Das SG Heilbronn hat entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg mehr als 22.000 Euro für eine von einem Versicherten selbst gezahlte Rehabilitationsmaßnahme zahlen muss, weil sie es versäumt hat, den Rehabilitationsantrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten.
Geklagt hatte der 1958 geborene und zuletzt als Bereichsleiter in einem IT-Dienstleistungsunternehmen tätige V. Im Februar 2012 erlitt er einen Hirninfarkt. Nach akutmedizinischen Behandlungen mit mehreren operativen Eingriffen sowie zwei Frührehabilitationsmaßnahmen zulasten der beigeladenen Krankenkasse stellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im November 2012 fest, dass die Erwerbsfähigkeit des V gemindert sei. Deshalb könne er dauerhaft weder seinen Beruf noch eine leichte körperliche Tätigkeit mehr ausüben. Die Krankenkasse forderte V sodann auf, bei seiner Rentenversicherung die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu beantragen. Den daraufhin gestellten Antrag des V lehnte die Beklagte ab, da nicht zu erwarten sei, dass Vs Erwerbsfähigkeit durch die beantragte Rehabilitationsmaßnahme wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne.
Hiergegen erhob V vor dem SG Heilbronn Klage und nahm auf eigene Kosten ab März 2013 für mehrere Wochen eine tagesstationäre neurologische Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch.
Das SG Heilbronn hat die Beklagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verurteilt, der Witwe und Rechtsnachfolgerin des im November 2016 verstorbenen V die entstandenen Rehakosten zu erstatten.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hatte V zwar keinen Anspruch auf die Rehabilitationsmaßnahme nach rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften. Denn bei ihm habe keine positive Erfolgsprognose bestanden, seine Erwerbsfähigkeit zu bessern oder gar wiederherzustellen. Die Beklagte hätte die Rehabilitationsmaßnahme jedoch nach krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften gewähren müssen, da sie den Rehabilitationsantrag nicht an die Krankenkasse als zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet habe. Hieran ändere auch nichts, dass V den Rehabilitationsantrag nach Aufforderung der Krankenkasse gestellt habe. Die Rehabilitationsmaßnahme sei auch notwendig gewesen, um die Pflegebedürftigkeit des V zu mindern. Ohne die Rehabilitation wäre V gehunfähig geworden. Auch hätten sich seine kognitiven Störungen wahrscheinlich noch weiter verschlechtert. Schließlich seien auch die Grundsätze der Wirtschaftlich- und Sparsamkeit nicht verletzt. Soweit die von V in Anspruch genommenen Rehaleistungen nach dem Selbstzahlertarif und nicht nach den ggf. niedrigeren Sätzen für Rehabilitationsträger abgerechnet wurden, falle dies zulasten der Beklagten. Denn der Berechtigte solle so gestellt werden, wie er bei rechtmäßiger Leistungsgewährung dastünde. V seien daher seine tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe zu erstatten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 05.02.2019
Geklagt hatte der 1958 geborene und zuletzt als Bereichsleiter in einem IT-Dienstleistungsunternehmen tätige V. Im Februar 2012 erlitt er einen Hirninfarkt. Nach akutmedizinischen Behandlungen mit mehreren operativen Eingriffen sowie zwei Frührehabilitationsmaßnahmen zulasten der beigeladenen Krankenkasse stellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im November 2012 fest, dass die Erwerbsfähigkeit des V gemindert sei. Deshalb könne er dauerhaft weder seinen Beruf noch eine leichte körperliche Tätigkeit mehr ausüben. Die Krankenkasse forderte V sodann auf, bei seiner Rentenversicherung die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu beantragen. Den daraufhin gestellten Antrag des V lehnte die Beklagte ab, da nicht zu erwarten sei, dass Vs Erwerbsfähigkeit durch die beantragte Rehabilitationsmaßnahme wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne.
Hiergegen erhob V vor dem SG Heilbronn Klage und nahm auf eigene Kosten ab März 2013 für mehrere Wochen eine tagesstationäre neurologische Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch.
Das SG Heilbronn hat die Beklagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verurteilt, der Witwe und Rechtsnachfolgerin des im November 2016 verstorbenen V die entstandenen Rehakosten zu erstatten.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hatte V zwar keinen Anspruch auf die Rehabilitationsmaßnahme nach rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften. Denn bei ihm habe keine positive Erfolgsprognose bestanden, seine Erwerbsfähigkeit zu bessern oder gar wiederherzustellen. Die Beklagte hätte die Rehabilitationsmaßnahme jedoch nach krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften gewähren müssen, da sie den Rehabilitationsantrag nicht an die Krankenkasse als zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet habe. Hieran ändere auch nichts, dass V den Rehabilitationsantrag nach Aufforderung der Krankenkasse gestellt habe. Die Rehabilitationsmaßnahme sei auch notwendig gewesen, um die Pflegebedürftigkeit des V zu mindern. Ohne die Rehabilitation wäre V gehunfähig geworden. Auch hätten sich seine kognitiven Störungen wahrscheinlich noch weiter verschlechtert. Schließlich seien auch die Grundsätze der Wirtschaftlich- und Sparsamkeit nicht verletzt. Soweit die von V in Anspruch genommenen Rehaleistungen nach dem Selbstzahlertarif und nicht nach den ggf. niedrigeren Sätzen für Rehabilitationsträger abgerechnet wurden, falle dies zulasten der Beklagten. Denn der Berechtigte solle so gestellt werden, wie er bei rechtmäßiger Leistungsgewährung dastünde. V seien daher seine tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe zu erstatten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 05.02.2019
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