Das SG Detmold hat entschieden, dass die Krankenkasse nicht
verpflichtet ist, die Kosten für einen individuell angefertigten Helm zu
übernehmen, wenn der Schädel nach der Geburt des Kindes eine Asymmetrie
aufweist.
Im Fall ging es um ein im Jahr 2012 geborenes Zwillingskind.
Das SG Detmold hat entschieden, dass die Eltern die Kosten von 1.819 Euro für die ärztlich empfohlene und durchgeführte Therapie selbst tragen müssen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts stellt die Helmtherapie, bei der das Wachstum des kindlichen Kopfes durch den speziell angepassten Helm (Kopforthese) beeinflusst werden soll, eine neue Behandlungsmethode dar, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Das hierfür zuständige Gremium – der Gemeinsame Bundesausschuss – habe zu dieser Therapiemethode noch keine Empfehlung abgegeben. Daher sei es den Krankenkassen verwehrt, die Kosten für diese Methode zu übernehmen. Es könne dabei offen bleiben, ob die Schädelasymmetrie für sich gesehen überhaupt eine Krankheit darstelle. Jedenfalls seien die Auswirkungen nicht so schwerwiegend war, als dass ausnahmsweise unter Berücksichtigung eines sog. Systemversagens eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Kostenübernahme in Betracht käme. Leitlinienempfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) gebe es nicht. Ebenso wenig lägen anderweitige wissenschaftliche Erkenntnisse zum Einsatz der Methode vor. Das SG Detmold habe sich damit der ganz überwiegenden Rechtsprechung angeschlossen, wonach die Helmtherapie nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
juris
Das SG Detmold hat entschieden, dass die Eltern die Kosten von 1.819 Euro für die ärztlich empfohlene und durchgeführte Therapie selbst tragen müssen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts stellt die Helmtherapie, bei der das Wachstum des kindlichen Kopfes durch den speziell angepassten Helm (Kopforthese) beeinflusst werden soll, eine neue Behandlungsmethode dar, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Das hierfür zuständige Gremium – der Gemeinsame Bundesausschuss – habe zu dieser Therapiemethode noch keine Empfehlung abgegeben. Daher sei es den Krankenkassen verwehrt, die Kosten für diese Methode zu übernehmen. Es könne dabei offen bleiben, ob die Schädelasymmetrie für sich gesehen überhaupt eine Krankheit darstelle. Jedenfalls seien die Auswirkungen nicht so schwerwiegend war, als dass ausnahmsweise unter Berücksichtigung eines sog. Systemversagens eine Verpflichtung der Krankenkasse zur Kostenübernahme in Betracht käme. Leitlinienempfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) gebe es nicht. Ebenso wenig lägen anderweitige wissenschaftliche Erkenntnisse zum Einsatz der Methode vor. Das SG Detmold habe sich damit der ganz überwiegenden Rechtsprechung angeschlossen, wonach die Helmtherapie nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Gericht/Institution: | SG Detmold |
Erscheinungsdatum: | 18.02.2014 |
Entscheidungsdatum: | 16.01.2014 |
Aktenzeichen: | S 3 KR 130/13 |
Ich finde es echt unverschämt das die das nicht zahlen wollen. Man zahlt jahre lang die bei träge und dann brauch man mal was von denen und die wollen ein nicht helfen. Ich find es einfach dreist,weil mein Sohn brauch auch wahrscheinlich diesen Helm und wir,als eltern wissen nicht wo wir 2.500 Euro her nehmen sollen!!!!!
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