Unfallversicherung: Voraussetzungen des Versicherungsschutzes beim Training in einer Mannschaft der zweiten Handballbundesliga
Das BSG hat entschieden, dass Sportler während ihres Trainings
jedenfalls dann unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen
Unfallversicherung stehen, wenn sie sich in einem Vertrag gegenüber
einem das Management der Mannschaft betreibenden weiteren Verein
zahlreichen über den reinen Sport hinausgehenden Verpflichtungen
unterworfen haben.
Dies gelte auch dann, wenn sie hierfür keine Vergütung, sondern lediglich Ersatz ihrer Fahrtkosten erhalten. Sie seien dann als Beschäftigte in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, so dass Unfälle während ihrer versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfälle zu entschädigen seien. Dies hat das BSG im Falle einer Handballerin entschieden, die während des Trainings mit ihrer in der Zweiten Bundesliga spielenden Vereinsmannschaft eine Verletzung erlitten hatte.
Die Klägerin übte eine Vollzeitbeschäftigung aus. Daneben spielte sie in der zweiten Handballbundesligamannschaft ihres Sportvereins, dessen Mitglied sie war. Mit ihrem Sportverein schloss sie einen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, unentgeltlich und ohne Gegenleistung Handball zu spielen, am Training und an Spielen teilzunehmen und den jährlichen Urlaub im Einvernehmen mit dem für den Spielbetrieb Verantwortlichen zu nehmen. Einen weiteren Vertrag schloss die Klägerin mit dem beigeladenen Verein, der das Management der ersten Damenhandballmannschaft betrieb. In diesem verpflichtete sie sich, ihre sportliche Leistungsfähigkeit für den Beigeladenen einzusetzen, am Training und an Spielen der Vereinsmannschaft teilzunehmen, im Falle einer Verletzung sich bei einem vom Beigeladenen zu benennenden Arzt unverzüglich vorzustellen und sportmedizinischen Maßnahmen zu unterziehen, an Reisen im In- und Ausland teilzunehmen und an Veranstaltungen des Beigeladenen zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit mitzuwirken. Anderweitige Werbung war der Klägerin untersagt. Sie übertrug dem Beigeladenen die Verwertung ihrer im Zusammenhang mit dem Handballsport stehenden Persönlichkeitsrechte, unter anderem auch hinsichtlich ihres Autogramms. Die aus der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung erzielten Erlöse standen ausschließlich dem Beigeladenen zu, der sich verpflichtete, der Klägerin eine Aufwandsentschädigung, insbesondere Fahrtkostenersatz, in Höhe von jährlich maximal 7.950 Euro zu zahlen. Das Landessozialgericht hat die Beklagte zur Feststellung des Unfalles als Arbeitsunfall verpflichtet.
Das BSG hat die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des BSG war die Klägerin bei dem Training Beschäftigte des das Management der Handballmannschaft betreibenden beigeladenen Vereins. Die konkrete Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in dem zusätzlichen Vertrag führe zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in das Unternehmen des Beigeladenen eingegliedert gewesen sei und in ihrer Tätigkeit dessen Weisungen unterstanden habe. Das Weisungsrecht des Beigeladenen ginge über die aufgrund einer Vereinsmitgliedschaft bestehenden Bindungen zwischen einem Sportverein und einer Hochleistungssportlerin deutlich hinaus. Für eine Versicherungsschutz begründende Beschäftigung bedürfe es in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht der Zahlung eines Entgelts. Dies gelte auch im Bereich sportlicher Tätigkeiten. Ob auch eine Versicherungsschutz begründende Beschäftigung der Klägerin bei dem Sportverein vorgelegen habe und ob die Klägerin insoweit mit der Teilnahme am Handballtraining nur einer aus ihrer Vereinsmitgliedschaft herrührenden Pflicht nachgekommen sei, habe offen bleiben können. Die beklagte Berufsgenossenschaft sei nämlich sowohl für den Beigeladenen als auch für den Sportverein der zuständige Versicherungsträger.
Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 10/15 v. 23.04.2015
juris
Dies gelte auch dann, wenn sie hierfür keine Vergütung, sondern lediglich Ersatz ihrer Fahrtkosten erhalten. Sie seien dann als Beschäftigte in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, so dass Unfälle während ihrer versicherten Tätigkeit als Arbeitsunfälle zu entschädigen seien. Dies hat das BSG im Falle einer Handballerin entschieden, die während des Trainings mit ihrer in der Zweiten Bundesliga spielenden Vereinsmannschaft eine Verletzung erlitten hatte.
Die Klägerin übte eine Vollzeitbeschäftigung aus. Daneben spielte sie in der zweiten Handballbundesligamannschaft ihres Sportvereins, dessen Mitglied sie war. Mit ihrem Sportverein schloss sie einen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, unentgeltlich und ohne Gegenleistung Handball zu spielen, am Training und an Spielen teilzunehmen und den jährlichen Urlaub im Einvernehmen mit dem für den Spielbetrieb Verantwortlichen zu nehmen. Einen weiteren Vertrag schloss die Klägerin mit dem beigeladenen Verein, der das Management der ersten Damenhandballmannschaft betrieb. In diesem verpflichtete sie sich, ihre sportliche Leistungsfähigkeit für den Beigeladenen einzusetzen, am Training und an Spielen der Vereinsmannschaft teilzunehmen, im Falle einer Verletzung sich bei einem vom Beigeladenen zu benennenden Arzt unverzüglich vorzustellen und sportmedizinischen Maßnahmen zu unterziehen, an Reisen im In- und Ausland teilzunehmen und an Veranstaltungen des Beigeladenen zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit mitzuwirken. Anderweitige Werbung war der Klägerin untersagt. Sie übertrug dem Beigeladenen die Verwertung ihrer im Zusammenhang mit dem Handballsport stehenden Persönlichkeitsrechte, unter anderem auch hinsichtlich ihres Autogramms. Die aus der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung erzielten Erlöse standen ausschließlich dem Beigeladenen zu, der sich verpflichtete, der Klägerin eine Aufwandsentschädigung, insbesondere Fahrtkostenersatz, in Höhe von jährlich maximal 7.950 Euro zu zahlen. Das Landessozialgericht hat die Beklagte zur Feststellung des Unfalles als Arbeitsunfall verpflichtet.
Das BSG hat die Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt.
Nach Auffassung des BSG war die Klägerin bei dem Training Beschäftigte des das Management der Handballmannschaft betreibenden beigeladenen Vereins. Die konkrete Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in dem zusätzlichen Vertrag führe zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in das Unternehmen des Beigeladenen eingegliedert gewesen sei und in ihrer Tätigkeit dessen Weisungen unterstanden habe. Das Weisungsrecht des Beigeladenen ginge über die aufgrund einer Vereinsmitgliedschaft bestehenden Bindungen zwischen einem Sportverein und einer Hochleistungssportlerin deutlich hinaus. Für eine Versicherungsschutz begründende Beschäftigung bedürfe es in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht der Zahlung eines Entgelts. Dies gelte auch im Bereich sportlicher Tätigkeiten. Ob auch eine Versicherungsschutz begründende Beschäftigung der Klägerin bei dem Sportverein vorgelegen habe und ob die Klägerin insoweit mit der Teilnahme am Handballtraining nur einer aus ihrer Vereinsmitgliedschaft herrührenden Pflicht nachgekommen sei, habe offen bleiben können. Die beklagte Berufsgenossenschaft sei nämlich sowohl für den Beigeladenen als auch für den Sportverein der zuständige Versicherungsträger.
Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 10/15 v. 23.04.2015
Gericht/Institution: | BSG |
Erscheinungsdatum: | 23.04.2015 |
Entscheidungsdatum: | 23.04.2015 |
Aktenzeichen: | B 2 U 5/14 R |
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