Direkt zum Hauptbereich

Lieferung von "Feuerschalen" unterliegt dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz


Das FG Stuttgart hat entschieden, dass der Mehrwertsteuersatz für "Feuerschalen" als Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst 7 v.H. beträgt.
Der Kläger, ein freischaffender Metallbildhauer, stellt u.a. aus Stahl pro Woche mehrere individuell gefertigte "Feuerschalen" her. Diese können mit Festbrennstoffen oder mit einem mit flüssigen Brennstoffen befüllten Fackeleinsatz im Innen- und Außenbereich verwendet werden.
Das FG Stuttgart hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Finanzgerichts sind die "Feuerschalen" Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und keine Handelswaren. Handelswaren unterliegen im Gegensatz zu Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst dem Regelsteuersatz von 19 v.H. Die "Feuerschalen" seien als Gebrauchsgegenstände nicht schon infolge ihres schlichten äußeren Erscheinungsbilds und ihrer Nutzungsmöglichkeiten eine Handelsware. Auf deren Wert oder die Qualität der Kunst komme es nicht an. Erforderlich sei eine Gegenüberstellung der "Feuerschalen" mit vergleichbaren industriellen oder handwerklichen Produkten anhand objektiv erkennbarer Kriterien. Maßgebend sei nach der Rechtsprechung, dass es sich bei dem Werk, der "Feuerschale", um eine höchst persönliche Schöpfung handelt, mit der der Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleiht. Der künstlerische Eindruck müsse prägend sein. Die Steuerermäßigung diene der Förderung der Kunst, indem sie einen steuerlichen Anreiz für den Erwerb von Kunst schaffe. Bei den "Feuerschalen" des Klägers dominiere infolge des Herstellungsprozesses, der gewählten Form und Farbe die Gestaltung der Flammen.
Jede "Feuerschale" sei aufgrund der Vorgehensweise des Klägers ein Unikat. Jede "Feuerschale" habe einen über die schlichte Reproduktion hinausreichenden individuellen, schöpferischen Charakter. Dem stehe nicht die vom Finanzamt vorgelegte unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke des Bundes- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung entgegen, nach der die "Feuerschalen" als "den Kohlebecken ähnliche, nicht elektrische Haushaltsgeräte, für Feuerung mit Festbrennstoffen" eingeordnet wurden. Denn diese sei für Umsatzsteuerzwecke nicht verbindlich.
Quelle: Pressemitteilung des FG Stuttgart Nr. 10/2015 v. 06.08.2015


Gericht/Institution:Finanzgericht Baden-Württemberg
Erscheinungsdatum:06.08.2015
Entscheidungsdatum:22.06.2015
Aktenzeichen:14 K 3317/13
Quelle: juris

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...