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Auskunft einer Arbeitsagentur muss richtig und unmissverständlich sein


Das SG Gießen hat entschieden, dass die Antwort der Agentur für Arbeit auf die Frage, bis wann ein Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen ist, klar und deutlich sein muss.
Erfolge eine solche Auskunft ungenau, müsse die Arbeitsagentur das gegen sich gelten lassen, so das Sozialgericht.
Die Klägerin, eine 35-jährige Frau aus der Wetterau, hatte am 01.12.2010 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Sie war dann längere Zeit im außereuropäischen Ausland beschäftigt und kehrte am 05.12.2014 in die Bundesrepublik zurück, um hier am 08.12.2014 Arbeitslosengeld zu beantragen. Die Agentur für Arbeit lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin hätte sich spätestens am 01.12.2014 arbeitslos melden müssen, sie habe die Vierahresfrist nach § 161 Abs. 2 SGB III versäumt und der frühere Anspruch sei deshalb erloschen. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, ihre Mutter habe im September 2014 bei der Agentur für Arbeit angerufen und dort die Auskunft erhalten, die Arbeitslosmeldung müsse bis Ende des Jahres 2014 erfolgen. Sie habe die Auskunft so verstanden, dass damit gemeint gewesen sei "bis spätestens 31.12.2014".
Das SG Gießen hat der Klage stattgegeben und die Agentur für Arbeit verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld ab dem 08.12.2014 zu zahlen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist eine Auskunft "bis zum Ende des Jahres 2014" zwar zeitlich ungenau, diese Ungenauigkeit geht aber zu Lasten der Agentur für Arbeit. Die Mutter der Klägerin habe in dem Telefonat eine konkrete Frage gestellt. Erfolge auf eine solche konkrete Frage eine ungenaue Auskunft, müsse eine Behörde dies gegen sich gelten lassen. Ein Antragsteller habe nämlich Anspruch darauf, dass seine Fragen vollständig und richtig beantwortet werden. Eine Auskunft "bis Ende des Jahres" lasse im Übrigen durchaus auch den Schluss zu, dass der Anspruch bis zum Ende des Jahres geltend gemacht werden kann.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen v. 30.07.2015


Gericht/Institution:VG Gießen
Erscheinungsdatum:30.07.2015
Entscheidungsdatum:08.07.2015
Aktenzeichen:S 14 AL 13/15
Quelle : juris

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