Das LSG Mainz hat entschieden, dass die in einer
Eingliederungsvereinbarung geregelte Pflicht zur Vornahme von zwei
Bewerbungen pro Woche einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar ist.
Eine Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung (Sanktion) sei nur dann nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitslose nachweisen könne, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen konnte, weil nicht genug Stellenangebote vorhanden waren, so das Landessozialgericht.
Der 1956 geborene Kläger war vor seiner Arbeitslosigkeit als Versandarbeiter, LKW-Fahrer, Taxifahrer sowie im Bereich Reisevermittlung tätig und erhielt vom beklagten Jobcenter Arbeitslosengeld II. Er hatte sich in einer Eingliederungsvereinbarung zu mindestens zwei Bewerbungsbemühungen pro Woche verpflichtet, davon mindestens eine Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot. Der Beklagte hat die gewährten Leistungen um 30% des für den Kläger ansonsten zu gewährenden Regelbedarfs gemindert, weil aus seiner Sicht nicht genügend Bewerbungen durchgeführt wurden. Der Kläger hat geltend gemacht, es hätte nicht genug Stellenangebote gegeben und er sei aus gesundheitlichen Gründen zu mehr Bewerbungen nicht in der Lage gewesen. Außerdem hätte er seine kranke Mutter pflegen müssen.
Das SG Koblenz ist der Ansicht des Klägers nicht gefolgt.
Das LSG Mainz hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hatten die eingeholten ärztlichen Befundberichte keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen ergeben. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Pflege der Mutter zwei Bewerbungen pro Woche ausgeschlossen hätte. Schließlich habe der Kläger nicht beweisen können, dass ihm wegen fehlender Stellenangebote nicht mehr Bewerbungen möglich waren.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 7/2015 v. 15.04.2015
Eine Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung (Sanktion) sei nur dann nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitslose nachweisen könne, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen konnte, weil nicht genug Stellenangebote vorhanden waren, so das Landessozialgericht.
Der 1956 geborene Kläger war vor seiner Arbeitslosigkeit als Versandarbeiter, LKW-Fahrer, Taxifahrer sowie im Bereich Reisevermittlung tätig und erhielt vom beklagten Jobcenter Arbeitslosengeld II. Er hatte sich in einer Eingliederungsvereinbarung zu mindestens zwei Bewerbungsbemühungen pro Woche verpflichtet, davon mindestens eine Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot. Der Beklagte hat die gewährten Leistungen um 30% des für den Kläger ansonsten zu gewährenden Regelbedarfs gemindert, weil aus seiner Sicht nicht genügend Bewerbungen durchgeführt wurden. Der Kläger hat geltend gemacht, es hätte nicht genug Stellenangebote gegeben und er sei aus gesundheitlichen Gründen zu mehr Bewerbungen nicht in der Lage gewesen. Außerdem hätte er seine kranke Mutter pflegen müssen.
Das SG Koblenz ist der Ansicht des Klägers nicht gefolgt.
Das LSG Mainz hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hatten die eingeholten ärztlichen Befundberichte keine wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen ergeben. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Pflege der Mutter zwei Bewerbungen pro Woche ausgeschlossen hätte. Schließlich habe der Kläger nicht beweisen können, dass ihm wegen fehlender Stellenangebote nicht mehr Bewerbungen möglich waren.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 7/2015 v. 15.04.2015
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Rheinland-Pfalz |
Erscheinungsdatum: | 15.04.2015 |
Entscheidungsdatum: | 16.12.2014 |
Aktenzeichen: | L 3 AS 505/13juris |
Hat das LSG Mainz schon einmal etwas vom Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gehört??? Und evtl. auch vom Art.12 GG? Und von der im BGB geregelten Vertragsfreiheit?
AntwortenLöschenKorrumpierte Richter.