Dienstag, 29. Oktober 2013

Neuer Mindestlohn in der Zeitarbeit

Die Zeitarbeitsbranche hat sich am 15. September 2013 auf eine neue Mindestlohngrenze für rund 800.000 Beschäftigte der Branche verständigt.
Diese Einigung ermöglicht eine Fortsetzung des Mindestlohns in der Zeitarbeit ab 1. November 2013. Ab 1. Januar 2014 wird es entsprechend der Einigung eine Lohnsteigerung auf 8,50 Euro im Westen (= 3,8 Prozent mehr) und 7,86 Euro im Osten (= 4,8 Prozent mehr). Zusätzlich vorgesehen ist eine weitere Anpassung der Löhne zum 1. April 2015 um 3,5 Prozent (Westen) bzw. 4,3 Prozent (Osten).
Ursula von der Leyen zur heutigen Tarifeinigung in der Zeitarbeit:
"Die heutige Einigung der Arbeitgeber und Gewerkschaften der Zeitarbeit über neue Mindestlöhne ist nicht nur eine gute Nachricht für die aktuell rund 800.000 Beschäftigten der Branche, sondern hat auch hat eine überragende Bedeutung für die Mindestlohndebatte in Deutschland. Denn die Zeitarbeit strahlt in viele andere Bereiche der deutschen Wirtschaft aus. Die zügige Verständigung über neue Mindestlohnhöhen in der Zeitarbeit zeigt außerdem: Die tariflichen Branchenmindestlöhne funktionieren und das System hat Zukunft. Die Tarifpartner brauchen keine Vorgaben der Politik, um auf vernünftige Lohnhöhen zu kommen, die fair sind für die Beschäftigen und gleichzeitig Arbeitsplätze in Deutschland halten. Aufgabe der Politik ist es nur, den tariflichen Mindestlohn für alle allgemeinverbindlich zu erklären.
Ich begrüße die Einigung und werde den neuen Mindestlohn für die Zeitarbeit umgehend für allgemeinverbindlich erklären, damit alle Beschäftigten der Branche ab dem 1. Januar 2014 von dem Aufschlag profitieren können.
Morgen werden wir im Kabinett einen weiteren neuen Branchenmindestlohn beschließen - den siebten in dieser Legislaturperiode. Er betrifft das Steinmetz- und Bildhauerhandwerk.
Ich begrüße auch die aktuellen Bestrebungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften des Friseurhandwerks wie der Fleischbranche, ihre Beschäftigten durch passgenaue Branchenmindestlöhne schützen zu lassen."
Stand: 17.09.2013

Brandenburgs Jobcenter prüfen sittenwidrige Stundenlöhne Klagen gegen Niedriglöhne

Weniger als drei Euro Stundenlohn für die Arbeit in einem Computerladen oder beim Pizzaservice – solche Hungerlöhne sind in Brandenburg kein Einzelfall. Die Jobcenter prüfen in mehreren Hundert Fällen eine Klage, denn sie müssen Niedrigstlöhne meist bis zum Hartz-IV-Satz aufstocken.
Lohndumping auf Staatskosten verstößt gegen die Gesetze, sagt Olaf Möller, Sprecher der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit. „Sittenwidrig ist ein Lohn, wenn weniger als zwei Drittel des Tariflohns oder des ortsüblichen Lohns gezahlt wird“, erklärt Möller. Zwei Fälle wurden bereits vor Gericht im Sinne der Jobcenter entschieden (MAZ berichtete).
In der Uckermark hatte ein Pizzaservice einem Beschäftigten nur 1,59 Euro pro Stunde gezahlt, bei einem Computerhändler in Lübben (Oberspreewald-Lausitz) waren es 2,84 Euro. Beide Firmen müssen den Lohn erhöhen und von den Jobcentern gezahlte Leistungen zurückzahlen. Im Bereich der Arbeitsagentur Cottbus gibt es acht offene Klagefälle, die Arbeitsagentur Potsdam brachte fünf Fälle vor Gericht, alle noch ohne Entscheidung. Aber die Klagen sind nur die Spitze des Eisbergs, so Möller. In den meisten Fällen komme es zu einer Einigung außerhalb des Gerichts. So wurden in den Jobcentern der Arbeitsagentur Potsdam schon etwa 100 Fälle von Niedriglöhnen weit unter fünf Euro geprüft. „Der niedrigste Lohn liegt bei unter zwei Euro“, erklärt Sprecherin Isabel Wolling. Häufig handele es sich um Minijobs auf 450-Euro-Basis mit hoher Stundenzahl. In elf Fällen ist es bereits zu einer außergerichtlichen Einigung gekommen. Dabei wurden 32.500 Euro eingetrieben.
Im Landkreis Uckermark sieht man durch die Klagewelle eine größere Bereitschaft der Unternehmen, höhere Löhne zu zahlen. „Es wird einfacher für unsere Mitarbeiter im Jobcenter, die Firmen zu überzeugen“, sagt Ramona Fischer, Sprecherin des Kreises.
Die Grenze für sittenwidrige Löhne ist für jeden Beruf eine andere. Helfer an der Tankstelle etwa bekommen laut Tarif 6,41<TH>Euro pro Stunde. Zwei Drittel dieses Betrags sind 4,20 Euro. Diesen Stundenlohn muss auch ein tarifungebundener Tankstellenpächter zahlen. Ähnlich hoch liegt die Schwelle im Gastgewerbe, im Einzelhandel sind dagegen mindestens 7,03 Euro fällig.
Noch etwas anders ist die Lage in Branchen, in denen allgemein verbindliche Mindestlöhne festgesetzt wurden. Pflegekräfte erhalten acht Euro pro Stunde, Bauarbeiter mindestens 10,25 Euro. Diese Grenze gilt unmittelbar. Der Zoll geht bei Verstößen mit Bußgeldern gegen die Firmen vor.
Von Ulrich Nettelstroth

Montag, 28. Oktober 2013

Bundesagentur: "Trendwende bei Hartz-IV-Klagen"

Die Bundesanstalt für Arbeit hat Berichte bestätigt, wonach der Widerstand gegen Hartz-Vier-Entscheidungen rückläufig ist. 

Wie die Behörde in Nürnberg mitteilte, gingen bei den Jobcentern bis Jahresmitte knapp 273.000 neue Widersprüche und gut 55.000 neue Klagen ein. Das seien rund 23.000 weniger Widersprüche und rund 5.000 weniger Klagen als im Vorjahreszeitraum. Der für Hartz Vier zuständige Vorstand der Bundesanstalt, Alt, wertete dies als Trendwende und Zeichen für wachsendes Vertrauen in die Arbeit der Jobcenter. Die Zahlen seien bereits das zweite Jahr in Folge zurückgegangen.

Zwangsverrentung von Arbeitslosengeld II - Empfängern

Mit der Zwangsverrentung per Gesetz werden die Arbeitslosenzahlen nach unten gedrückt.

Hartz IV Empfänger, die das 63. Lebensjahr vollenden haben, sind verpflichtet einen Antrag auf Frührente zu stellen. Weigern sie sich, so kann das Jobcenter sogar selbst einen Antrag für den Hilfebedürftigen bei der Rentenversicherung stellen.

Die Betroffenen erleiden erhebliche Einbußen bei ihrer Rente, und das über die Regelaltersgrenze von 67 Jahren hinaus.


Dauerhafte Kürzung von 0,3 Prozent der Rente pro Monat

Wer mit 63 statt mit normalen 67 Frührente beantragt, hat 14,4 % weniger Geld.

Heute zwingt das Jobcenter den Jahrgang 1950 in Frührente mit 8,4 %Rentenabschlag.

Die Jobcenter sind von der finanziellen Einbuße nicht betroffen.  Im Gegenteil es schönt ihre Arbeitslosen-Statistik. Moralische Einwände bestehen nicht, steht es doch so im Gesetz.

Die Rechtsprechung zieht Grenzen

Nicht in allen Fällen kann das Jobcenter zur frühzeitigen Rente zwingen. Entscheidend ist hier das Wort „kann“. Es bedeutet, dass die Jobcenter Ermessen ausüben müssen. Und das ist voll durch das Gericht überprüfbar. Die ersten Entscheidungen gegen die Jobcenter liegen vor.

Wir kennen die Rechtsprechung. Wir helfen. Wir sind Sozialrechtsexperten.

 
Wir wissen wie es geht.


Vera Munz, Rechtsanwältin im Sozialrechtsexpertenteam

InkA: Noch Ausbildungsplätze für Menschen mit Behinderung frei

Am 31.10. endet die Bewerbungsfrist des Inklusionsprojektes zur gemeinsamen Ausbildung von Jugendlichen mit und ohne Behinderung.
Die Mitglieder des UnternehmensForums e.V. bieten Ausbildungsplätze an (Foto: UnternehmensForums e.V.)
Die Mitglieder des UnternehmensForums e.V. bieten Ausbildungsplätze an (Foto: UnternehmensForums e.V.)
Alle fordern mehr Inklusion für Menschen mit Behinderung bei Arbeit und Ausbildung – aber wenn es Angebote gibt, melden sich nicht immer ausreichend Interessierte. Diese Erfahrung macht derzeit offensichtlich InkA, ein Inklusionsprojekt zur gemeinsamen Ausbildung von Jugendlichen mit und ohne Behinderung des Unternehmensforums e.V. (ROLLINGPLANET berichtete.)
Im Rahmen dieses Projekts bieten die Mitglieder des UnternehmensForums und weitere Partner für das Ausbildungsjahr 2014 20 Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Jugendliche an. Sie werden gemeinsam mit nichtbehinderten Jugendlichen Ausbildungen in unterschiedlichen Bereichen durchlaufen. Projektkoordinator ist das Paul-Ehrlich-Institut.
Wie ROLLINGPLANET erfahren hat, sind noch Ausbildungsplätze frei – Bewerbungen müssen bis Donnerstag, 31. Oktober 2013, eingereicht sein.
Hier können Sie das Angebot herunterladen: Stellenausschreibung 2014
(RP)
Quelle: Rolling Planet online 

Rentenzahlung ins Ausland künftig stets in voller Höhe


Deutsche und ausländische Staatsangehörige werden künftig bei Rentenzahlungen ins Ausland gleichgestellt. Ab dem 1. Oktober 2013 entfällt bei Auslandszahlungen der Rentenversicherung die bisher in bestimmten Fällen vorgenommene Kürzung der Rente auf 70 Prozent. Hierauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.

 Die Neuregelung wirkt sich auf Renten von Personen aus, für die nicht das Europarecht oder ein mit Deutschland abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen gilt. Rentner in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz und in Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (zum Beispiel die USA, Türkei und Tunesien), erhalten schon bisher ihre deutsche Rente in unverminderter Höhe.
Alle Fragen rund um das Thema Auslandsrenten beantworten die Experten der Deutschen Rentenversicherung am kostenlosen Service-Telefon unter 0800 1000 4800 oder in den Auskunfts- und Beratungsstellen. Zusätzlich bietet die Internetseite www.deutsche-rentenversicherung.de themenbezogene Informationen.

Nutzen Sie unser bundesweit kostenloses Servicetelefon – wir beantworten Ihnen gern Ihre Fragen.
Sie erreichen uns unter 0800 1000 4800
- Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 19.30 Uhr
- Freitag: 7.30 bis 15.30 Uhr.

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Keine Kündigung eines angestellten Polizisten wegen der Veröffentlichung eines Totenkopf-Fotos auf Facebook

Totenkopf-Foto: Arbeitsgericht stellt fest, dass außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Polizei-Angestellter muss weiter beschäftigt werden
In dem Kündigungsschutzverfahren des Angestellten im Polizeidienst Andreas W. gegen seine Arbeitgeberin, die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, und die Polizei zur Beschäftigung verurteilt.
Herr W. hat sich mit seiner Klage gegen die außerordentliche fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die FHH mit Schreiben vom 11. April 2013 gewehrt. Die FHH wirft Herrn W. vor, auf seiner persönlichen Facebookseite das Foto eines Totenschädels mit Polizeimütze veröffentlicht zu haben, das im Postencontainer vor dem Schutzobjekt Joseph-Carlebach-Schule (Rotherbaum) der Jüdischen Gemeinde in Hamburg aufgenommen wurde. Herr W. war dort als Objektschützer eingesetzt. Herr W. hat die Anfertigung und das Einstellen des Fotos auf seiner Facebookseite eingeräumt und angeführt, es habe sich um ein Scherz-Foto gehandelt. Er habe zu keiner Zeit den Totenkopf als Symbol der SS-Totenkopfverbände benutzt oder verstanden. Er bedaure, dass er seinerzeit nicht erkannt habe, dass es unangemessen ist, ein solches Foto vor einer jüdischen Einrichtung aufzunehmen. Sollte er damit Gefühle von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde verletzt haben, tue ihm dies aufrichtig leid und er entschuldige sich dafür ausdrücklich. Er sei weder in verfassungsfeindlichen Organisationen politisch aktiv noch hege er ein nationalsozialistisches oder rechtsradikales Gedankengut.
Darüber hinaus wirft die FHH Herrn W. vor, in der Vergangenheit u.a. Kollegen mit ausländerfeindlichen Sprüchen beleidigt zu haben. Dies bestreitet Herr W.
Das Arbeitsgericht hat heute festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist, weil die Polizei nicht dargelegt und nachgewiesen hat, dass Herr W. das Foto aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen und in das Internet gestellt hat. Maßgeblich sei, dass der fotografierte Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung ist, sondern dass der Totenschädel vielfach auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei einem Fußballverein, als Symbol verwendet werde. Auch sei nicht ersichtlich, dass es einen Zusammenhang mit dem Totenschädel und der nur im Hintergrund zu sehenden Schule gäbe, die auf dem Foto nur Ortskundige erkennen könnten.
Die Darstellung der Polizei zu den Vorfällen aus der Vergangenheit sei nicht ausreichend aussagekräftig, um das Foto mit dem Totenschädel in einem anderen Licht sehen zu können.
Arbeitsgericht Hamburg
Pressemitteilung vom 18.09.2013 
27 Ca 207/13

Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"

Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...