Keine Sozialversicherungspflicht für Museumsführer - anders bei Vorführern, Tutoren, Betreuer von Kindergeburtstagen, Mitarbeiter für Laborangebote
Das LSG Stuttgart hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass
Museumsführer auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als
selbstständig Tätige beschäftigt werden können.
In erster Instanz hatte das SG Mannheim die Mitarbeiter des Museums noch durchweg als abhängig beschäftigt qualifiziert. Das erstinstanzliche Urteil hatte allerdings neben den Museumsführern auch Vorführer, Tutoren, Betreuer von Kindergeburtstagen und Mitarbeiter für Laborangebote betroffen. Insgesamt hatten Beitragsforderungen und Säumniszuschläge in Höhe von gut 160.000 Euro im Streit gestanden. Die das Museum betreibende Stiftung hatte das Urteil des SG Mannheim jedoch nur im Hinblick auf die Museumsführer mit der Berufung angegriffen.
Sie hatte vor dem LSG Stuttgart Erfolg. Das LSG Stuttgart hat den von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg nach einer Betriebsprüfung bei einem Mannheimer Museum erlassenen Beitragsbescheid insoweit aufgehoben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts können Museumsführer grundsätzlich als abhängig Beschäftigte oder als freie Mitarbeiter ihrer Tätigkeit nachgehen. Ob eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, sei nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zu beurteilen. Im Fall der Mannheimer Museumsführer spreche bereits das zugrundeliegende Vertragsverhältnis für eine selbstständige Berufsausübung. Danach habe ein Weisungsrecht des Museums gegenüber den Museumsführern nicht bestanden. Das Museum habe keine Möglichkeit gehabt, den Museumsführern einseitig bestimmte Aufgaben zuzuweisen und sie für die Führungen einzuteilen. Dem habe auch das tatsächliche Tätigkeitsbild entsprochen. Die Museumsführer hätten ihre Führungskonzepte in Eigenregie erarbeitet und als Dienstleistung angeboten, ohne an Weisungen des Museums gebunden zu sein. Durch die Führungen würden Ausstellungsobjekte erläutert und in einen geschichtlichen oder technischen Kontext gestellt. Dies stelle eine eigenständige Leistung der Museumsführer dar, die gerade nicht durch Organisation oder Weisung des Museums vermittelt werde.
Für die übrigen Beschäftigten des Museums (Vorführer, Tutoren, Betreuer von Kindergeburtstagen und Mitarbeiter für Laborangebote) ist die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig geworden.
Das Landessozialgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
juris
In erster Instanz hatte das SG Mannheim die Mitarbeiter des Museums noch durchweg als abhängig beschäftigt qualifiziert. Das erstinstanzliche Urteil hatte allerdings neben den Museumsführern auch Vorführer, Tutoren, Betreuer von Kindergeburtstagen und Mitarbeiter für Laborangebote betroffen. Insgesamt hatten Beitragsforderungen und Säumniszuschläge in Höhe von gut 160.000 Euro im Streit gestanden. Die das Museum betreibende Stiftung hatte das Urteil des SG Mannheim jedoch nur im Hinblick auf die Museumsführer mit der Berufung angegriffen.
Sie hatte vor dem LSG Stuttgart Erfolg. Das LSG Stuttgart hat den von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg nach einer Betriebsprüfung bei einem Mannheimer Museum erlassenen Beitragsbescheid insoweit aufgehoben.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts können Museumsführer grundsätzlich als abhängig Beschäftigte oder als freie Mitarbeiter ihrer Tätigkeit nachgehen. Ob eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, sei nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zu beurteilen. Im Fall der Mannheimer Museumsführer spreche bereits das zugrundeliegende Vertragsverhältnis für eine selbstständige Berufsausübung. Danach habe ein Weisungsrecht des Museums gegenüber den Museumsführern nicht bestanden. Das Museum habe keine Möglichkeit gehabt, den Museumsführern einseitig bestimmte Aufgaben zuzuweisen und sie für die Führungen einzuteilen. Dem habe auch das tatsächliche Tätigkeitsbild entsprochen. Die Museumsführer hätten ihre Führungskonzepte in Eigenregie erarbeitet und als Dienstleistung angeboten, ohne an Weisungen des Museums gebunden zu sein. Durch die Führungen würden Ausstellungsobjekte erläutert und in einen geschichtlichen oder technischen Kontext gestellt. Dies stelle eine eigenständige Leistung der Museumsführer dar, die gerade nicht durch Organisation oder Weisung des Museums vermittelt werde.
Für die übrigen Beschäftigten des Museums (Vorführer, Tutoren, Betreuer von Kindergeburtstagen und Mitarbeiter für Laborangebote) ist die erstinstanzliche Entscheidung rechtskräftig geworden.
Das Landessozialgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Baden-Württemberg |
Erscheinungsdatum: | 24.02.2015 |
Entscheidungsdatum: | 24.02.2015 |
Aktenzeichen: | L 11 R 5165/13 |
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