Fußballschiedsrichter würden vielmehr in den einzelnen
Wettbewerben (Bundesliga, Welt- und Europameisterschaften, usw.) durch
die jeweils ausschließlich zuständigen – nationalen (DFB) und
internationalen (FIFA, UEFA) – Verbände für die Leitung von Spielen
nominiert. Die Möglichkeit, seine Leistung einem anderen Abnehmer
anzubieten, bestehe für einen Fußballschiedsrichter von vornherein
nicht. Es fehle damit unbeschadet der Tatsache, dass für die Leitung
eines Fußballspiels eine Vielzahl von Schiedsrichtern in Betracht komme,
an einem weiteren wesentlichen Merkmal eines "Marktes", nämlich der
Existenz mehrerer (potentieller) Abnehmer für die angebotene Leistung.
Auch soweit der Kläger international für mehrere Abnehmer (Verbände)
tätig geworden sei, komme darin keine Teilhabe an einem Marktgeschehen
zum Ausdruck. Diese Fußballverbände seien ebenfalls keine
Marktteilnehmer, denn sie träten nicht zueinander in Wettbewerb.
Insofern unterscheide sich die Tätigkeit des Fußballschiedsrichters
grundlegend z.B. von derjenigen des international tätigen
Tennisschiedsrichters, der nicht von einem Verband, sondern von den
jeweiligen – als Marktteilnehmer untereinander konkurrierenden –
Turnierveranstaltern beauftragt werde.
Die Tätigkeit des Klägers entspreche auch im Übrigen nicht dem
Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme. So müsse ein
Fußballschiedsrichter seine Vergütung nicht – wie im Verhältnis zwischen
Unternehmer und Auftraggeber üblich – mit den jeweiligen Verbänden im
Einzelnen aushandeln, sondern erhalte für die Leitung von Spielen feste
Aufwandsentschädigungen (z.B. für die Leitung eines Spiels der 1.
Bundesliga derzeit 3.800 Euro vom DFB). Ferner seien die Bedingungen,
unter denen er tätig werde, durch die Statuten des jeweiligen Verbands
im Einzelnen verbindlich geregelt. Des Weiteren würden sportliche
Vergehen der Schiedsrichter im Zuständigkeitsbereich des DFB z.B. nicht
durch die ordentlichen Gerichte, sondern von den Rechtsorganen des DFB
geahndet, was ebenfalls die Ansicht des Klägers bestätige, dass
Schiedsrichter nicht in markttypischer Weise, sondern in einem "streng
reglementierten und nach außen geschlossenen System" tätig würden.
Anders als die meisten "normalen" Gewerbetreibenden benötige ein
Fußballschiedsrichter auch kein eigenes Personal und keinen
eingerichteten Geschäftsbetrieb, um seiner Tätigkeit nachgehen zu
können. Darüber hinaus könne er den Erfolg seiner Tätigkeit nicht durch
marktübliche Aktivitäten (Werbung, Preisnachlässe u.ä.) beeinflussen.
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil des FG Neustadt inzwischen Rechtsmittel beim BFH eingelegt (X B 123/14).
| Gericht/Institution: | Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
| Erscheinungsdatum: | 29.09.2014 |
| Entscheidungsdatum: | 18.07.2014 |
| Aktenzeichen: | 1 K 2552/11 |
juris